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(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
1. | Berufsausbildungsgesetz - BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, | |||||||||
2. | Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2018, | |||||||||
3. | Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2019, | |||||||||
4. | Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 101/2018, | |||||||||
5. | Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2019. |
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
1. | Berufsausbildungsgesetz - BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, | |||||||||
2. | Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2018, | |||||||||
3. | Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2019, | |||||||||
4. | Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 101/2018, | |||||||||
5. | Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2019. |