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(2) Auf den bewilligten Abschussplan oder auf die Abschussverfügung ist jedes im Jagdgebiet ab Beginn des Jagdjahres erlegte oder gefallene Wildstück ohne Rücksicht auf dessen Verwertbarkeit anzurechnen.
(3) Kümmerndes, offensichtlich krankes oder sichtbar verletztes Wild darf unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 über den genehmigten Abschussplan selbst während der Schonzeit erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerlässlich ist. Die Erlegung ist unverzüglich nach dem Abschuss unter Darlegung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben und ihr oder ihm auf Verlangen vorzulegen. Für verletzte Stücke ist ein tierärztliches Gutachten über die Art und Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen.
(2) Auf den bewilligten Abschussplan oder auf die Abschussverfügung ist jedes im Jagdgebiet ab Beginn des Jagdjahres erlegte oder gefallene Wildstück ohne Rücksicht auf dessen Verwertbarkeit anzurechnen.
(3) Kümmerndes, offensichtlich krankes oder sichtbar verletztes Wild darf unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 über den genehmigten Abschussplan selbst während der Schonzeit erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerlässlich ist. Die Erlegung ist unverzüglich nach dem Abschuss unter Darlegung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben und ihr oder ihm auf Verlangen vorzulegen. Für verletzte Stücke ist ein tierärztliches Gutachten über die Art und Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen.