§ 86 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Überprüfung und Bewertung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag der Hegeringleiterin oder des Hegeringleiters, der Jagdleiterin oder des Jagdleiters, der oder des Eigenjagdberechtigten oder der Jagdverwalterin oder des Jagdverwalters die Durchführung der Bewertung von Trophäen zu veranlassen.

(2) Beim Rehwild erfolgt die Bewertung durch die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter und durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Dabei sind von der Erlegerin oder dem Erleger die Trophäen der Rehböcke der Klasse I mit dem linken Unterkieferast und die Trophäen der Rehböcke der Klasse II zur Bewertung samt Trophäenanhänger vorzulegen. Die Bewertung ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu organisieren.

(3) Bei männlichem adultem Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt die Bewertung durch eine Kommission bestehend aus der jeweils zuständigen Hegeringleiterin oder dem jeweils zuständigen Hegeringleiter, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister und einer Bezirksjägermeisterin oder einem Bezirksjägermeister eines anderen Bezirkes. Für die Bewertung sind beim Muffelwild die Trophäen, bei Rot- und Damwild neben den Trophäen auch der linke Unterkiefer der erlegten Hirsche von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die Rothirschtrophäen sind zusätzlich mit dem Oberkiefer samt Trophäenanhänger von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Ist die Erlegerin oder der Erleger oder die oder der Jagdausübungsberechtigte mit dem Ergebnis der Bewertung durch die Bewertungskommission nicht einverstanden, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem das Jagdgebiet liegt, auf Basis des Bewertungsergebnisses mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Die zu bewertenden Trophäen sind, soweit gemäß Abs. 3 vorgesehen, gemeinsam mit dem linken Unterkiefer während des laufenden und des folgenden Jagdjahres, längstens jedoch bis zur Beurteilung der Trophäe oder bis zum Abschluss eines etwaig anhängigen Verfahrens, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(5) Der Bewertungstermin ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in der das Jagdgebiet liegt, im Einvernehmen mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festzulegen. Die Bewertung kann während des Jagdjahres erfolgen oder nach Abschluss des Jagdjahres spätestens bis zum 1. März des dem Jagdjahr folgenden Jahres. Nach Möglichkeit ist über die Vorgangsweise im Bescheid gemäß § 82 darüber abzusprechen. Die Vorlage hat an dem von der Behörde nach Rücksprache mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festgesetzten Ort zu erfolgen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Kriterien der Bewertung sowie ein Muster für die Trophäenanhänger betreffend Zuordnung der Erlegerin oder des Erlegers zur Trophäe festzulegen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jährlich mit den Jagdleiterinnen und Jagdleitern, der Eigenjagdberechtigten oder dem Eigenjagdberechtigten, der Jagdverwalterin oder dem Jagdverwalter sowie den Hegeringleiterinnen und Hegeringleitern eine Aussprache zur jagdwirtschaftlichen Situation und betreffend die Wildschadensituation durchzuführen. Diese Aussprache kann auch in den einzelnen Hegeringen durchgeführt werden. Dabei sind auch die Vertreterinnen und Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer einzuladen.

(8) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 7 gelten nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege.

