§ 83 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Abwehr erheblicher Schäden in Weinbaukulturen hat die Landesregierung, sofern die Maßnahmen nach § 5 Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019, LGBl. Nr. 94/2019, in der geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verordnungen nicht die erwünschten Ergebnisse erzielen, abweichend von § 16 Abs. 1 Z 2 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der geltenden Fassung, nach Einholung eines Fachgutachtens aus dem Fachgebiet Naturschutz den selektiven Abschuss von Staren zu Vergrämungszwecken in gefährdeten Gemeinden mit Verordnung, deren Geltungsdauer auf zwei Jahre zu beschränken ist, zuzulassen.Zur Abwehr erheblicher Schäden in Weinbaukulturen hat die Landesregierung, sofern die Maßnahmen nach Paragraph 5, Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2019,, in der geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verordnungen nicht die erwünschten Ergebnisse erzielen, abweichend von Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991,, in der geltenden Fassung, nach Einholung eines Fachgutachtens aus dem Fachgebiet Naturschutz den selektiven Abschuss von Staren zu Vergrämungszwecken in gefährdeten Gemeinden mit Verordnung, deren Geltungsdauer auf zwei Jahre zu beschränken ist, zuzulassen.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie gefährdeten Gemeinden,
    2. 2.Ziffer 2das Verbot des Abschusses während der Brut- und Aufzuchtzeit und
    3. 3.Ziffer 3die Einschränkung des Abschusses
      1. a)Litera aauf einen Zeitraum frühestens ab dem 15. Juli, längstens bis 31. Oktober und der weiteren zeitlichen Einschränkung von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung,
      2. b)Litera bnur auf den unmittelbaren Bereich der Weinbaufluren (Burgenländisches Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 90/2019, in der geltenden Fassung) in diesen Gemeinden,nur auf den unmittelbaren Bereich der Weinbaufluren (Burgenländisches Weinbaugesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2019,, in der geltenden Fassung) in diesen Gemeinden,
      3. c)Litera cnur mit Jagdwaffen, wobei insbesondere Sprengstoffe und halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, nicht verwendet werden dürfen und
      4. d)Litera dselektiv nur auf so viele Stare, als dies zum wirksamen Fernhalten eines Stareschwarmes von den Weinbaukulturen erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Gemeinden können mit der Vornahme der MaßnahmenDie in einer Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegten Gemeinden können mit der Vornahme der Maßnahmen
    1. 1.Ziffer einsdie Jagdausübungsberechtigten (§ 2 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5);die Jagdausübungsberechtigten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5,);
    2. 2.Ziffer 2die Jagdschutzorgane (§ 71);die Jagdschutzorgane (Paragraph 71,);
    3. 3.Ziffer 3mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten die Feldschutzorgane (§ 7 Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1989, in der geltenden Fassung), wenn sie über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügen,mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten die Feldschutzorgane (Paragraph 7, Feldschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1989,, in der geltenden Fassung), wenn sie über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügen,
    beauftragen. Die Beauftragung hat auch die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die getätigten Abschüsse zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Beauftragung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsder Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und
    2. 2.Ziffer 2andere Maßnahmen, die nach § 5 Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019, LGBl. Nr. 94/2019, in der geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verordnungen angeordnet wurden, zeitigen keine ausreichende Wirkung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.andere Maßnahmen, die nach Paragraph 5, Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2019,, in der geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verordnungen angeordnet wurden, zeitigen keine ausreichende Wirkung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die gemäß Abs. 3 beauftragten Personen haben der Gemeinde jeweils bis 15. November des laufenden Jahres die Abschusszahlen zu melden.Die gemäß Absatz 3, beauftragten Personen haben der Gemeinde jeweils bis 15. November des laufenden Jahres die Abschusszahlen zu melden.
  6. (6)Absatz 6Die Gemeinde hat eine Zusammenfassung der in ihrem Bereich von den beauftragten Personen erstatteten Meldungen in eine Liste, die das Meldedatum, den Meldezeitraum, die Anzahl der gemeldeten Abschüsse und die Namen der Meldeverpflichteten enthält, einzutragen und diese Zusammenfassung der Landesregierung bis 31. Dezember des laufenden Jahres zu übermitteln.
Paragraph 83,

(Anm.: außer Kraft mit LGBl. Nr. 38/2024)Anmerkung, außer Kraft mit Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2024,)

