§ 61 Bgld. JagdG 2017 Jagdkarte

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Jagdkarte hat Gültigkeit für das Bundesland Burgenland. Sie ist gültig, wenn sie für das laufende Jagdjahr den Nachweis über die Bezahlung der Jagdkartenabgabe und über den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung enthält. Durch Einzahlung im laufenden Jagdjahr vor Ausübung der Jagd, spätestens aber bis zum 1. März des jeweiligen Jagdjahres, behält die Jagdkarte ihre Gültigkeit. Bei Neuanträgen ist die Jagdkarte ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig. Der Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung wird durch Bezahlung des Beitrages an den Burgenländischen Landesjagdverband bis zum 31. Dezember 2021 nachgewiesen. Ab 1. Jänner 2022 wird die Jagdhaftpflichtversicherung und deren Einhebung durch das Land Burgenland organisiert.

(2) Die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung wird unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch einen Jagdunfall betroffenen Personen, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auf die durch die Jagdausübung möglicherweise entstehenden Schäden - mit Ausnahme der Jagd- und Wildschäden - durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

(3) Voraussetzung für das Erlangen der Jagdkarte ist

1.

das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes (§ 64),

2.

die jagdliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.

(4) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung).

(5) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Besitze einer gültigen Jagdkarte für ein anderes Bundesland ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ersetzen die Jagdprüfung voll oder zum Teil, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass diese Prüfungen auf Grund der Studien(Lehr)pläne den in § 63 angeführten Prüfungsstoff voll oder zum Teil umfassen.

(6) Von Staatsangehörigen aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die einen Wohnsitz ausschließlich in einem solchen Staat haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt. Für die übrigen Staatsangehörigen gilt der Nachweis der jagdlichen Eignung erbracht, wenn sie in den letzten 20 Jahren wenigstens einmal im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines Staates waren, in dem vor Ausstellung der ersten Jagdkarte die erfolgreiche Ablegung einer gleichartigen jagdlichen Eignungsprüfung vorgeschrieben ist. Als gleichartig ist eine jagdliche Eignungsprüfung anzusehen, wenn sie im Wesentlichen die Prüfungsthemen des § 63 Abs. 4 beinhaltet.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Jagdkarte auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen und die Jagdkartenwerberin oder der Jagdkartenwerber die Entrichtung der Jagdkartenabgabe und den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte erfüllt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine vorläufige Jagdkarte auszustellen, die bis zur Zustellung der Jagdkarte, längstens aber auf die Dauer von 42 Tagen, gilt. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann diese Frist um weitere 42 Tage verlängert werden. Die vorläufige Jagdkarte ist für die Dauer ihrer Gültigkeit der Jagdkarte in allen Rechten und Pflichten gleichgestellt. Zur Ausstellung der Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz außerhalb des Burgenlandes, so kann der Antrag bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde des Burgenlandes eingebracht werden.

(8) Der Verlust einer Jagdkarte ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die die Jagdkarte ausgestellt hat. Die Behörde hat die Jagdkarte für ungültig zu erklären. Die Kosten sind von der Verlustträgerin oder dem Verlustträger einzubringen.

(9) Eine Jagdkarte wird auch dann ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder die Inhaberin oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.

  1. (1)Absatz einsDie Jagdkarte hat Gültigkeit für das Bundesland Burgenland. Sie ist gültig, wenn sie für das laufende Jagdjahr den Nachweis über die Bezahlung der Jagdkartenabgabe und über den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung enthält. Durch Einzahlung im laufenden Jagdjahr vor Ausübung der Jagd, spätestens aber bis zum 1. März des jeweiligen Jagdjahres, behält die Jagdkarte ihre Gültigkeit. Bei Neuanträgen ist die Jagdkarte ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig. Ab 1. Jänner 2022 wird die Jagdhaftpflichtversicherung und deren Einhebung durch das Land Burgenland organisiert.
  2. (2)Absatz 2Die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung wird unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch einen Jagdunfall betroffenen Personen, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auf die durch die Jagdausübung möglicherweise entstehenden Schäden - mit Ausnahme der Jagd- und Wildschäden - durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
  3. (3)Absatz 3Voraussetzung für das Erlangen der Jagdkarte ist
    1. 1.Ziffer einsdas Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes (§ 64),das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes (Paragraph 64,),
    2. 2.Ziffer 2die jagdliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers,
    3. 3.Ziffer 3eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition.
  4. (4)Absatz 4Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung).
  5. (5)Absatz 5Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Besitze einer gültigen Jagdkarte für ein anderes Bundesland ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ersetzen die Jagdprüfung voll oder zum Teil, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass diese Prüfungen auf Grund der Studien(Lehr)pläne den in § 63 angeführten Prüfungsstoff voll oder zum Teil umfassen.Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Besitze einer gültigen Jagdkarte für ein anderes Bundesland ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ersetzen die Jagdprüfung voll oder zum Teil, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass diese Prüfungen auf Grund der Studien(Lehr)pläne den in Paragraph 63, angeführten Prüfungsstoff voll oder zum Teil umfassen.
  6. (6)Absatz 6Von Staatsangehörigen aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die einen Wohnsitz ausschließlich in einem solchen Staat haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt. Für die übrigen Staatsangehörigen gilt der Nachweis der jagdlichen Eignung erbracht, wenn sie in den letzten 20 Jahren wenigstens einmal im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines Staates waren, in dem vor Ausstellung der ersten Jagdkarte die erfolgreiche Ablegung einer gleichartigen jagdlichen Eignungsprüfung vorgeschrieben ist. Als gleichartig ist eine jagdliche Eignungsprüfung anzusehen, wenn sie im Wesentlichen die Prüfungsthemen des § 63 Abs. 4 beinhaltet.Von Staatsangehörigen aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die einen Wohnsitz ausschließlich in einem solchen Staat haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt. Für die übrigen Staatsangehörigen gilt der Nachweis der jagdlichen Eignung erbracht, wenn sie in den letzten 20 Jahren wenigstens einmal im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines Staates waren, in dem vor Ausstellung der ersten Jagdkarte die erfolgreiche Ablegung einer gleichartigen jagdlichen Eignungsprüfung vorgeschrieben ist. Als gleichartig ist eine jagdliche Eignungsprüfung anzusehen, wenn sie im Wesentlichen die Prüfungsthemen des Paragraph 63, Absatz 4, beinhaltet.
  7. (7)Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Jagdkarte auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen und die Jagdkartenwerberin oder der Jagdkartenwerber die Entrichtung der Jagdkartenabgabe und den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte erfüllt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine vorläufige Jagdkarte auszustellen, die bis zur Zustellung der Jagdkarte, längstens aber auf die Dauer von 42 Tagen, gilt. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann diese Frist um weitere 42 Tage verlängert werden. Die vorläufige Jagdkarte ist für die Dauer ihrer Gültigkeit der Jagdkarte in allen Rechten und Pflichten gleichgestellt. Zur Ausstellung der Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz außerhalb des Burgenlandes, so kann der Antrag bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde des Burgenlandes eingebracht werden.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Jagdkarte auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3, vorliegen und die Jagdkartenwerberin oder der Jagdkartenwerber die Entrichtung der Jagdkartenabgabe und den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte erfüllt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine vorläufige Jagdkarte auszustellen, die bis zur Zustellung der Jagdkarte, längstens aber auf die Dauer von 42 Tagen, gilt. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann diese Frist um weitere 42 Tage verlängert werden. Die vorläufige Jagdkarte ist für die Dauer ihrer Gültigkeit der Jagdkarte in allen Rechten und Pflichten gleichgestellt. Zur Ausstellung der Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz außerhalb des Burgenlandes, so kann der Antrag bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde des Burgenlandes eingebracht werden.
  8. (8)Absatz 8Der Verlust einer Jagdkarte ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die die Jagdkarte ausgestellt hat. Die Behörde hat die Jagdkarte für ungültig zu erklären. Die Kosten sind von der Verlustträgerin oder dem Verlustträger einzubringen.
  9. (9)Absatz 9Eine Jagdkarte wird auch dann ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder die Inhaberin oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.

