§ 63 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur Jagdprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden,

1.

die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn sie die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung und eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition nachweisen;

2.

bei denen keine Gründe für die Verweigerung der Jagdkarte gemäß § 64 vorliegen;

3.

die eine Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses vorlegen. Diese Voraussetzung entfällt für Personen, die nachweisen, dass sie bereits auf Grund einer beruflichen Ausbildung ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe haben;

4.

die die Prüfungsgebühr entrichtet haben.

(2) Über das Ansuchen auf Zulassung entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung der Jagdprüfung angesucht hat. Erfolgt die Vorbereitung auf die Prüfung im Rahmen einer Schulausbildung in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, kann auf Antrag der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Prüfung abgelegt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die Schule liegt.

(3) Die Prüfung findet vor einer Prüfungskommission statt. Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Bezirkshauptfrau oder dem vorsitzenden Bezirkshauptmann oder einer oder einem von ihr oder ihm bestellten rechtskundigen Bediensteten, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister, im Verhinderungsfall kann die Landesjägermeisterin oder der Landesjägermeister eine andere Bezirksjägermeisterin oder einen anderen Bezirksjägermeister entsenden, und einer veterinärmedizinischen Amtssachverständigen oder einem veterinärmedizinischen Amtssachverständigen. In den Städten mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust steht die Funktion des Vorsitzes der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem von ihr oder ihm bestellten rechtskundigen Bediensteten zu.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich; alle Prüflinge können jedoch eine Vertrauensperson beiziehen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat zunächst in einem 45 Minuten nicht übersteigenden mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen vor der Kommission nachzuweisen:

1.

die für die Ausübung der Jagd maßgebenden Rechtsvorschriften einschließlich der grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes sowie des Forstrechtes und Waffenrechtes,

2.

die Handhabung der gebräuchlichen Jagdwaffen und Munition sowie die hiebei zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln,

3.

die Erkennungsmerkmale und Lebensweise des heimischen Wildes,

4.

den Jagdbetrieb (Wildhege, Wildkunde), die Wildökologie und Lebensraumgestaltung,

5.

die wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche,

6.

die Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung,

7.

die Behandlung des erlegten Wildes.

(5) Die einzelnen Teile der Prüfung können sowohl kommissionell als auch in Teilbereichen im Sinne des Abs. 4 Z 1 bis 7 in Einzelprüfungen erfolgen.

(6) Im praktischen Teil der Prüfung hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber an Hand von Waffen und von Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, nachzuweisen, dass sie oder er mit deren Handhabung hinreichend vertraut ist und die notwendige Schießfertigkeit besitzt. Die praktische Prüfung im Schießen ist erst nach bestandenem mündlichen Teil der Prüfung und auf einer behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.

(7) Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Den Beschluss über die Eignung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers hat die Prüfungskommission in kollegialem Zusammenwirken zu treffen, wobei hiefür eine positive Absolvierung aller Teilbereiche des Abs. 4 erforderlich ist.

(8) Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, welche die Nichteignung ausgesprochen hat. Die Wiederholungsprüfung hat den gesamten in Abs. 4 angeführten Prüfungsstoff zu umfassen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nur im praktischen Teil der Prüfung nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt wird, wobei auf Antrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Frist von der Bezirksverwaltungsbehörde verlängert werden kann. Die Wiederholung einer Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur dreimal zulässig.