Stand vor dem 03.07.2024

In Kraft vom 12.03.2021 bis 03.07.2024
  1. (1)Absatz einsZur Abwehr erheblicher Schäden in Weinbaukulturen hat die Landesregierung, sofern die Maßnahmen nach § 5 Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019, LGBl. Nr. 94/2019, in der geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verordnungen nicht die erwünschten Ergebnisse erzielen, abweichend von § 16 Abs. 1 Z 2 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der geltenden Fassung, nach Einholung eines Fachgutachtens aus dem Fachgebiet Naturschutz den selektiven Abschuss von Staren zu Vergrämungszwecken in gefährdeten Gemeinden mit Verordnung, deren Geltungsdauer auf zwei Jahre zu beschränken ist, zuzulassen.Zur Abwehr erheblicher Schäden in Weinbaukulturen hat die Landesregierung, sofern die Maßnahmen nach Paragraph 5, Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2019,, in der geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verordnungen nicht die erwünschten Ergebnisse erzielen, abweichend von Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991,, in der geltenden Fassung, nach Einholung eines Fachgutachtens aus dem Fachgebiet Naturschutz den selektiven Abschuss von Staren zu Vergrämungszwecken in gefährdeten Gemeinden mit Verordnung, deren Geltungsdauer auf zwei Jahre zu beschränken ist, zuzulassen.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie gefährdeten Gemeinden,
    2. 2.Ziffer 2das Verbot des Abschusses während der Brut- und Aufzuchtzeit und
    3. 3.Ziffer 3die Einschränkung des Abschusses
      1. a)Litera aauf einen Zeitraum frühestens ab dem 15. Juli, längstens bis 31. Oktober und der weiteren zeitlichen Einschränkung von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung,
      2. b)Litera bnur auf den unmittelbaren Bereich der Weinbaufluren (Burgenländisches Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 90/2019, in der geltenden Fassung) in diesen Gemeinden,nur auf den unmittelbaren Bereich der Weinbaufluren (Burgenländisches Weinbaugesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2019,, in der geltenden Fassung) in diesen Gemeinden,
      3. c)Litera cnur mit Jagdwaffen, wobei insbesondere Sprengstoffe und halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, nicht verwendet werden dürfen und
      4. d)Litera dselektiv nur auf so viele Stare, als dies zum wirksamen Fernhalten eines Stareschwarmes von den Weinbaukulturen erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Gemeinden können mit der Vornahme der MaßnahmenDie in einer Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegten Gemeinden können mit der Vornahme der Maßnahmen
    1. 1.Ziffer einsdie Jagdausübungsberechtigten (§ 2 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5);die Jagdausübungsberechtigten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5,);
    2. 2.Ziffer 2die Jagdschutzorgane (§ 71);die Jagdschutzorgane (Paragraph 71,);
    3. 3.Ziffer 3mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten die Feldschutzorgane (§ 7 Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1989, in der geltenden Fassung), wenn sie über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügen,mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten die Feldschutzorgane (Paragraph 7, Feldschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1989,, in der geltenden Fassung), wenn sie über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügen,
    beauftragen. Die Beauftragung hat auch die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die getätigten Abschüsse zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Beauftragung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsder Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und
    2. 2.Ziffer 2andere Maßnahmen, die nach § 5 Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019, LGBl. Nr. 94/2019, in der geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verordnungen angeordnet wurden, zeitigen keine ausreichende Wirkung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.andere Maßnahmen, die nach Paragraph 5, Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2019,, in der geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verordnungen angeordnet wurden, zeitigen keine ausreichende Wirkung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die gemäß Abs. 3 beauftragten Personen haben der Gemeinde jeweils bis 15. November des laufenden Jahres die Abschusszahlen zu melden.Die gemäß Absatz 3, beauftragten Personen haben der Gemeinde jeweils bis 15. November des laufenden Jahres die Abschusszahlen zu melden.
  6. (6)Absatz 6Die Gemeinde hat eine Zusammenfassung der in ihrem Bereich von den beauftragten Personen erstatteten Meldungen in eine Liste, die das Meldedatum, den Meldezeitraum, die Anzahl der gemeldeten Abschüsse und die Namen der Meldeverpflichteten enthält, einzutragen und diese Zusammenfassung der Landesregierung bis 31. Dezember des laufenden Jahres zu übermitteln.
Paragraph 83,

(Anm.: außer Kraft mit LGBl. Nr. 38/2024)Anmerkung, außer Kraft mit Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2024,)

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