Stand vor dem 03.07.2024

In Kraft vom 01.10.2022 bis 03.07.2024
(1) Die Jagdkarte hat Gültigkeit für das Bundesland Burgenland. Sie ist gültig, wenn sie für das laufende Jagdjahr den Nachweis über die Bezahlung der Jagdkartenabgabe und über den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung enthält. Durch Einzahlung im laufenden Jagdjahr vor Ausübung der Jagd, spätestens aber bis zum 1. März des jeweiligen Jagdjahres, behält die Jagdkarte ihre Gültigkeit. Bei Neuanträgen ist die Jagdkarte ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig. Der Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung wird durch Bezahlung des Beitrages an den Burgenländischen Landesjagdverband bis zum 31. Dezember 2021 nachgewiesen. Ab 1. Jänner 2022 wird die Jagdhaftpflichtversicherung und deren Einhebung durch das Land Burgenland organisiert.

(2) Die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung wird unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch einen Jagdunfall betroffenen Personen, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auf die durch die Jagdausübung möglicherweise entstehenden Schäden - mit Ausnahme der Jagd- und Wildschäden - durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

(3) Voraussetzung für das Erlangen der Jagdkarte ist

1.

das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes (§ 64),

2.

die jagdliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.

(4) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung).

(5) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Besitze einer gültigen Jagdkarte für ein anderes Bundesland ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ersetzen die Jagdprüfung voll oder zum Teil, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass diese Prüfungen auf Grund der Studien(Lehr)pläne den in § 63 angeführten Prüfungsstoff voll oder zum Teil umfassen.

(6) Von Staatsangehörigen aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die einen Wohnsitz ausschließlich in einem solchen Staat haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt. Für die übrigen Staatsangehörigen gilt der Nachweis der jagdlichen Eignung erbracht, wenn sie in den letzten 20 Jahren wenigstens einmal im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines Staates waren, in dem vor Ausstellung der ersten Jagdkarte die erfolgreiche Ablegung einer gleichartigen jagdlichen Eignungsprüfung vorgeschrieben ist. Als gleichartig ist eine jagdliche Eignungsprüfung anzusehen, wenn sie im Wesentlichen die Prüfungsthemen des § 63 Abs. 4 beinhaltet.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Jagdkarte auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen und die Jagdkartenwerberin oder der Jagdkartenwerber die Entrichtung der Jagdkartenabgabe und den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte erfüllt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine vorläufige Jagdkarte auszustellen, die bis zur Zustellung der Jagdkarte, längstens aber auf die Dauer von 42 Tagen, gilt. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann diese Frist um weitere 42 Tage verlängert werden. Die vorläufige Jagdkarte ist für die Dauer ihrer Gültigkeit der Jagdkarte in allen Rechten und Pflichten gleichgestellt. Zur Ausstellung der Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz außerhalb des Burgenlandes, so kann der Antrag bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde des Burgenlandes eingebracht werden.

(8) Der Verlust einer Jagdkarte ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die die Jagdkarte ausgestellt hat. Die Behörde hat die Jagdkarte für ungültig zu erklären. Die Kosten sind von der Verlustträgerin oder dem Verlustträger einzubringen.

(9) Eine Jagdkarte wird auch dann ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder die Inhaberin oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.

