§ 168 Bgld. JagdG 2017 Auskunftspflicht

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2024 bis 31.12.9999

Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten und die Jagdausschüsse haben dem Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihrihm ermächtigten Stelle auf Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 03.07.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 03.07.2024

Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten und die Jagdausschüsse haben dem Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihrihm ermächtigten Stelle auf Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

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