§ 50 Bgld. JagdG 2017 Verwendung des Pachtbetrages

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Pachtbetrag einschließlich eines im Sinne des § 18 Abs. 3 etwa entrichteten Entgeltes ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten der Verwaltung auf alle Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (§ 20 Abs. 1 und 2).

(2) 10% des jährlichen Jagdpachtbetrages sind für wildschadensverhütende Maßnahmen oder, wenn ein derartiger Bedarf nicht besteht, für lebensraumverbessernde Maßnahmen im jeweiligen Jagdjahr, spätestens allerdings bis zum Ende der Jagdperiode, zu verwenden, wobei der jeweilige Betrag auf Hunderterbeträge gerundet werden kann. Über die Verwendung des Pachtentgelts für wildschadensverhütende oder lebensraumverbessernde Maßnahmen ist gemeinsam mit der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu entscheiden und darüber im Jagdausschuss sodann ein Beschluss zu fassen. Kommt es über die wildschadensverhütenden oder lebensraumverbessernden Maßnahmen zu keinem Einvernehmen zwischen dem Jagdausschuss und der oder dem Jagdausübungsberechtigten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdausschusses über die Errichtung und Durchführung derartiger Maßnahmen zu entscheiden, wobei die Auswirkungen auf die Wildschadensituation zu berücksichtigen sind. Der Beschluss oder die rechtskräftige Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde sind gemäß § 30 Abs. 10 auszuhängen.

(3) Der auf einen Jagdeinschluss (§ 16 Abs. 3) entfallende Pachtbetrag ist nur unter die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluss bilden, zu verteilen.

(4) Innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Erlag des jährlichen Pachtbetrages hat der Jagdausschuss ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer nach dem zugrundegelegten Maßstab (Abs. 1) entfallenden Anteile durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Beifügen kundzumachen, dass Beschwerden gegen die Feststellung der Anteile innerhalb zweier Wochen, von dem Anschlag der Kundmachung an gerechnet, schriftlich bei der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses einzubringen sind. Eingebrachte Beschwerden sind von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die hierüber entscheidet. Die Gemeinde hat dem Jagdausschuss in die zur Berechnung der Pachtbetragsanteile erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.

(5) Nach rechtskräftiger Bestimmung der Anteile hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses in ortsüblicher Weise kundzumachen, dass die Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer ihre Anteile binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist von sechs Monaten beheben können. Anteilsbeträge, die binnen dieser Frist nicht behoben werden, verfallen zu Gunsten der Jagdgenossenschaft.

(5a) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Frist nach Abs. 5 auf Antrag der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um bis zu drei Monate verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die rechtzeitige Behebung der Anteile maßgeblich erschweren und diese Ereignisse weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von den Beteiligten herbeigeführt worden ist.

(6) Entgegen der vorstehenden Bestimmungen kann der Jagdausschuss eine andere Verwendung des Pachtbetrages beschließen, wenn die vorgesehene Verwendung im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft liegt, der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke dienlich ist, zur Bestreitung der Kosten, die für die im Genossenschaftsjagdgebiet liegenden Grundstücke anfallen erforderlich ist, oder der Lebensraumverbesserung dient. Ein solcher Beschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Erlag des jährlichen Pachtbetrages zu fassen und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses. Der Beschluss ist unverzüglich zwei Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen. Er tritt nur dann in Kraft, wenn nicht mehr als 35% der sonst Bezugsberechtigten - nach der Fläche gerechnet - dagegen Widerspruch erhebt. Darauf ist in der Verlautbarung hinzuweisen.

(7) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet hat der Jagdausschuss einen Beschluss im Sinne des Abs. 6 für jeden zu einer Gemeinde gehörenden Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes gesondert zu fassen, falls nicht sämtliche Mitglieder des Jagdausschusses der anderen als der im Abs. 1 genannten Verwendung des Pachtbetrages zustimmen.

(8) Die Aufteilung oder andere Verwendung des Pachtbetrages darf erst nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Verpachtung bzw. nach Ablauf des Jagdjahres erfolgen.

  1. (1)Absatz einsDer Pachtbetrag einschließlich eines im Sinne des § 18 Abs. 3 etwa entrichteten Entgeltes ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten der Verwaltung auf alle Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (§ 20 Abs. 1 und 2).Der Pachtbetrag einschließlich eines im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, etwa entrichteten Entgeltes ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten der Verwaltung auf alle Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (Paragraph 20, Absatz eins und 2).
  2. (2)Absatz 210% des jährlichen Jagdpachtbetrages sind für wildschadensverhütende Maßnahmen oder, wenn ein derartiger Bedarf nicht besteht, für lebensraumverbessernde Maßnahmen im jeweiligen Jagdjahr, spätestens allerdings bis zum Ende der Jagdperiode, zu verwenden, wobei der jeweilige Betrag auf Hunderterbeträge gerundet werden kann. Über die Verwendung des Pachtentgelts für wildschadensverhütende oder lebensraumverbessernde Maßnahmen ist gemeinsam mit der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu entscheiden und darüber im Jagdausschuss sodann ein Beschluss zu fassen. Kommt es über die wildschadensverhütenden oder lebensraumverbessernden Maßnahmen zu keinem Einvernehmen zwischen dem Jagdausschuss und der oder dem Jagdausübungsberechtigten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdausschusses über die Errichtung und Durchführung derartiger Maßnahmen zu entscheiden, wobei die Auswirkungen auf die Wildschadensituation zu berücksichtigen sind. Der Beschluss oder die rechtskräftige Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde sind gemäß § 30 Abs. 10 auszuhängen.10% des jährlichen Jagdpachtbetrages sind für wildschadensverhütende Maßnahmen oder, wenn ein derartiger Bedarf nicht besteht, für lebensraumverbessernde Maßnahmen im jeweiligen Jagdjahr, spätestens allerdings bis zum Ende der Jagdperiode, zu verwenden, wobei der jeweilige Betrag auf Hunderterbeträge gerundet werden kann. Über die Verwendung des Pachtentgelts für wildschadensverhütende oder lebensraumverbessernde Maßnahmen ist gemeinsam mit der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu entscheiden und darüber im Jagdausschuss sodann ein Beschluss zu fassen. Kommt es über die wildschadensverhütenden oder lebensraumverbessernden Maßnahmen zu keinem Einvernehmen zwischen dem Jagdausschuss und der oder dem Jagdausübungsberechtigten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdausschusses über die Errichtung und Durchführung derartiger Maßnahmen zu entscheiden, wobei die Auswirkungen auf die Wildschadensituation zu berücksichtigen sind. Der Beschluss oder die rechtskräftige Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde sind gemäß Paragraph 30, Absatz 10, auszuhängen.
  3. (3)Absatz 3Der auf einen Jagdeinschluss (§ 16 Abs. 3) entfallende Pachtbetrag ist nur unter die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluss bilden, zu verteilen.Der auf einen Jagdeinschluss (Paragraph 16, Absatz 3,) entfallende Pachtbetrag ist nur unter die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluss bilden, zu verteilen.
  4. (4)Absatz 4Bis zum 15. April jeden Jahres hat der Jagdausschuss ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer nach dem zugrundegelegten Maßstab (Abs. 1) entfallenden Anteile durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Beifügen kundzumachen, dass Beschwerden gegen die Feststellung der Anteile innerhalb zweier Wochen, von dem Anschlag der Kundmachung an gerechnet, schriftlich bei der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses einzubringen sind. Eingebrachte Beschwerden sind von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die hierüber entscheidet. Die Gemeinde hat dem Jagdausschuss in die zur Berechnung der Pachtbetragsanteile erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.Bis zum 15. April jeden Jahres hat der Jagdausschuss ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer nach dem zugrundegelegten Maßstab (Absatz eins,) entfallenden Anteile durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Beifügen kundzumachen, dass Beschwerden gegen die Feststellung der Anteile innerhalb zweier Wochen, von dem Anschlag der Kundmachung an gerechnet, schriftlich bei der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses einzubringen sind. Eingebrachte Beschwerden sind von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die hierüber entscheidet. Die Gemeinde hat dem Jagdausschuss in die zur Berechnung der Pachtbetragsanteile erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.
  5. (5)Absatz 5Nach rechtskräftiger Bestimmung der Anteile hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses in ortsüblicher Weise kundzumachen, dass die Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer ihre Anteile binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist von sechs Monaten beheben können. Anteilsbeträge, die binnen dieser Frist nicht behoben werden, verfallen zu Gunsten der Jagdgenossenschaft.
  6. (5a)Absatz 5 aDie Bezirksverwaltungsbehörde kann die Frist nach Abs. 5 auf Antrag der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um bis zu drei Monate verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die rechtzeitige Behebung der Anteile maßgeblich erschweren und diese Ereignisse weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von den Beteiligten herbeigeführt worden ist.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Frist nach Absatz 5, auf Antrag der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um bis zu drei Monate verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die rechtzeitige Behebung der Anteile maßgeblich erschweren und diese Ereignisse weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von den Beteiligten herbeigeführt worden ist.
  7. (6)Absatz 6Entgegen der vorstehenden Bestimmungen kann der Jagdausschuss eine andere Verwendung des Pachtbetrages beschließen, wenn die vorgesehene Verwendung im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft liegt, der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke dienlich ist, zur Bestreitung der Kosten, die für die im Genossenschaftsjagdgebiet liegenden Grundstücke anfallen erforderlich ist, oder der Lebensraumverbesserung dient. Ein solcher Beschluss ist bis zum 31. März jeden Jahres zu fassen und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist unverzüglich zwei Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen. Er tritt nur dann in Kraft, wenn nicht mehr als 35% der sonst Bezugsberechtigten - nach der Fläche gerechnet - dagegen Widerspruch erhebt. Darauf ist in der Verlautbarung hinzuweisen.
  8. (7)Absatz 7Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet hat der Jagdausschuss einen Beschluss im Sinne des Abs. 6 für jeden zu einer Gemeinde gehörenden Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes gesondert zu fassen, falls nicht sämtliche Mitglieder des Jagdausschusses der anderen als der im Abs. 1 genannten Verwendung des Pachtbetrages zustimmen.Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet hat der Jagdausschuss einen Beschluss im Sinne des Absatz 6, für jeden zu einer Gemeinde gehörenden Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes gesondert zu fassen, falls nicht sämtliche Mitglieder des Jagdausschusses der anderen als der im Absatz eins, genannten Verwendung des Pachtbetrages zustimmen.
  9. (8)Absatz 8Die Aufteilung oder andere Verwendung des Pachtbetrages darf erst nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Verpachtung bzw. nach Ablauf des Jagdjahres erfolgen.

