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(2) Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung erforderlichen Mindestwerte der Auftreffenergie der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen oder Narkosemitteln in Wildgehegen oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft oder für Zwecke der Wissenschaft zulassen.
(3) Die Landesregierung kann auf Antrag mit Bescheid und allenfalls unter Setzung von Auflagen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 1 genehmigen, wenn diese Ausnahmen der Wildschadensverhütung, Forschungszwecken, der Bestandsstützung, der Tierseuchenprävention oder -bekämpfung oder der Wiedereinbürgerung dienen, oder sofern eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018, erteilt wurde. Die oder der Jagdausübungsberechtigte und der Jagdausschuss des Jagdgebietes, für das die Ausnahme erwirkt werden soll, sind vor Genehmigung zu hören. Erfolgt eine Beantragung zur Erlangung einer Ausnahme von Abs. 1 Z 14, sind von der Landesregierung ein jagdfachliches und ein naturschutzfachliches Gutachten einzuholen. In der Bewilligung ist die Anzahl der auszuwildernden Wildart, die Form der Auswilderung und der früheste Zeitpunkt der Erlegung der auszuwildernden Wildart festzulegen. Der Zeitpunkt und der Ort der Auswilderung sind der Behörde vor der Durchführung anzuzeigen.
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(2) Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung erforderlichen Mindestwerte der Auftreffenergie der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen oder Narkosemitteln in Wildgehegen oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft oder für Zwecke der Wissenschaft zulassen.
(3) Die Landesregierung kann auf Antrag mit Bescheid und allenfalls unter Setzung von Auflagen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 1 genehmigen, wenn diese Ausnahmen der Wildschadensverhütung, Forschungszwecken, der Bestandsstützung, der Tierseuchenprävention oder -bekämpfung oder der Wiedereinbürgerung dienen, oder sofern eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018, erteilt wurde. Die oder der Jagdausübungsberechtigte und der Jagdausschuss des Jagdgebietes, für das die Ausnahme erwirkt werden soll, sind vor Genehmigung zu hören. Erfolgt eine Beantragung zur Erlangung einer Ausnahme von Abs. 1 Z 14, sind von der Landesregierung ein jagdfachliches und ein naturschutzfachliches Gutachten einzuholen. In der Bewilligung ist die Anzahl der auszuwildernden Wildart, die Form der Auswilderung und der früheste Zeitpunkt der Erlegung der auszuwildernden Wildart festzulegen. Der Zeitpunkt und der Ort der Auswilderung sind der Behörde vor der Durchführung anzuzeigen.