(9) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(10) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Kosten und Gebühren, die einem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung anzuschließenden Unterlagen, den Prüfungsstoff, den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung und die zu verwendenden Drucksorten zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsZur Jagdprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden,
    1. 1.Ziffer einsdie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn sie die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung nachweisen;
    2. 2.Ziffer 2bei denen keine Gründe für die Verweigerung der Jagdkarte gemäß § 64 vorliegen;bei denen keine Gründe für die Verweigerung der Jagdkarte gemäß Paragraph 64, vorliegen;
    3. 3.Ziffer 3die eine Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses vorlegen. Diese Voraussetzung entfällt für Personen, die nachweisen, dass sie bereits auf Grund einer beruflichen Ausbildung ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe haben;
    4. 4.Ziffer 4die die Prüfungsgebühr entrichtet haben.
  2. (2)Absatz 2Über das Ansuchen auf Zulassung entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung der Jagdprüfung angesucht hat. Erfolgt die Vorbereitung auf die Prüfung im Rahmen einer Schulausbildung in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, kann auf Antrag der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Prüfung abgelegt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die Schule liegt.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung findet vor einer Prüfungskommission statt. Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Bezirkshauptfrau oder dem vorsitzenden Bezirkshauptmann oder einer oder einem von ihr oder ihm bestellten rechtskundigen Bediensteten, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister und einer veterinärmedizinischen Amtssachverständigen oder einem veterinärmedizinischen Amtssachverständigen. In den Städten mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust steht die Funktion des Vorsitzes der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem von ihr oder ihm bestellten rechtskundigen Bediensteten zu.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfung ist nicht öffentlich; alle Prüflinge können jedoch eine Begleitperson beiziehen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat zunächst in einem 45 Minuten nicht übersteigenden mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen vor der Kommission nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsdie für die Ausübung der Jagd maßgebenden Rechtsvorschriften einschließlich der grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes sowie des Forstrechtes und Waffenrechtes,
    2. 2.Ziffer 2die Handhabung der gebräuchlichen Jagdwaffen und Munition sowie die hiebei zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln,
    3. 3.Ziffer 3die Erkennungsmerkmale und Lebensweise des heimischen Wildes,
    4. 4.Ziffer 4den Jagdbetrieb (Wildhege, Wildkunde), die Wildökologie und Lebensraumgestaltung,
    5. 5.Ziffer 5die wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche,
    6. 6.Ziffer 6die Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung,
    7. 7.Ziffer 7die Behandlung des erlegten Wildes.
  5. (5)Absatz 5Die einzelnen Teile der Prüfung können sowohl kommissionell als auch in Teilbereichen im Sinne des Abs. 4 Z 1 bis 7 in Einzelprüfungen erfolgen.Die einzelnen Teile der Prüfung können sowohl kommissionell als auch in Teilbereichen im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins bis 7 in Einzelprüfungen erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Im praktischen Teil der Prüfung hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber an Hand von Waffen und von Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, nachzuweisen, dass sie oder er mit deren Handhabung hinreichend vertraut ist und die notwendige Schießfertigkeit besitzt. Die praktische Prüfung im Schießen ist erst nach bestandenem mündlichen Teil der Prüfung und auf einer behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Den Beschluss über die Eignung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers hat die Prüfungskommission in kollegialem Zusammenwirken zu treffen, wobei hiefür eine positive Absolvierung aller Teilbereiche des Abs. 4 erforderlich ist.Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Den Beschluss über die Eignung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers hat die Prüfungskommission in kollegialem Zusammenwirken zu treffen, wobei hiefür eine positive Absolvierung aller Teilbereiche des Absatz 4, erforderlich ist.
  8. (8)Absatz 8Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, welche die Nichteignung ausgesprochen hat. Die Wiederholungsprüfung hat den gesamten in Abs. 4 angeführten Prüfungsstoff zu umfassen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nur im praktischen Teil der Prüfung nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt wird, wobei auf Antrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Frist von der Bezirksverwaltungsbehörde verlängert werden kann. Die Wiederholung einer Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur dreimal zulässig.Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, welche die Nichteignung ausgesprochen hat. Die Wiederholungsprüfung hat den gesamten in Absatz 4, angeführten Prüfungsstoff zu umfassen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nur im praktischen Teil der Prüfung nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt wird, wobei auf Antrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Frist von der Bezirksverwaltungsbehörde verlängert werden kann. Die Wiederholung einer Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur dreimal zulässig.
  9. (9)Absatz 9(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)
  10. (10)Absatz 10Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Kosten und Gebühren, die einem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung anzuschließenden Unterlagen, den Prüfungsstoff, den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung und die zu verwendenden Drucksorten zu erlassen.