Stand vor dem 03.07.2024

In Kraft vom 27.02.2021 bis 03.07.2024
(1) Der Pachtbetrag einschließlich eines im Sinne des § 18 Abs. 3 etwa entrichteten Entgeltes ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten der Verwaltung auf alle Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (§ 20 Abs. 1 und 2).

(2) 10% des jährlichen Jagdpachtbetrages sind für wildschadensverhütende Maßnahmen oder, wenn ein derartiger Bedarf nicht besteht, für lebensraumverbessernde Maßnahmen im jeweiligen Jagdjahr, spätestens allerdings bis zum Ende der Jagdperiode, zu verwenden, wobei der jeweilige Betrag auf Hunderterbeträge gerundet werden kann. Über die Verwendung des Pachtentgelts für wildschadensverhütende oder lebensraumverbessernde Maßnahmen ist gemeinsam mit der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu entscheiden und darüber im Jagdausschuss sodann ein Beschluss zu fassen. Kommt es über die wildschadensverhütenden oder lebensraumverbessernden Maßnahmen zu keinem Einvernehmen zwischen dem Jagdausschuss und der oder dem Jagdausübungsberechtigten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdausschusses über die Errichtung und Durchführung derartiger Maßnahmen zu entscheiden, wobei die Auswirkungen auf die Wildschadensituation zu berücksichtigen sind. Der Beschluss oder die rechtskräftige Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde sind gemäß § 30 Abs. 10 auszuhängen.

(3) Der auf einen Jagdeinschluss (§ 16 Abs. 3) entfallende Pachtbetrag ist nur unter die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluss bilden, zu verteilen.

(4) Innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Erlag des jährlichen Pachtbetrages hat der Jagdausschuss ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer nach dem zugrundegelegten Maßstab (Abs. 1) entfallenden Anteile durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Beifügen kundzumachen, dass Beschwerden gegen die Feststellung der Anteile innerhalb zweier Wochen, von dem Anschlag der Kundmachung an gerechnet, schriftlich bei der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses einzubringen sind. Eingebrachte Beschwerden sind von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die hierüber entscheidet. Die Gemeinde hat dem Jagdausschuss in die zur Berechnung der Pachtbetragsanteile erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.

