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(2) Die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung wird unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch einen Jagdunfall betroffenen Personen, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auf die durch die Jagdausübung möglicherweise entstehenden Schäden - mit Ausnahme der Jagd- und Wildschäden - durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
(3) Voraussetzung für das Erlangen der Jagdkarte ist
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(4) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung).
(5) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Besitze einer gültigen Jagdkarte für ein anderes Bundesland ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ersetzen die Jagdprüfung voll oder zum Teil, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass diese Prüfungen auf Grund der Studien(Lehr)pläne den in § 63 angeführten Prüfungsstoff voll oder zum Teil umfassen.
(6) Von Staatsangehörigen aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die einen Wohnsitz ausschließlich in einem solchen Staat haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt. Für die übrigen Staatsangehörigen gilt der Nachweis der jagdlichen Eignung erbracht, wenn sie in den letzten 20 Jahren wenigstens einmal im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines Staates waren, in dem vor Ausstellung der ersten Jagdkarte die erfolgreiche Ablegung einer gleichartigen jagdlichen Eignungsprüfung vorgeschrieben ist. Als gleichartig ist eine jagdliche Eignungsprüfung anzusehen, wenn sie im Wesentlichen die Prüfungsthemen des § 63 Abs. 4 beinhaltet.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Jagdkarte auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen und die Jagdkartenwerberin oder der Jagdkartenwerber die Entrichtung der Jagdkartenabgabe und den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte erfüllt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine vorläufige Jagdkarte auszustellen, die bis zur Zustellung der Jagdkarte, längstens aber auf die Dauer von 42 Tagen, gilt. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann diese Frist um weitere 42 Tage verlängert werden. Die vorläufige Jagdkarte ist für die Dauer ihrer Gültigkeit der Jagdkarte in allen Rechten und Pflichten gleichgestellt. Zur Ausstellung der Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz außerhalb des Burgenlandes, so kann der Antrag bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde des Burgenlandes eingebracht werden.
(8) Der Verlust einer Jagdkarte ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die die Jagdkarte ausgestellt hat. Die Behörde hat die Jagdkarte für ungültig zu erklären. Die Kosten sind von der Verlustträgerin oder dem Verlustträger einzubringen.
(9) Eine Jagdkarte wird auch dann ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder die Inhaberin oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.
(2) Die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung wird unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch einen Jagdunfall betroffenen Personen, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auf die durch die Jagdausübung möglicherweise entstehenden Schäden - mit Ausnahme der Jagd- und Wildschäden - durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
(3) Voraussetzung für das Erlangen der Jagdkarte ist
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(4) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung).
(5) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Besitze einer gültigen Jagdkarte für ein anderes Bundesland ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ersetzen die Jagdprüfung voll oder zum Teil, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass diese Prüfungen auf Grund der Studien(Lehr)pläne den in § 63 angeführten Prüfungsstoff voll oder zum Teil umfassen.
(6) Von Staatsangehörigen aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die einen Wohnsitz ausschließlich in einem solchen Staat haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt. Für die übrigen Staatsangehörigen gilt der Nachweis der jagdlichen Eignung erbracht, wenn sie in den letzten 20 Jahren wenigstens einmal im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines Staates waren, in dem vor Ausstellung der ersten Jagdkarte die erfolgreiche Ablegung einer gleichartigen jagdlichen Eignungsprüfung vorgeschrieben ist. Als gleichartig ist eine jagdliche Eignungsprüfung anzusehen, wenn sie im Wesentlichen die Prüfungsthemen des § 63 Abs. 4 beinhaltet.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Jagdkarte auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen und die Jagdkartenwerberin oder der Jagdkartenwerber die Entrichtung der Jagdkartenabgabe und den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte erfüllt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine vorläufige Jagdkarte auszustellen, die bis zur Zustellung der Jagdkarte, längstens aber auf die Dauer von 42 Tagen, gilt. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann diese Frist um weitere 42 Tage verlängert werden. Die vorläufige Jagdkarte ist für die Dauer ihrer Gültigkeit der Jagdkarte in allen Rechten und Pflichten gleichgestellt. Zur Ausstellung der Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz außerhalb des Burgenlandes, so kann der Antrag bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde des Burgenlandes eingebracht werden.
(8) Der Verlust einer Jagdkarte ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die die Jagdkarte ausgestellt hat. Die Behörde hat die Jagdkarte für ungültig zu erklären. Die Kosten sind von der Verlustträgerin oder dem Verlustträger einzubringen.
(9) Eine Jagdkarte wird auch dann ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder die Inhaberin oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.