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Legende:
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(2) Die Landesregierung hat die Heimkostenbeiträge für die einzelnen Schülerheime mit Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen.
(3) Der Heimkostenbeitrag ist am Tag der Aufnahme in das Schülerheim zu bezahlen. In begründeten Fällen kann der gesetzliche Heimerhalter die Bezahlung des Heimkostenbeitrages in höchstens drei Raten gewähren.
(4) Für die Einbringung der Heimkostenbeiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(2) Die Landesregierung hat die Heimkostenbeiträge für die einzelnen Schülerheime mit Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen.
(3) Der Heimkostenbeitrag ist am Tag der Aufnahme in das Schülerheim zu bezahlen. In begründeten Fällen kann der gesetzliche Heimerhalter die Bezahlung des Heimkostenbeitrages in höchstens drei Raten gewähren.
(4) Für die Einbringung der Heimkostenbeiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen.