§ 171 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die mit Inkrafttreten des Gesetzes laufenden Funktionsperioden der Jagdausschüsse und der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Bescheide nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016, nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 8/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2002, und Prüfungen nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016, nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 8/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2002, nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 30/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/1988 oder nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 2/1951, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Bezirksschiedskommissionen anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, fortzuführen. Auch ist das Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Wildschaden vor Kundmachung des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, entstanden ist und bereits der oder dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet wurde.

(4) Dieses Gesetz ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Verfahren, ausgenommen Verfahren gemäß Abs. 3 und 6, anzuwenden.

(5) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, ausgegebene und noch nicht gebrauchte Jagdgastkarten können bis 31. Jänner 2018 weiter verwendet werden.

(6) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Landesverwaltungsgericht anhängigen Entschädigungsverfahren sind nach den Vorschriften des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, fortzuführen.

(7) Hasendichte Zäune mit einer Höhe von mindestens 120 cm, die am 1. Mai 2017 bereits bestanden haben, gelten bis 1. Jänner 2023 als Vorkehrungen im Sinne des § 109 Abs. 3.

(8) Auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Wahlen gemäß Abschnitt 2 des XI. Hauptstückes (Wahl der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes im Jagdbezirk) sind die Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, anzuwenden.

(9) Ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland anhängige Entschädigungsverfahren sind nach den Vorschriften des Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, fortzuführen.

(10) Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, können gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 78 Abs. 8 und 9 gelten sinngemäß.

(11) Die Körperschaft öffentlichen Rechts Burgenländischer Landesjagdverband endet am 31. Dezember 2022. Die Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes haben bis zu diesem Datum sämtliche laufende Geschäfte zu beenden. Bei Geschäften, bei denen eine pönalfreie ordentliche oder außerordentliche Beendigung nicht möglich ist, ist zudem eine aufsichtsbehördliche Bewilligung einzuholen. Darüber hinaus dürfen mit Inkrafttreten dieser Bestimmung keine Rechtsgeschäfte eingegangen werden, die den Burgenländischen Landesjagdverband über den 31. Dezember 2022 hinaus verpflichten. Auf Verlangen sind der Aufsichtsbehörde sämtliche Unterlagen über bestehende Rechtsgeschäfte vorzulegen.

(12) Von der in § 50 Abs. 4 und 6 vorgesehenen Vierwochenfrist kann bei Vorliegen außergewöhnlicher, länger dauernder Umstände, welche die Durchführung aus Interesse des Schutzes der Gesundheit der Mitglieder erschweren (COVID-19-Pandemie), abgesehen werden und die Auflage der Liste gemäß § 50 Abs. 4 sowie der Beschluss nach § 50 Abs. 6 beim Wegfall des Hinderungsgrundes umgehend nachgeholt werden.

