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(2) Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach § 29 Abs. 1 bewilligt wurden, für Berufsschulzwecke bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Verwendungsbewilligung).
(3) Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Bedachtnahme auf § 27 keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.
(2) Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach § 29 Abs. 1 bewilligt wurden, für Berufsschulzwecke bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Verwendungsbewilligung).
(3) Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Bedachtnahme auf § 27 keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.