Stand vor dem 03.07.2024

In Kraft vom 27.02.2021 bis 03.07.2024
(1) Zur Jagdprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden,

1.

die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn sie die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung und eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition nachweisen;

2.

bei denen keine Gründe für die Verweigerung der Jagdkarte gemäß § 64 vorliegen;

3.

die eine Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses vorlegen. Diese Voraussetzung entfällt für Personen, die nachweisen, dass sie bereits auf Grund einer beruflichen Ausbildung ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe haben;

4.

die die Prüfungsgebühr entrichtet haben.

(2) Über das Ansuchen auf Zulassung entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung der Jagdprüfung angesucht hat. Erfolgt die Vorbereitung auf die Prüfung im Rahmen einer Schulausbildung in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, kann auf Antrag der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Prüfung abgelegt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die Schule liegt.

(3) Die Prüfung findet vor einer Prüfungskommission statt. Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Bezirkshauptfrau oder dem vorsitzenden Bezirkshauptmann oder einer oder einem von ihr oder ihm bestellten rechtskundigen Bediensteten, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister, im Verhinderungsfall kann die Landesjägermeisterin oder der Landesjägermeister eine andere Bezirksjägermeisterin oder einen anderen Bezirksjägermeister entsenden, und einer veterinärmedizinischen Amtssachverständigen oder einem veterinärmedizinischen Amtssachverständigen. In den Städten mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust steht die Funktion des Vorsitzes der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem von ihr oder ihm bestellten rechtskundigen Bediensteten zu.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich; alle Prüflinge können jedoch eine Vertrauensperson beiziehen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat zunächst in einem 45 Minuten nicht übersteigenden mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen vor der Kommission nachzuweisen:

1.

die für die Ausübung der Jagd maßgebenden Rechtsvorschriften einschließlich der grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes sowie des Forstrechtes und Waffenrechtes,

2.

die Handhabung der gebräuchlichen Jagdwaffen und Munition sowie die hiebei zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln,

3.

die Erkennungsmerkmale und Lebensweise des heimischen Wildes,

4.

den Jagdbetrieb (Wildhege, Wildkunde), die Wildökologie und Lebensraumgestaltung,

5.

die wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche,

6.

die Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung,

7.

die Behandlung des erlegten Wildes.

(5) Die einzelnen Teile der Prüfung können sowohl kommissionell als auch in Teilbereichen im Sinne des Abs. 4 Z 1 bis 7 in Einzelprüfungen erfolgen.

(6) Im praktischen Teil der Prüfung hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber an Hand von Waffen und von Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, nachzuweisen, dass sie oder er mit deren Handhabung hinreichend vertraut ist und die notwendige Schießfertigkeit besitzt. Die praktische Prüfung im Schießen ist erst nach bestandenem mündlichen Teil der Prüfung und auf einer behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.

(7) Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Den Beschluss über die Eignung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers hat die Prüfungskommission in kollegialem Zusammenwirken zu treffen, wobei hiefür eine positive Absolvierung aller Teilbereiche des Abs. 4 erforderlich ist.

(8) Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, welche die Nichteignung ausgesprochen hat. Die Wiederholungsprüfung hat den gesamten in Abs. 4 angeführten Prüfungsstoff zu umfassen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nur im praktischen Teil der Prüfung nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt wird, wobei auf Antrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Frist von der Bezirksverwaltungsbehörde verlängert werden kann. Die Wiederholung einer Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur dreimal zulässig.