  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Überprüfung und Bewertung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag der Hegeringleiterin oder des Hegeringleiters, der Jagdleiterin oder des Jagdleiters, der oder des Eigenjagdberechtigten oder der Jagdverwalterin oder des Jagdverwalters die Durchführung der Bewertung von Trophäen zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Beim Rehwild hat eine stichprobenweise Bewertung der im jeweiligen Hegering erlegten Rehböcke zu erfolgen. Die Auswahl der zu prüfenden Trophäen erfolgt durch die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister auf Grund der Eintragungen in die gemäß § 85 zu führenden Abschusslisten. Dabei hat die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter Termin und Ort vorzugeben, an dem von den Erlegerinnen und Erlegern die Trophäen der Rehböcke der Klasse I mit dem linken Unterkieferast und die Trophäen der Rehböcke der Klasse II zur Bewertung samt Trophäenanhänger vorzulegen sind. Über das Ergebnis der Bewertungen ist ein Protokoll anzufertigen, das bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen und von dieser bis zum Ende der Jagdperiode aufzubewahren ist.Beim Rehwild hat eine stichprobenweise Bewertung der im jeweiligen Hegering erlegten Rehböcke zu erfolgen. Die Auswahl der zu prüfenden Trophäen erfolgt durch die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister auf Grund der Eintragungen in die gemäß Paragraph 85, zu führenden Abschusslisten. Dabei hat die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter Termin und Ort vorzugeben, an dem von den Erlegerinnen und Erlegern die Trophäen der Rehböcke der Klasse römisch eins mit dem linken Unterkieferast und die Trophäen der Rehböcke der Klasse römisch II zur Bewertung samt Trophäenanhänger vorzulegen sind. Über das Ergebnis der Bewertungen ist ein Protokoll anzufertigen, das bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen und von dieser bis zum Ende der Jagdperiode aufzubewahren ist.
  3. (3)Absatz 3Bei männlichem adulten Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt die Bewertung durch die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und die jeweils zuständige Hegeringleiterin oder den jeweils zuständigen Hegeringleiter. Kann bei der Bewertung einer Trophäe kein einvernehmliches Ergebnis erzielt werden, ist eine Bezirksjägermeisterin oder ein Bezirksjägermeister eines anderen Bezirkes beizuziehen. § 3 Abs. 9 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Für die Bewertung sind beim Muffelwild die Trophäen, bei Rot- und Damwild neben den Trophäen auch der linke Unterkiefer der erlegten Hirsche von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die Rothirschtrophäen sind zusätzlich mit dem Oberkiefer samt Trophäenanhänger von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Über das Ergebnis der Bewertung ist ein Protokoll anzufertigen, das bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen und von dieser bis zum Ende der Jagdperiode aufzubewahren ist. Ist die Erlegerin oder der Erleger oder die oder der Jagdausübungsberechtigte mit dem Ergebnis der Bewertung nicht einverstanden, ist auf Antrag einer der genannten Personen von der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem das Jagdgebiet liegt, auf Basis des Bewertungsergebnisses mit Bescheid zu entscheiden. Ein solcher Antrag kann binnen 14 Tagen ab Hinterlegung des Protokolls bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.Bei männlichem adulten Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt die Bewertung durch die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und die jeweils zuständige Hegeringleiterin oder den jeweils zuständigen Hegeringleiter. Kann bei der Bewertung einer Trophäe kein einvernehmliches Ergebnis erzielt werden, ist eine Bezirksjägermeisterin oder ein Bezirksjägermeister eines anderen Bezirkes beizuziehen. Paragraph 3, Absatz 9, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Für die Bewertung sind beim Muffelwild die Trophäen, bei Rot- und Damwild neben den Trophäen auch der linke Unterkiefer der erlegten Hirsche von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die Rothirschtrophäen sind zusätzlich mit dem Oberkiefer samt Trophäenanhänger von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Über das Ergebnis der Bewertung ist ein Protokoll anzufertigen, das bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen und von dieser bis zum Ende der Jagdperiode aufzubewahren ist. Ist die Erlegerin oder der Erleger oder die oder der Jagdausübungsberechtigte mit dem Ergebnis der Bewertung nicht einverstanden, ist auf Antrag einer der genannten Personen von der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem das Jagdgebiet liegt, auf Basis des Bewertungsergebnisses mit Bescheid zu entscheiden. Ein solcher Antrag kann binnen 14 Tagen ab Hinterlegung des Protokolls bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Die zu bewertenden Trophäen sind, soweit gemäß Abs. 3 vorgesehen, gemeinsam mit dem linken Unterkiefer während des laufenden und des folgenden Jagdjahres, längstens jedoch bis zur Beurteilung der Trophäe oder bis zum Abschluss eines etwaig anhängigen Verfahrens, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Die zu bewertenden Trophäen sind, soweit gemäß Absatz 3, vorgesehen, gemeinsam mit dem linken Unterkiefer während des laufenden und des folgenden Jagdjahres, längstens jedoch bis zur Beurteilung der Trophäe oder bis zum Abschluss eines etwaig anhängigen Verfahrens, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Der Bewertungstermin ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in der das Jagdgebiet liegt, im Einvernehmen mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festzulegen. Die Bewertung kann während des Jagdjahres erfolgen oder nach Abschluss des Jagdjahres spätestens bis zum 1. März des dem Jagdjahr folgenden Jahres. Nach Möglichkeit ist über die Vorgangsweise im Bescheid gemäß § 82 darüber abzusprechen. Die Vorlage hat an dem von der Behörde nach Rücksprache mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festgesetzten Ort zu erfolgen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.Der Bewertungstermin ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in der das Jagdgebiet liegt, im Einvernehmen mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festzulegen. Die Bewertung kann während des Jagdjahres erfolgen oder nach Abschluss des Jagdjahres spätestens bis zum 1. März des dem Jagdjahr folgenden Jahres. Nach Möglichkeit ist über die Vorgangsweise im Bescheid gemäß Paragraph 82, darüber abzusprechen. Die Vorlage hat an dem von der Behörde nach Rücksprache mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festgesetzten Ort zu erfolgen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat mit Verordnung die Kriterien der Bewertung sowie ein Muster für die Trophäenanhänger betreffend Zuordnung der Erlegerin oder des Erlegers zur Trophäe festzulegen.
  7. (7)Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jährlich mit den Jagdleiterinnen und Jagdleitern, der Eigenjagdberechtigten oder dem Eigenjagdberechtigten, der Jagdverwalterin oder dem Jagdverwalter sowie den Hegeringleiterinnen und Hegeringleitern eine Aussprache zur jagdwirtschaftlichen Situation und betreffend die Wildschadensituation durchzuführen. Diese Aussprache kann auch in den einzelnen Hegeringen durchgeführt werden. Dabei sind auch die Vertreterinnen und Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer einzuladen.
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 7 gelten nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege.Die Bestimmungen des Absatz eins bis 7 gelten nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege.

