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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss oder die Beschlüsse gemäß Abs. 1 aufzuheben, wenn dieser oder diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des § 36 Abs. 1 und 2, entspricht oder entsprechen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn Widersprüche gegen den Beschluss oder die Beschlüsse erhoben wurden, gegebenenfalls auch auszusprechen, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen. Diese Entscheidung ist den Widerspruch erhebenden Parteien zuzustellen.
(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist die Beschlüsse nicht aufgehoben oder erklärt, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen, hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses die Kundmachung der Beschlüsse durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde mit der Beifügung zu veranlassen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keinen Grund zur Aufhebung der Beschlüsse erkannt hat.
(4) Der Jagdausschuss kann binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Beschluss des Jagdausschusses aufgehoben wurde, eine weitere Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vornehmen. Hiebei sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Wird auch dieser Beschluss aufgehoben, ist die Jagd öffentlich zu versteigern.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss oder die Beschlüsse gemäß Abs. 1 aufzuheben, wenn dieser oder diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des § 36 Abs. 1 und 2, entspricht oder entsprechen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn Widersprüche gegen den Beschluss oder die Beschlüsse erhoben wurden, gegebenenfalls auch auszusprechen, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen. Diese Entscheidung ist den Widerspruch erhebenden Parteien zuzustellen.
(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist die Beschlüsse nicht aufgehoben oder erklärt, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen, hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses die Kundmachung der Beschlüsse durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde mit der Beifügung zu veranlassen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keinen Grund zur Aufhebung der Beschlüsse erkannt hat.
(4) Der Jagdausschuss kann binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Beschluss des Jagdausschusses aufgehoben wurde, eine weitere Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vornehmen. Hiebei sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Wird auch dieser Beschluss aufgehoben, ist die Jagd öffentlich zu versteigern.