  1. (1)Absatz einsDie Jagdkarte hat Gültigkeit für das Bundesland Burgenland. Sie ist gültig, wenn sie für das laufende Jagdjahr den Nachweis über die Bezahlung der Jagdkartenabgabe und über den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung enthält. Durch Einzahlung im laufenden Jagdjahr vor Ausübung der Jagd, spätestens aber bis zum 1. März des jeweiligen Jagdjahres, behält die Jagdkarte ihre Gültigkeit. Bei Neuanträgen ist die Jagdkarte ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig. Ab 1. Jänner 2022 wird die Jagdhaftpflichtversicherung und deren Einhebung durch das Land Burgenland organisiert.
  2. (2)Absatz 2Die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung wird unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch einen Jagdunfall betroffenen Personen, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auf die durch die Jagdausübung möglicherweise entstehenden Schäden - mit Ausnahme der Jagd- und Wildschäden - durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
  3. (3)Absatz 3Voraussetzung für das Erlangen der Jagdkarte ist
    1. 1.Ziffer einsdas Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes (§ 64),das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes (Paragraph 64,),
    2. 2.Ziffer 2die jagdliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers,
    3. 3.Ziffer 3eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition.
  4. (4)Absatz 4Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung).
  5. (5)Absatz 5Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Besitze einer gültigen Jagdkarte für ein anderes Bundesland ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ersetzen die Jagdprüfung voll oder zum Teil, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass diese Prüfungen auf Grund der Studien(Lehr)pläne den in § 63 angeführten Prüfungsstoff voll oder zum Teil umfassen.Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Besitze einer gültigen Jagdkarte für ein anderes Bundesland ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ersetzen die Jagdprüfung voll oder zum Teil, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass diese Prüfungen auf Grund der Studien(Lehr)pläne den in Paragraph 63, angeführten Prüfungsstoff voll oder zum Teil umfassen.
  6. (6)Absatz 6Von Staatsangehörigen aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die einen Wohnsitz ausschließlich in einem solchen Staat haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt. Für die übrigen Staatsangehörigen gilt der Nachweis der jagdlichen Eignung erbracht, wenn sie in den letzten 20 Jahren wenigstens einmal im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines Staates waren, in dem vor Ausstellung der ersten Jagdkarte die erfolgreiche Ablegung einer gleichartigen jagdlichen Eignungsprüfung vorgeschrieben ist. Als gleichartig ist eine jagdliche Eignungsprüfung anzusehen, wenn sie im Wesentlichen die Prüfungsthemen des § 63 Abs. 4 beinhaltet.Von Staatsangehörigen aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die einen Wohnsitz ausschließlich in einem solchen Staat haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt. Für die übrigen Staatsangehörigen gilt der Nachweis der jagdlichen Eignung erbracht, wenn sie in den letzten 20 Jahren wenigstens einmal im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines Staates waren, in dem vor Ausstellung der ersten Jagdkarte die erfolgreiche Ablegung einer gleichartigen jagdlichen Eignungsprüfung vorgeschrieben ist. Als gleichartig ist eine jagdliche Eignungsprüfung anzusehen, wenn sie im Wesentlichen die Prüfungsthemen des Paragraph 63, Absatz 4, beinhaltet.
  7. (7)Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Jagdkarte auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen und die Jagdkartenwerberin oder der Jagdkartenwerber die Entrichtung der Jagdkartenabgabe und den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte erfüllt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine vorläufige Jagdkarte auszustellen, die bis zur Zustellung der Jagdkarte, längstens aber auf die Dauer von 42 Tagen, gilt. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann diese Frist um weitere 42 Tage verlängert werden. Die vorläufige Jagdkarte ist für die Dauer ihrer Gültigkeit der Jagdkarte in allen Rechten und Pflichten gleichgestellt. Zur Ausstellung der Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz außerhalb des Burgenlandes, so kann der Antrag bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde des Burgenlandes eingebracht werden.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Jagdkarte auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3, vorliegen und die Jagdkartenwerberin oder der Jagdkartenwerber die Entrichtung der Jagdkartenabgabe und den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte erfüllt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine vorläufige Jagdkarte auszustellen, die bis zur Zustellung der Jagdkarte, längstens aber auf die Dauer von 42 Tagen, gilt. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann diese Frist um weitere 42 Tage verlängert werden. Die vorläufige Jagdkarte ist für die Dauer ihrer Gültigkeit der Jagdkarte in allen Rechten und Pflichten gleichgestellt. Zur Ausstellung der Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz außerhalb des Burgenlandes, so kann der Antrag bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde des Burgenlandes eingebracht werden.
  8. (8)Absatz 8Der Verlust einer Jagdkarte ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die die Jagdkarte ausgestellt hat. Die Behörde hat die Jagdkarte für ungültig zu erklären. Die Kosten sind von der Verlustträgerin oder dem Verlustträger einzubringen.
  9. (9)Absatz 9Eine Jagdkarte wird auch dann ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder die Inhaberin oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.

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