  1. (1)Absatz einsDie mit Inkrafttreten des Gesetzes laufenden Funktionsperioden der Jagdausschüsse und der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Bescheide nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016, nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 8/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2002, und Prüfungen nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016, nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 8/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2002, nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 30/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/1988 oder nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 2/1951, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.Bescheide nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2016,, nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1989,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2002,, und Prüfungen nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2016,, nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1989,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2002,, nach dem Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1970,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1988, oder nach dem Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1951,, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Bezirksschiedskommissionen anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, fortzuführen. Auch ist das Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Wildschaden vor Kundmachung des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, entstanden ist und bereits der oder dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet wurde.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Bezirksschiedskommissionen anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, fortzuführen. Auch ist das Bgld. Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Wildschaden vor Kundmachung des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, entstanden ist und bereits der oder dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet wurde.
  4. (4)Absatz 4Dieses Gesetz ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Verfahren, ausgenommen Verfahren gemäß Abs. 3 und 6, anzuwenden.Dieses Gesetz ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Verfahren, ausgenommen Verfahren gemäß Absatz 3 und 6, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, ausgegebene und noch nicht gebrauchte Jagdgastkarten können bis 31. Jänner 2018 weiter verwendet werden.Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Bgld. Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, ausgegebene und noch nicht gebrauchte Jagdgastkarten können bis 31. Jänner 2018 weiter verwendet werden.
  6. (6)Absatz 6Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Landesverwaltungsgericht anhängigen Entschädigungsverfahren sind nach den Vorschriften des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, fortzuführen.Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Landesverwaltungsgericht anhängigen Entschädigungsverfahren sind nach den Vorschriften des Bgld. Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, fortzuführen.
  7. (7)Absatz 7Hasendichte Zäune mit einer Höhe von mindestens 120 cm, die am 1. Mai 2017 bereits bestanden haben, gelten bis 1. Jänner 2023 als Vorkehrungen im Sinne des § 109 Abs. 3.Hasendichte Zäune mit einer Höhe von mindestens 120 cm, die am 1. Mai 2017 bereits bestanden haben, gelten bis 1. Jänner 2023 als Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz 3,
  8. (8)Absatz 8Auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Wahlen gemäß Abschnitt 2 des XI. Hauptstückes (Wahl der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes im Jagdbezirk) sind die Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, anzuwenden.Auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Wahlen gemäß Abschnitt 2 des römisch XI. Hauptstückes (Wahl der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes im Jagdbezirk) sind die Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland anhängige Entschädigungsverfahren sind nach den Vorschriften des Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, fortzuführen.Ab Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, beim Landesverwaltungsgericht Burgenland anhängige Entschädigungsverfahren sind nach den Vorschriften des Bgld. JagdG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, fortzuführen.
  10. (10)Absatz 10Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, können gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 78 Abs. 8 und 9 gelten sinngemäß.Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, können gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 78, Absatz 8 und 9 gelten sinngemäß.
  11. (11)Absatz 11Die Körperschaft öffentlichen Rechts Burgenländischer Landesjagdverband endet am 31. Dezember 2022. Die Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes haben bis zu diesem Datum sämtliche laufende Geschäfte zu beenden. Bei Geschäften, bei denen eine pönalfreie ordentliche oder außerordentliche Beendigung nicht möglich ist, ist zudem eine aufsichtsbehördliche Bewilligung einzuholen. Darüber hinaus dürfen mit Inkrafttreten dieser Bestimmung keine Rechtsgeschäfte eingegangen werden, die den Burgenländischen Landesjagdverband über den 31. Dezember 2022 hinaus verpflichten. Auf Verlangen sind der Aufsichtsbehörde sämtliche Unterlagen über bestehende Rechtsgeschäfte vorzulegen.
  12. (12)Absatz 12Von der in § 50 Abs. 4 und 6 vorgesehenen Vierwochenfrist kann bei Vorliegen außergewöhnlicher, länger dauernder Umstände, welche die Durchführung aus Interesse des Schutzes der Gesundheit der Mitglieder erschweren (COVID-19-Pandemie), abgesehen werden und die Auflage der Liste gemäß § 50 Abs. 4 sowie der Beschluss nach § 50 Abs. 6 beim Wegfall des Hinderungsgrundes umgehend nachgeholt werden.Von der in Paragraph 50, Absatz 4 und 6 vorgesehenen Vierwochenfrist kann bei Vorliegen außergewöhnlicher, länger dauernder Umstände, welche die Durchführung aus Interesse des Schutzes der Gesundheit der Mitglieder erschweren (COVID-19-Pandemie), abgesehen werden und die Auflage der Liste gemäß Paragraph 50, Absatz 4, sowie der Beschluss nach Paragraph 50, Absatz 6, beim Wegfall des Hinderungsgrundes umgehend nachgeholt werden.

    (Anm.: Abs. 13 entfällt laut LGBl. Nr. 13/2022)Anmerkung, Absatz 13, entfällt laut Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2022,)

  13. (14)Absatz 14Jagdkarten, Vermerke der Beizjagdprüfung und die Dienstausweise der Jagdschutzorgane, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 31/2022, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Sofern jedoch eine Jagdkarte nach diesem Gesetz beantragt wird, ist die bisherige Jagdkarte zu entwerten oder der Behörde zu retournieren. Erfolgen Änderungen bei der Bestellung von Jagdschutzorganen, sind diese Änderungen auf der Jagdkarte gemäß § 73 Abs. 3 einzutragen.Jagdkarten, Vermerke der Beizjagdprüfung und die Dienstausweise der Jagdschutzorgane, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2022,, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Sofern jedoch eine Jagdkarte nach diesem Gesetz beantragt wird, ist die bisherige Jagdkarte zu entwerten oder der Behörde zu retournieren. Erfolgen Änderungen bei der Bestellung von Jagdschutzorganen, sind diese Änderungen auf der Jagdkarte gemäß Paragraph 73, Absatz 3, einzutragen.
  14. (15)Absatz 15Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter und Vertrauenspersonen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024 in der laufenden Jagdperiode gewählt wurden, behalten ihre Funktion bis zum Ende der Jagdperiode.Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter und Vertrauenspersonen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2024, in der laufenden Jagdperiode gewählt wurden, behalten ihre Funktion bis zum Ende der Jagdperiode.
  15. (16)Absatz 16Abschusspläne, die auf Grund des § 82 Abs. 6 vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024 verfügt wurden, behalten ihre Gültigkeit.Abschusspläne, die auf Grund des Paragraph 82, Absatz 6, vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2024, verfügt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Stand vor dem 03.07.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 03.07.2024
(1) Die mit Inkrafttreten des Gesetzes laufenden Funktionsperioden der Jagdausschüsse und der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Bescheide nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016, nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 8/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2002, und Prüfungen nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016, nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 8/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2002, nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 30/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/1988 oder nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 2/1951, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Bezirksschiedskommissionen anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, fortzuführen. Auch ist das Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Wildschaden vor Kundmachung des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, entstanden ist und bereits der oder dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet wurde.