(5) Nach rechtskräftiger Bestimmung der Anteile hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses in ortsüblicher Weise kundzumachen, dass die Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer ihre Anteile binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist von sechs Monaten beheben können. Anteilsbeträge, die binnen dieser Frist nicht behoben werden, verfallen zu Gunsten der Jagdgenossenschaft.

(5a) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Frist nach Abs. 5 auf Antrag der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um bis zu drei Monate verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die rechtzeitige Behebung der Anteile maßgeblich erschweren und diese Ereignisse weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von den Beteiligten herbeigeführt worden ist.

(6) Entgegen der vorstehenden Bestimmungen kann der Jagdausschuss eine andere Verwendung des Pachtbetrages beschließen, wenn die vorgesehene Verwendung im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft liegt, der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke dienlich ist, zur Bestreitung der Kosten, die für die im Genossenschaftsjagdgebiet liegenden Grundstücke anfallen erforderlich ist, oder der Lebensraumverbesserung dient. Ein solcher Beschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Erlag des jährlichen Pachtbetrages zu fassen und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses. Der Beschluss ist unverzüglich zwei Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen. Er tritt nur dann in Kraft, wenn nicht mehr als 35% der sonst Bezugsberechtigten - nach der Fläche gerechnet - dagegen Widerspruch erhebt. Darauf ist in der Verlautbarung hinzuweisen.

(7) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet hat der Jagdausschuss einen Beschluss im Sinne des Abs. 6 für jeden zu einer Gemeinde gehörenden Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes gesondert zu fassen, falls nicht sämtliche Mitglieder des Jagdausschusses der anderen als der im Abs. 1 genannten Verwendung des Pachtbetrages zustimmen.

(8) Die Aufteilung oder andere Verwendung des Pachtbetrages darf erst nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Verpachtung bzw. nach Ablauf des Jagdjahres erfolgen.

  1. (1)Absatz einsDer Pachtbetrag einschließlich eines im Sinne des § 18 Abs. 3 etwa entrichteten Entgeltes ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten der Verwaltung auf alle Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (§ 20 Abs. 1 und 2).Der Pachtbetrag einschließlich eines im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, etwa entrichteten Entgeltes ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten der Verwaltung auf alle Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (Paragraph 20, Absatz eins und 2).
  2. (2)Absatz 210% des jährlichen Jagdpachtbetrages sind für wildschadensverhütende Maßnahmen oder, wenn ein derartiger Bedarf nicht besteht, für lebensraumverbessernde Maßnahmen im jeweiligen Jagdjahr, spätestens allerdings bis zum Ende der Jagdperiode, zu verwenden, wobei der jeweilige Betrag auf Hunderterbeträge gerundet werden kann. Über die Verwendung des Pachtentgelts für wildschadensverhütende oder lebensraumverbessernde Maßnahmen ist gemeinsam mit der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu entscheiden und darüber im Jagdausschuss sodann ein Beschluss zu fassen. Kommt es über die wildschadensverhütenden oder lebensraumverbessernden Maßnahmen zu keinem Einvernehmen zwischen dem Jagdausschuss und der oder dem Jagdausübungsberechtigten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdausschusses über die Errichtung und Durchführung derartiger Maßnahmen zu entscheiden, wobei die Auswirkungen auf die Wildschadensituation zu berücksichtigen sind. Der Beschluss oder die rechtskräftige Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde sind gemäß § 30 Abs. 10 auszuhängen.10% des jährlichen Jagdpachtbetrages sind für wildschadensverhütende Maßnahmen oder, wenn ein derartiger Bedarf nicht besteht, für lebensraumverbessernde Maßnahmen im jeweiligen Jagdjahr, spätestens allerdings bis zum Ende der Jagdperiode, zu verwenden, wobei der jeweilige Betrag auf Hunderterbeträge gerundet werden kann. Über die Verwendung des Pachtentgelts für wildschadensverhütende oder lebensraumverbessernde Maßnahmen ist gemeinsam mit der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu entscheiden und darüber im Jagdausschuss sodann ein Beschluss zu fassen. Kommt es über die wildschadensverhütenden oder lebensraumverbessernden Maßnahmen zu keinem Einvernehmen zwischen dem Jagdausschuss und der oder dem Jagdausübungsberechtigten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdausschusses über die Errichtung und Durchführung derartiger Maßnahmen zu entscheiden, wobei die Auswirkungen auf die Wildschadensituation zu berücksichtigen sind. Der Beschluss oder die rechtskräftige Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde sind gemäß Paragraph 30, Absatz 10, auszuhängen.
  3. (3)Absatz 3Der auf einen Jagdeinschluss (§ 16 Abs. 3) entfallende Pachtbetrag ist nur unter die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluss bilden, zu verteilen.Der auf einen Jagdeinschluss (Paragraph 16, Absatz 3,) entfallende Pachtbetrag ist nur unter die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluss bilden, zu verteilen.
  4. (4)Absatz 4Bis zum 15. April jeden Jahres hat der Jagdausschuss ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer nach dem zugrundegelegten Maßstab (Abs. 1) entfallenden Anteile durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Beifügen kundzumachen, dass Beschwerden gegen die Feststellung der Anteile innerhalb zweier Wochen, von dem Anschlag der Kundmachung an gerechnet, schriftlich bei der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses einzubringen sind. Eingebrachte Beschwerden sind von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die hierüber entscheidet. Die Gemeinde hat dem Jagdausschuss in die zur Berechnung der Pachtbetragsanteile erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.Bis zum 15. April jeden Jahres hat der Jagdausschuss ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer nach dem zugrundegelegten Maßstab (Absatz eins,) entfallenden Anteile durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Beifügen kundzumachen, dass Beschwerden gegen die Feststellung der Anteile innerhalb zweier Wochen, von dem Anschlag der Kundmachung an gerechnet, schriftlich bei der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses einzubringen sind. Eingebrachte Beschwerden sind von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die hierüber entscheidet. Die Gemeinde hat dem Jagdausschuss in die zur Berechnung der Pachtbetragsanteile erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.
  5. (5)Absatz 5Nach rechtskräftiger Bestimmung der Anteile hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses in ortsüblicher Weise kundzumachen, dass die Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer ihre Anteile binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist von sechs Monaten beheben können. Anteilsbeträge, die binnen dieser Frist nicht behoben werden, verfallen zu Gunsten der Jagdgenossenschaft.
  6. (5a)Absatz 5 aDie Bezirksverwaltungsbehörde kann die Frist nach Abs. 5 auf Antrag der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um bis zu drei Monate verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die rechtzeitige Behebung der Anteile maßgeblich erschweren und diese Ereignisse weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von den Beteiligten herbeigeführt worden ist.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Frist nach Absatz 5, auf Antrag der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um bis zu drei Monate verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die rechtzeitige Behebung der Anteile maßgeblich erschweren und diese Ereignisse weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von den Beteiligten herbeigeführt worden ist.
  7. (6)Absatz 6Entgegen der vorstehenden Bestimmungen kann der Jagdausschuss eine andere Verwendung des Pachtbetrages beschließen, wenn die vorgesehene Verwendung im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft liegt, der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke dienlich ist, zur Bestreitung der Kosten, die für die im Genossenschaftsjagdgebiet liegenden Grundstücke anfallen erforderlich ist, oder der Lebensraumverbesserung dient. Ein solcher Beschluss ist bis zum 31. März jeden Jahres zu fassen und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist unverzüglich zwei Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen. Er tritt nur dann in Kraft, wenn nicht mehr als 35% der sonst Bezugsberechtigten - nach der Fläche gerechnet - dagegen Widerspruch erhebt. Darauf ist in der Verlautbarung hinzuweisen.
  8. (7)Absatz 7Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet hat der Jagdausschuss einen Beschluss im Sinne des Abs. 6 für jeden zu einer Gemeinde gehörenden Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes gesondert zu fassen, falls nicht sämtliche Mitglieder des Jagdausschusses der anderen als der im Abs. 1 genannten Verwendung des Pachtbetrages zustimmen.Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet hat der Jagdausschuss einen Beschluss im Sinne des Absatz 6, für jeden zu einer Gemeinde gehörenden Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes gesondert zu fassen, falls nicht sämtliche Mitglieder des Jagdausschusses der anderen als der im Absatz eins, genannten Verwendung des Pachtbetrages zustimmen.
  9. (8)Absatz 8Die Aufteilung oder andere Verwendung des Pachtbetrages darf erst nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Verpachtung bzw. nach Ablauf des Jagdjahres erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten