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(2) Beim Rehwild erfolgt die Bewertung durch die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter und durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Dabei sind von der Erlegerin oder dem Erleger die Trophäen der Rehböcke der Klasse I mit dem linken Unterkieferast und die Trophäen der Rehböcke der Klasse II zur Bewertung samt Trophäenanhänger vorzulegen. Die Bewertung ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu organisieren.
(3) Bei männlichem adultem Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt die Bewertung durch eine Kommission bestehend aus der jeweils zuständigen Hegeringleiterin oder dem jeweils zuständigen Hegeringleiter, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister und einer Bezirksjägermeisterin oder einem Bezirksjägermeister eines anderen Bezirkes. Für die Bewertung sind beim Muffelwild die Trophäen, bei Rot- und Damwild neben den Trophäen auch der linke Unterkiefer der erlegten Hirsche von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die Rothirschtrophäen sind zusätzlich mit dem Oberkiefer samt Trophäenanhänger von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Ist die Erlegerin oder der Erleger oder die oder der Jagdausübungsberechtigte mit dem Ergebnis der Bewertung durch die Bewertungskommission nicht einverstanden, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem das Jagdgebiet liegt, auf Basis des Bewertungsergebnisses mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Die zu bewertenden Trophäen sind, soweit gemäß Abs. 3 vorgesehen, gemeinsam mit dem linken Unterkiefer während des laufenden und des folgenden Jagdjahres, längstens jedoch bis zur Beurteilung der Trophäe oder bis zum Abschluss eines etwaig anhängigen Verfahrens, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(5) Der Bewertungstermin ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in der das Jagdgebiet liegt, im Einvernehmen mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festzulegen. Die Bewertung kann während des Jagdjahres erfolgen oder nach Abschluss des Jagdjahres spätestens bis zum 1. März des dem Jagdjahr folgenden Jahres. Nach Möglichkeit ist über die Vorgangsweise im Bescheid gemäß § 82 darüber abzusprechen. Die Vorlage hat an dem von der Behörde nach Rücksprache mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festgesetzten Ort zu erfolgen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Kriterien der Bewertung sowie ein Muster für die Trophäenanhänger betreffend Zuordnung der Erlegerin oder des Erlegers zur Trophäe festzulegen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jährlich mit den Jagdleiterinnen und Jagdleitern, der Eigenjagdberechtigten oder dem Eigenjagdberechtigten, der Jagdverwalterin oder dem Jagdverwalter sowie den Hegeringleiterinnen und Hegeringleitern eine Aussprache zur jagdwirtschaftlichen Situation und betreffend die Wildschadensituation durchzuführen. Diese Aussprache kann auch in den einzelnen Hegeringen durchgeführt werden. Dabei sind auch die Vertreterinnen und Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer einzuladen.
(8) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 7 gelten nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege.
(2) Beim Rehwild erfolgt die Bewertung durch die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter und durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Dabei sind von der Erlegerin oder dem Erleger die Trophäen der Rehböcke der Klasse I mit dem linken Unterkieferast und die Trophäen der Rehböcke der Klasse II zur Bewertung samt Trophäenanhänger vorzulegen. Die Bewertung ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu organisieren.
(3) Bei männlichem adultem Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt die Bewertung durch eine Kommission bestehend aus der jeweils zuständigen Hegeringleiterin oder dem jeweils zuständigen Hegeringleiter, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister und einer Bezirksjägermeisterin oder einem Bezirksjägermeister eines anderen Bezirkes. Für die Bewertung sind beim Muffelwild die Trophäen, bei Rot- und Damwild neben den Trophäen auch der linke Unterkiefer der erlegten Hirsche von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die Rothirschtrophäen sind zusätzlich mit dem Oberkiefer samt Trophäenanhänger von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Ist die Erlegerin oder der Erleger oder die oder der Jagdausübungsberechtigte mit dem Ergebnis der Bewertung durch die Bewertungskommission nicht einverstanden, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem das Jagdgebiet liegt, auf Basis des Bewertungsergebnisses mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Die zu bewertenden Trophäen sind, soweit gemäß Abs. 3 vorgesehen, gemeinsam mit dem linken Unterkiefer während des laufenden und des folgenden Jagdjahres, längstens jedoch bis zur Beurteilung der Trophäe oder bis zum Abschluss eines etwaig anhängigen Verfahrens, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(5) Der Bewertungstermin ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in der das Jagdgebiet liegt, im Einvernehmen mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festzulegen. Die Bewertung kann während des Jagdjahres erfolgen oder nach Abschluss des Jagdjahres spätestens bis zum 1. März des dem Jagdjahr folgenden Jahres. Nach Möglichkeit ist über die Vorgangsweise im Bescheid gemäß § 82 darüber abzusprechen. Die Vorlage hat an dem von der Behörde nach Rücksprache mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter festgesetzten Ort zu erfolgen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Kriterien der Bewertung sowie ein Muster für die Trophäenanhänger betreffend Zuordnung der Erlegerin oder des Erlegers zur Trophäe festzulegen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jährlich mit den Jagdleiterinnen und Jagdleitern, der Eigenjagdberechtigten oder dem Eigenjagdberechtigten, der Jagdverwalterin oder dem Jagdverwalter sowie den Hegeringleiterinnen und Hegeringleitern eine Aussprache zur jagdwirtschaftlichen Situation und betreffend die Wildschadensituation durchzuführen. Diese Aussprache kann auch in den einzelnen Hegeringen durchgeführt werden. Dabei sind auch die Vertreterinnen und Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer einzuladen.
(8) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 7 gelten nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege.