§ 83 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 83,

(1Anm.: außer Kraft mit LGBl. Nr. 38/2024) Zur Abwehr erheblicher Schäden in Weinbaukulturen hat die LandesregierungAnmerkung, sofern die Maßnahmen nach § 5 Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019, LGBl. Nr. 94/2019, in der geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verordnungen nicht die erwünschten Ergebnisse erzielen, abweichend von § 16 Abs. 1 Z 2 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl.außer Kraft mit Landesgesetzblatt Nr. 27/1991, in der geltenden Fassung, nach Einholung eines Fachgutachtens38 aus dem Fachgebiet Naturschutz den selektiven Abschuss von Staren zu Vergrämungszwecken in gefährdeten Gemeinden mit Verordnung2024, deren Geltungsdauer auf zwei Jahre zu beschränken ist, zuzulassen.)

(2) Die Verordnung hat zu enthalten:

1.

die gefährdeten Gemeinden,

2.

das Verbot des Abschusses während der Brut- und Aufzuchtzeit und

3.

die Einschränkung des Abschusses

a)

auf einen Zeitraum frühestens ab dem 15. Juli, längstens bis 31. Oktober und der weiteren zeitlichen Einschränkung von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung,

b)

nur auf den unmittelbaren Bereich der Weinbaufluren (Burgenländisches Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 90/2019, in der geltenden Fassung) in diesen Gemeinden,

c)

nur mit Jagdwaffen, wobei insbesondere Sprengstoffe und halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, nicht verwendet werden dürfen und

d)

selektiv nur auf so viele Stare, als dies zum wirksamen Fernhalten eines Stareschwarmes von den Weinbaukulturen erforderlich ist.

(3) Die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Gemeinden können mit der Vornahme der Maßnahmen

1.

die Jagdausübungsberechtigten (§ 2 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5);

2.

die Jagdschutzorgane (§ 71);

3.

mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten die Feldschutzorgane (§ 7 Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1989, in der geltenden Fassung), wenn sie über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügen,

beauftragen. Die Beauftragung hat auch die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die getätigten Abschüsse zu enthalten.

(4) Die Beauftragung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

1.

der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und

2.

andere Maßnahmen, die nach § 5 Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019, LGBl. Nr. 94/2019, in der geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verordnungen angeordnet wurden, zeitigen keine ausreichende Wirkung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.

(5) Die gemäß Abs. 3 beauftragten Personen haben der Gemeinde jeweils bis 15. November des laufenden Jahres die Abschusszahlen zu melden.

(6) Die Gemeinde hat eine Zusammenfassung der in ihrem Bereich von den beauftragten Personen erstatteten Meldungen in eine Liste, die das Meldedatum, den Meldezeitraum, die Anzahl der gemeldeten Abschüsse und die Namen der Meldeverpflichteten enthält, einzutragen und diese Zusammenfassung der Landesregierung bis 31. Dezember des laufenden Jahres zu übermitteln.

Stand vor dem 03.07.2024

In Kraft vom 12.03.2021 bis 03.07.2024
Paragraph 83,

(1Anm.: außer Kraft mit LGBl. Nr. 38/2024) Zur Abwehr erheblicher Schäden in Weinbaukulturen hat die LandesregierungAnmerkung, sofern die Maßnahmen nach § 5 Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019, LGBl. Nr. 94/2019, in der geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verordnungen nicht die erwünschten Ergebnisse erzielen, abweichend von § 16 Abs. 1 Z 2 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl.außer Kraft mit Landesgesetzblatt Nr. 27/1991, in der geltenden Fassung, nach Einholung eines Fachgutachtens38 aus dem Fachgebiet Naturschutz den selektiven Abschuss von Staren zu Vergrämungszwecken in gefährdeten Gemeinden mit Verordnung2024, deren Geltungsdauer auf zwei Jahre zu beschränken ist, zuzulassen.)

(2) Die Verordnung hat zu enthalten:

1.

die gefährdeten Gemeinden,

2.

das Verbot des Abschusses während der Brut- und Aufzuchtzeit und

3.

die Einschränkung des Abschusses

a)

auf einen Zeitraum frühestens ab dem 15. Juli, längstens bis 31. Oktober und der weiteren zeitlichen Einschränkung von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung,

b)

nur auf den unmittelbaren Bereich der Weinbaufluren (Burgenländisches Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 90/2019, in der geltenden Fassung) in diesen Gemeinden,

c)

nur mit Jagdwaffen, wobei insbesondere Sprengstoffe und halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, nicht verwendet werden dürfen und

d)

selektiv nur auf so viele Stare, als dies zum wirksamen Fernhalten eines Stareschwarmes von den Weinbaukulturen erforderlich ist.

(3) Die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Gemeinden können mit der Vornahme der Maßnahmen

1.

die Jagdausübungsberechtigten (§ 2 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5);

2.

die Jagdschutzorgane (§ 71);

3.

mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten die Feldschutzorgane (§ 7 Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1989, in der geltenden Fassung), wenn sie über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügen,

beauftragen. Die Beauftragung hat auch die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die getätigten Abschüsse zu enthalten.

(4) Die Beauftragung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

1.

der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und

2.

andere Maßnahmen, die nach § 5 Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019, LGBl. Nr. 94/2019, in der geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verordnungen angeordnet wurden, zeitigen keine ausreichende Wirkung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.

(5) Die gemäß Abs. 3 beauftragten Personen haben der Gemeinde jeweils bis 15. November des laufenden Jahres die Abschusszahlen zu melden.

(6) Die Gemeinde hat eine Zusammenfassung der in ihrem Bereich von den beauftragten Personen erstatteten Meldungen in eine Liste, die das Meldedatum, den Meldezeitraum, die Anzahl der gemeldeten Abschüsse und die Namen der Meldeverpflichteten enthält, einzutragen und diese Zusammenfassung der Landesregierung bis 31. Dezember des laufenden Jahres zu übermitteln.

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