Stand vor dem 03.07.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 03.07.2024
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Überprüfung und Bewertung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag der Hegeringleiterin oder des Hegeringleiters, der Jagdleiterin oder des Jagdleiters, der oder des Eigenjagdberechtigten oder der Jagdverwalterin oder des Jagdverwalters die Durchführung der Bewertung von Trophäen zu veranlassen.

(2) Beim Rehwild erfolgt die Bewertung durch die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter und durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Dabei sind von der Erlegerin oder dem Erleger die Trophäen der Rehböcke der Klasse I mit dem linken Unterkieferast und die Trophäen der Rehböcke der Klasse II zur Bewertung samt Trophäenanhänger vorzulegen. Die Bewertung ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu organisieren.

(3) Bei männlichem adultem Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt die Bewertung durch eine Kommission bestehend aus der jeweils zuständigen Hegeringleiterin oder dem jeweils zuständigen Hegeringleiter, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister und einer Bezirksjägermeisterin oder einem Bezirksjägermeister eines anderen Bezirkes. Für die Bewertung sind beim Muffelwild die Trophäen, bei Rot- und Damwild neben den Trophäen auch der linke Unterkiefer der erlegten Hirsche von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die Rothirschtrophäen sind zusätzlich mit dem Oberkiefer samt Trophäenanhänger von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Ist die Erlegerin oder der Erleger oder die oder der Jagdausübungsberechtigte mit dem Ergebnis der Bewertung durch die Bewertungskommission nicht einverstanden, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem das Jagdgebiet liegt, auf Basis des Bewertungsergebnisses mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Die zu bewertenden Trophäen sind, soweit gemäß Abs. 3 vorgesehen, gemeinsam mit dem linken Unterkiefer während des laufenden und des folgenden Jagdjahres, längstens jedoch bis zur Beurteilung der Trophäe oder bis zum Abschluss eines etwaig anhängigen Verfahrens, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(5) Der Bewertungstermin ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in der das Jagdgebiet liegt, im Einvernehmen mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festzulegen. Die Bewertung kann während des Jagdjahres erfolgen oder nach Abschluss des Jagdjahres spätestens bis zum 1. März des dem Jagdjahr folgenden Jahres. Nach Möglichkeit ist über die Vorgangsweise im Bescheid gemäß § 82 darüber abzusprechen. Die Vorlage hat an dem von der Behörde nach Rücksprache mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festgesetzten Ort zu erfolgen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Kriterien der Bewertung sowie ein Muster für die Trophäenanhänger betreffend Zuordnung der Erlegerin oder des Erlegers zur Trophäe festzulegen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jährlich mit den Jagdleiterinnen und Jagdleitern, der Eigenjagdberechtigten oder dem Eigenjagdberechtigten, der Jagdverwalterin oder dem Jagdverwalter sowie den Hegeringleiterinnen und Hegeringleitern eine Aussprache zur jagdwirtschaftlichen Situation und betreffend die Wildschadensituation durchzuführen. Diese Aussprache kann auch in den einzelnen Hegeringen durchgeführt werden. Dabei sind auch die Vertreterinnen und Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer einzuladen.

(8) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 7 gelten nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege.

  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Überprüfung und Bewertung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag der Hegeringleiterin oder des Hegeringleiters, der Jagdleiterin oder des Jagdleiters, der oder des Eigenjagdberechtigten oder der Jagdverwalterin oder des Jagdverwalters die Durchführung der Bewertung von Trophäen zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Beim Rehwild hat eine stichprobenweise Bewertung der im jeweiligen Hegering erlegten Rehböcke zu erfolgen. Die Auswahl der zu prüfenden Trophäen erfolgt durch die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister auf Grund der Eintragungen in die gemäß § 85 zu führenden Abschusslisten. Dabei hat die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter Termin und Ort vorzugeben, an dem von den Erlegerinnen und Erlegern die Trophäen der Rehböcke der Klasse I mit dem linken Unterkieferast und die Trophäen der Rehböcke der Klasse II zur Bewertung samt Trophäenanhänger vorzulegen sind. Über das Ergebnis der Bewertungen ist ein Protokoll anzufertigen, das bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen und von dieser bis zum Ende der Jagdperiode aufzubewahren ist.Beim Rehwild hat eine stichprobenweise Bewertung der im jeweiligen Hegering erlegten Rehböcke zu erfolgen. Die Auswahl der zu prüfenden Trophäen erfolgt durch die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister auf Grund der Eintragungen in die gemäß Paragraph 85, zu führenden Abschusslisten. Dabei hat die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter Termin und Ort vorzugeben, an dem von den Erlegerinnen und Erlegern die Trophäen der Rehböcke der Klasse römisch eins mit dem linken Unterkieferast und die Trophäen der Rehböcke der Klasse römisch II zur Bewertung samt Trophäenanhänger vorzulegen sind. Über das Ergebnis der Bewertungen ist ein Protokoll anzufertigen, das bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen und von dieser bis zum Ende der Jagdperiode aufzubewahren ist.
  3. (3)Absatz 3Bei männlichem adulten Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt die Bewertung durch die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und die jeweils zuständige Hegeringleiterin oder den jeweils zuständigen Hegeringleiter. Kann bei der Bewertung einer Trophäe kein einvernehmliches Ergebnis erzielt werden, ist eine Bezirksjägermeisterin oder ein Bezirksjägermeister eines anderen Bezirkes beizuziehen. § 3 Abs. 9 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Für die Bewertung sind beim Muffelwild die Trophäen, bei Rot- und Damwild neben den Trophäen auch der linke Unterkiefer der erlegten Hirsche von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die Rothirschtrophäen sind zusätzlich mit dem Oberkiefer samt Trophäenanhänger von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Über das Ergebnis der Bewertung ist ein Protokoll anzufertigen, das bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen und von dieser bis zum Ende der Jagdperiode aufzubewahren ist. Ist die Erlegerin oder der Erleger oder die oder der Jagdausübungsberechtigte mit dem Ergebnis der Bewertung nicht einverstanden, ist auf Antrag einer der genannten Personen von der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem das Jagdgebiet liegt, auf Basis des Bewertungsergebnisses mit Bescheid zu entscheiden. Ein solcher Antrag kann binnen 14 Tagen ab Hinterlegung des Protokolls bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.Bei männlichem adulten Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt die Bewertung durch die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und die jeweils zuständige Hegeringleiterin oder den jeweils zuständigen Hegeringleiter. Kann bei der Bewertung einer Trophäe kein einvernehmliches Ergebnis erzielt werden, ist eine Bezirksjägermeisterin oder ein Bezirksjägermeister eines anderen Bezirkes beizuziehen. Paragraph 3, Absatz 9, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Für die Bewertung sind beim Muffelwild die Trophäen, bei Rot- und Damwild neben den Trophäen auch der linke Unterkiefer der erlegten Hirsche von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die Rothirschtrophäen sind zusätzlich mit dem Oberkiefer samt Trophäenanhänger von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Über das Ergebnis der Bewertung ist ein Protokoll anzufertigen, das bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen und von dieser bis zum Ende der Jagdperiode aufzubewahren ist. Ist die Erlegerin oder der Erleger oder die oder der Jagdausübungsberechtigte mit dem Ergebnis der Bewertung nicht einverstanden, ist auf Antrag einer der genannten Personen von der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem das Jagdgebiet liegt, auf Basis des Bewertungsergebnisses mit Bescheid zu entscheiden. Ein solcher Antrag kann binnen 14 Tagen ab Hinterlegung des Protokolls bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Die zu bewertenden Trophäen sind, soweit gemäß Abs. 3 vorgesehen, gemeinsam mit dem linken Unterkiefer während des laufenden und des folgenden Jagdjahres, längstens jedoch bis zur Beurteilung der Trophäe oder bis zum Abschluss eines etwaig anhängigen Verfahrens, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Die zu bewertenden Trophäen sind, soweit gemäß Absatz 3, vorgesehen, gemeinsam mit dem linken Unterkiefer während des laufenden und des folgenden Jagdjahres, längstens jedoch bis zur Beurteilung der Trophäe oder bis zum Abschluss eines etwaig anhängigen Verfahrens, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Der Bewertungstermin ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in der das Jagdgebiet liegt, im Einvernehmen mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festzulegen. Die Bewertung kann während des Jagdjahres erfolgen oder nach Abschluss des Jagdjahres spätestens bis zum 1. März des dem Jagdjahr folgenden Jahres. Nach Möglichkeit ist über die Vorgangsweise im Bescheid gemäß § 82 darüber abzusprechen. Die Vorlage hat an dem von der Behörde nach Rücksprache mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festgesetzten Ort zu erfolgen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.Der Bewertungstermin ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in der das Jagdgebiet liegt, im Einvernehmen mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festzulegen. Die Bewertung kann während des Jagdjahres erfolgen oder nach Abschluss des Jagdjahres spätestens bis zum 1. März des dem Jagdjahr folgenden Jahres. Nach Möglichkeit ist über die Vorgangsweise im Bescheid gemäß Paragraph 82, darüber abzusprechen. Die Vorlage hat an dem von der Behörde nach Rücksprache mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festgesetzten Ort zu erfolgen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat mit Verordnung die Kriterien der Bewertung sowie ein Muster für die Trophäenanhänger betreffend Zuordnung der Erlegerin oder des Erlegers zur Trophäe festzulegen.
  7. (7)Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jährlich mit den Jagdleiterinnen und Jagdleitern, der Eigenjagdberechtigten oder dem Eigenjagdberechtigten, der Jagdverwalterin oder dem Jagdverwalter sowie den Hegeringleiterinnen und Hegeringleitern eine Aussprache zur jagdwirtschaftlichen Situation und betreffend die Wildschadensituation durchzuführen. Diese Aussprache kann auch in den einzelnen Hegeringen durchgeführt werden. Dabei sind auch die Vertreterinnen und Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer einzuladen.
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 7 gelten nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege.Die Bestimmungen des Absatz eins bis 7 gelten nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege.

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