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(1Anm.: außer Kraft mit LGBl. Nr. 38/2024) Zur Abwehr erheblicher Schäden in Weinbaukulturen hat die LandesregierungAnmerkung, sofern die Maßnahmen nach § 5 Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019, LGBl. Nr. 94/2019, in der geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verordnungen nicht die erwünschten Ergebnisse erzielen, abweichend von § 16 Abs. 1 Z 2 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl.außer Kraft mit Landesgesetzblatt Nr. 27/1991, in der geltenden Fassung, nach Einholung eines Fachgutachtens38 aus dem Fachgebiet Naturschutz den selektiven Abschuss von Staren zu Vergrämungszwecken in gefährdeten Gemeinden mit Verordnung2024, deren Geltungsdauer auf zwei Jahre zu beschränken ist, zuzulassen.)
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(3) Die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Gemeinden können mit der Vornahme der Maßnahmen
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(4) Die Beauftragung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
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(5) Die gemäß Abs. 3 beauftragten Personen haben der Gemeinde jeweils bis 15. November des laufenden Jahres die Abschusszahlen zu melden.
(6) Die Gemeinde hat eine Zusammenfassung der in ihrem Bereich von den beauftragten Personen erstatteten Meldungen in eine Liste, die das Meldedatum, den Meldezeitraum, die Anzahl der gemeldeten Abschüsse und die Namen der Meldeverpflichteten enthält, einzutragen und diese Zusammenfassung der Landesregierung bis 31. Dezember des laufenden Jahres zu übermitteln.
(1Anm.: außer Kraft mit LGBl. Nr. 38/2024) Zur Abwehr erheblicher Schäden in Weinbaukulturen hat die LandesregierungAnmerkung, sofern die Maßnahmen nach § 5 Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019, LGBl. Nr. 94/2019, in der geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verordnungen nicht die erwünschten Ergebnisse erzielen, abweichend von § 16 Abs. 1 Z 2 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl.außer Kraft mit Landesgesetzblatt Nr. 27/1991, in der geltenden Fassung, nach Einholung eines Fachgutachtens38 aus dem Fachgebiet Naturschutz den selektiven Abschuss von Staren zu Vergrämungszwecken in gefährdeten Gemeinden mit Verordnung2024, deren Geltungsdauer auf zwei Jahre zu beschränken ist, zuzulassen.)
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(3) Die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Gemeinden können mit der Vornahme der Maßnahmen
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(4) Die Beauftragung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
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(5) Die gemäß Abs. 3 beauftragten Personen haben der Gemeinde jeweils bis 15. November des laufenden Jahres die Abschusszahlen zu melden.
(6) Die Gemeinde hat eine Zusammenfassung der in ihrem Bereich von den beauftragten Personen erstatteten Meldungen in eine Liste, die das Meldedatum, den Meldezeitraum, die Anzahl der gemeldeten Abschüsse und die Namen der Meldeverpflichteten enthält, einzutragen und diese Zusammenfassung der Landesregierung bis 31. Dezember des laufenden Jahres zu übermitteln.