§ 30 T-BOG

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2024 bis 31.12.9999
(1) Wurden die Planunterlagen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden nach § 29 Abs. 1 bewilligt, so dürfen diese Schulgebäude unbeschadet der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligung für Berufsschulzwecke verwendet werden.

(2) Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach § 29 Abs. 1 bewilligt wurden, für Berufsschulzwecke bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Verwendungsbewilligung).

(3) Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Bedachtnahme auf § 27 keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.

  1. (1)Absatz einsWurden die Planunterlagen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden nach § 29 Abs. 1 bewilligt, so dürfen diese Schulgebäude unbeschadet der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligung für Berufsschulzwecke verwendet werden.Wurden die Planunterlagen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden nach Paragraph 29, Absatz eins, bewilligt, so dürfen diese Schulgebäude unbeschadet der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligung für Berufsschulzwecke verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach § 29 Abs. 1 bewilligt wurden, für Berufsschulzwecke bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Verwendungsbewilligung), soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach Paragraph 29, Absatz eins, bewilligt wurden, für Berufsschulzwecke bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Verwendungsbewilligung), soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Bedachtnahme auf § 27 keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Bedachtnahme auf Paragraph 27, keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.
  4. (4)Absatz 4Die Verwendung von Räumen und Einrichtungen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz für den Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen bedarf keiner Bewilligung nach Abs. 2.Die Verwendung von Räumen und Einrichtungen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz für den Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen bedarf keiner Bewilligung nach Absatz 2,

Stand vor dem 22.05.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 22.05.2024
(1) Wurden die Planunterlagen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden nach § 29 Abs. 1 bewilligt, so dürfen diese Schulgebäude unbeschadet der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligung für Berufsschulzwecke verwendet werden.

(2) Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach § 29 Abs. 1 bewilligt wurden, für Berufsschulzwecke bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Verwendungsbewilligung).

(3) Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Bedachtnahme auf § 27 keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.

  1. (1)Absatz einsWurden die Planunterlagen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden nach § 29 Abs. 1 bewilligt, so dürfen diese Schulgebäude unbeschadet der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligung für Berufsschulzwecke verwendet werden.Wurden die Planunterlagen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden nach Paragraph 29, Absatz eins, bewilligt, so dürfen diese Schulgebäude unbeschadet der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligung für Berufsschulzwecke verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach § 29 Abs. 1 bewilligt wurden, für Berufsschulzwecke bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Verwendungsbewilligung), soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach Paragraph 29, Absatz eins, bewilligt wurden, für Berufsschulzwecke bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Verwendungsbewilligung), soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Bedachtnahme auf § 27 keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Bedachtnahme auf Paragraph 27, keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.
  4. (4)Absatz 4Die Verwendung von Räumen und Einrichtungen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz für den Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen bedarf keiner Bewilligung nach Abs. 2.Die Verwendung von Räumen und Einrichtungen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz für den Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen bedarf keiner Bewilligung nach Absatz 2,

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