(4) Dieses Gesetz ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Verfahren, ausgenommen Verfahren gemäß Abs. 3 und 6, anzuwenden.

(5) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, ausgegebene und noch nicht gebrauchte Jagdgastkarten können bis 31. Jänner 2018 weiter verwendet werden.

(6) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Landesverwaltungsgericht anhängigen Entschädigungsverfahren sind nach den Vorschriften des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, fortzuführen.

(7) Hasendichte Zäune mit einer Höhe von mindestens 120 cm, die am 1. Mai 2017 bereits bestanden haben, gelten bis 1. Jänner 2023 als Vorkehrungen im Sinne des § 109 Abs. 3.

(8) Auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Wahlen gemäß Abschnitt 2 des XI. Hauptstückes (Wahl der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes im Jagdbezirk) sind die Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, anzuwenden.

(9) Ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland anhängige Entschädigungsverfahren sind nach den Vorschriften des Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, fortzuführen.

(10) Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, können gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 78 Abs. 8 und 9 gelten sinngemäß.

(11) Die Körperschaft öffentlichen Rechts Burgenländischer Landesjagdverband endet am 31. Dezember 2022. Die Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes haben bis zu diesem Datum sämtliche laufende Geschäfte zu beenden. Bei Geschäften, bei denen eine pönalfreie ordentliche oder außerordentliche Beendigung nicht möglich ist, ist zudem eine aufsichtsbehördliche Bewilligung einzuholen. Darüber hinaus dürfen mit Inkrafttreten dieser Bestimmung keine Rechtsgeschäfte eingegangen werden, die den Burgenländischen Landesjagdverband über den 31. Dezember 2022 hinaus verpflichten. Auf Verlangen sind der Aufsichtsbehörde sämtliche Unterlagen über bestehende Rechtsgeschäfte vorzulegen.

(12) Von der in § 50 Abs. 4 und 6 vorgesehenen Vierwochenfrist kann bei Vorliegen außergewöhnlicher, länger dauernder Umstände, welche die Durchführung aus Interesse des Schutzes der Gesundheit der Mitglieder erschweren (COVID-19-Pandemie), abgesehen werden und die Auflage der Liste gemäß § 50 Abs. 4 sowie der Beschluss nach § 50 Abs. 6 beim Wegfall des Hinderungsgrundes umgehend nachgeholt werden.

  1. (1)Absatz einsDie mit Inkrafttreten des Gesetzes laufenden Funktionsperioden der Jagdausschüsse und der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Bescheide nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016, nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 8/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2002, und Prüfungen nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016, nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 8/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2002, nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 30/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/1988 oder nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 2/1951, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.Bescheide nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2016,, nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1989,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2002,, und Prüfungen nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2016,, nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1989,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2002,, nach dem Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1970,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1988, oder nach dem Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1951,, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Bezirksschiedskommissionen anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, fortzuführen. Auch ist das Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Wildschaden vor Kundmachung des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, entstanden ist und bereits der oder dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet wurde.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Bezirksschiedskommissionen anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, fortzuführen. Auch ist das Bgld. Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Wildschaden vor Kundmachung des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, entstanden ist und bereits der oder dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet wurde.
  4. (4)Absatz 4Dieses Gesetz ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Verfahren, ausgenommen Verfahren gemäß Abs. 3 und 6, anzuwenden.Dieses Gesetz ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Verfahren, ausgenommen Verfahren gemäß Absatz 3 und 6, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, ausgegebene und noch nicht gebrauchte Jagdgastkarten können bis 31. Jänner 2018 weiter verwendet werden.Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Bgld. Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, ausgegebene und noch nicht gebrauchte Jagdgastkarten können bis 31. Jänner 2018 weiter verwendet werden.
  6. (6)Absatz 6Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Landesverwaltungsgericht anhängigen Entschädigungsverfahren sind nach den Vorschriften des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, fortzuführen.Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Landesverwaltungsgericht anhängigen Entschädigungsverfahren sind nach den Vorschriften des Bgld. Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, fortzuführen.
  7. (7)Absatz 7Hasendichte Zäune mit einer Höhe von mindestens 120 cm, die am 1. Mai 2017 bereits bestanden haben, gelten bis 1. Jänner 2023 als Vorkehrungen im Sinne des § 109 Abs. 3.Hasendichte Zäune mit einer Höhe von mindestens 120 cm, die am 1. Mai 2017 bereits bestanden haben, gelten bis 1. Jänner 2023 als Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz 3,
  8. (8)Absatz 8Auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Wahlen gemäß Abschnitt 2 des XI. Hauptstückes (Wahl der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes im Jagdbezirk) sind die Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, anzuwenden.Auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Wahlen gemäß Abschnitt 2 des römisch XI. Hauptstückes (Wahl der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes im Jagdbezirk) sind die Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland anhängige Entschädigungsverfahren sind nach den Vorschriften des Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, fortzuführen.Ab Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, beim Landesverwaltungsgericht Burgenland anhängige Entschädigungsverfahren sind nach den Vorschriften des Bgld. JagdG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, fortzuführen.
  10. (10)Absatz 10Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, können gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 78 Abs. 8 und 9 gelten sinngemäß.Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, können gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 78, Absatz 8 und 9 gelten sinngemäß.
  11. (11)Absatz 11Die Körperschaft öffentlichen Rechts Burgenländischer Landesjagdverband endet am 31. Dezember 2022. Die Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes haben bis zu diesem Datum sämtliche laufende Geschäfte zu beenden. Bei Geschäften, bei denen eine pönalfreie ordentliche oder außerordentliche Beendigung nicht möglich ist, ist zudem eine aufsichtsbehördliche Bewilligung einzuholen. Darüber hinaus dürfen mit Inkrafttreten dieser Bestimmung keine Rechtsgeschäfte eingegangen werden, die den Burgenländischen Landesjagdverband über den 31. Dezember 2022 hinaus verpflichten. Auf Verlangen sind der Aufsichtsbehörde sämtliche Unterlagen über bestehende Rechtsgeschäfte vorzulegen.
  12. (12)Absatz 12Von der in § 50 Abs. 4 und 6 vorgesehenen Vierwochenfrist kann bei Vorliegen außergewöhnlicher, länger dauernder Umstände, welche die Durchführung aus Interesse des Schutzes der Gesundheit der Mitglieder erschweren (COVID-19-Pandemie), abgesehen werden und die Auflage der Liste gemäß § 50 Abs. 4 sowie der Beschluss nach § 50 Abs. 6 beim Wegfall des Hinderungsgrundes umgehend nachgeholt werden.Von der in Paragraph 50, Absatz 4 und 6 vorgesehenen Vierwochenfrist kann bei Vorliegen außergewöhnlicher, länger dauernder Umstände, welche die Durchführung aus Interesse des Schutzes der Gesundheit der Mitglieder erschweren (COVID-19-Pandemie), abgesehen werden und die Auflage der Liste gemäß Paragraph 50, Absatz 4, sowie der Beschluss nach Paragraph 50, Absatz 6, beim Wegfall des Hinderungsgrundes umgehend nachgeholt werden.

    (Anm.: Abs. 13 entfällt laut LGBl. Nr. 13/2022)Anmerkung, Absatz 13, entfällt laut Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2022,)

  13. (14)Absatz 14Jagdkarten, Vermerke der Beizjagdprüfung und die Dienstausweise der Jagdschutzorgane, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 31/2022, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Sofern jedoch eine Jagdkarte nach diesem Gesetz beantragt wird, ist die bisherige Jagdkarte zu entwerten oder der Behörde zu retournieren. Erfolgen Änderungen bei der Bestellung von Jagdschutzorganen, sind diese Änderungen auf der Jagdkarte gemäß § 73 Abs. 3 einzutragen.Jagdkarten, Vermerke der Beizjagdprüfung und die Dienstausweise der Jagdschutzorgane, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2022,, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Sofern jedoch eine Jagdkarte nach diesem Gesetz beantragt wird, ist die bisherige Jagdkarte zu entwerten oder der Behörde zu retournieren. Erfolgen Änderungen bei der Bestellung von Jagdschutzorganen, sind diese Änderungen auf der Jagdkarte gemäß Paragraph 73, Absatz 3, einzutragen.
  14. (15)Absatz 15Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter und Vertrauenspersonen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024 in der laufenden Jagdperiode gewählt wurden, behalten ihre Funktion bis zum Ende der Jagdperiode.Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter und Vertrauenspersonen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2024, in der laufenden Jagdperiode gewählt wurden, behalten ihre Funktion bis zum Ende der Jagdperiode.
  15. (16)Absatz 16Abschusspläne, die auf Grund des § 82 Abs. 6 vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024 verfügt wurden, behalten ihre Gültigkeit.Abschusspläne, die auf Grund des Paragraph 82, Absatz 6, vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2024, verfügt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

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