(9) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(10) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Kosten und Gebühren, die einem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung anzuschließenden Unterlagen, den Prüfungsstoff, den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung und die zu verwendenden Drucksorten zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsZur Jagdprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden,
    1. 1.Ziffer einsdie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn sie die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung nachweisen;
    2. 2.Ziffer 2bei denen keine Gründe für die Verweigerung der Jagdkarte gemäß § 64 vorliegen;bei denen keine Gründe für die Verweigerung der Jagdkarte gemäß Paragraph 64, vorliegen;
    3. 3.Ziffer 3die eine Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses vorlegen. Diese Voraussetzung entfällt für Personen, die nachweisen, dass sie bereits auf Grund einer beruflichen Ausbildung ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe haben;
    4. 4.Ziffer 4die die Prüfungsgebühr entrichtet haben.
  2. (2)Absatz 2Über das Ansuchen auf Zulassung entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung der Jagdprüfung angesucht hat. Erfolgt die Vorbereitung auf die Prüfung im Rahmen einer Schulausbildung in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, kann auf Antrag der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Prüfung abgelegt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die Schule liegt.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung findet vor einer Prüfungskommission statt. Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Bezirkshauptfrau oder dem vorsitzenden Bezirkshauptmann oder einer oder einem von ihr oder ihm bestellten rechtskundigen Bediensteten, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister und einer veterinärmedizinischen Amtssachverständigen oder einem veterinärmedizinischen Amtssachverständigen. In den Städten mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust steht die Funktion des Vorsitzes der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem von ihr oder ihm bestellten rechtskundigen Bediensteten zu.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfung ist nicht öffentlich; alle Prüflinge können jedoch eine Begleitperson beiziehen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat zunächst in einem 45 Minuten nicht übersteigenden mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen vor der Kommission nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsdie für die Ausübung der Jagd maßgebenden Rechtsvorschriften einschließlich der grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes sowie des Forstrechtes und Waffenrechtes,
    2. 2.Ziffer 2die Handhabung der gebräuchlichen Jagdwaffen und Munition sowie die hiebei zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln,
    3. 3.Ziffer 3die Erkennungsmerkmale und Lebensweise des heimischen Wildes,
    4. 4.Ziffer 4den Jagdbetrieb (Wildhege, Wildkunde), die Wildökologie und Lebensraumgestaltung,
    5. 5.Ziffer 5die wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche,
    6. 6.Ziffer 6die Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung,
    7. 7.Ziffer 7die Behandlung des erlegten Wildes.
  5. (5)Absatz 5Die einzelnen Teile der Prüfung können sowohl kommissionell als auch in Teilbereichen im Sinne des Abs. 4 Z 1 bis 7 in Einzelprüfungen erfolgen.Die einzelnen Teile der Prüfung können sowohl kommissionell als auch in Teilbereichen im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins bis 7 in Einzelprüfungen erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Im praktischen Teil der Prüfung hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber an Hand von Waffen und von Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, nachzuweisen, dass sie oder er mit deren Handhabung hinreichend vertraut ist und die notwendige Schießfertigkeit besitzt. Die praktische Prüfung im Schießen ist erst nach bestandenem mündlichen Teil der Prüfung und auf einer behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Den Beschluss über die Eignung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers hat die Prüfungskommission in kollegialem Zusammenwirken zu treffen, wobei hiefür eine positive Absolvierung aller Teilbereiche des Abs. 4 erforderlich ist.Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Den Beschluss über die Eignung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers hat die Prüfungskommission in kollegialem Zusammenwirken zu treffen, wobei hiefür eine positive Absolvierung aller Teilbereiche des Absatz 4, erforderlich ist.
  8. (8)Absatz 8Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, welche die Nichteignung ausgesprochen hat. Die Wiederholungsprüfung hat den gesamten in Abs. 4 angeführten Prüfungsstoff zu umfassen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nur im praktischen Teil der Prüfung nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt wird, wobei auf Antrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Frist von der Bezirksverwaltungsbehörde verlängert werden kann. Die Wiederholung einer Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur dreimal zulässig.Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, welche die Nichteignung ausgesprochen hat. Die Wiederholungsprüfung hat den gesamten in Absatz 4, angeführten Prüfungsstoff zu umfassen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nur im praktischen Teil der Prüfung nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt wird, wobei auf Antrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Frist von der Bezirksverwaltungsbehörde verlängert werden kann. Die Wiederholung einer Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur dreimal zulässig.
  9. (9)Absatz 9(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2021,)
  10. (10)Absatz 10Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Kosten und Gebühren, die einem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung anzuschließenden Unterlagen, den Prüfungsstoff, den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung und die zu verwendenden Drucksorten zu erlassen.

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