§ 75 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zum Jagdschutzorgan entscheidet die nach dem ordentlichen Wohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn aber der ordentliche Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung angesucht hat.

(2) Zur Ablegung dieser Prüfung sind nur solche Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber zuzulassen, welche

1.

den Erfordernissen des § 72 Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen;

2.

von der Bestellung als Jagdschutzorgan gemäß § 72 Abs. 2 nicht ausgeschlossen sind;

3.

in den vergangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre im Besitz einer burgenländischen Jagdkarte oder im Besitz einer in einem anderen Bundesland, in dem zur Erlangung der ersten Jagdkarte eine Eignungsprüfung vorgesehen ist, ausgestellten Jagdkarte waren.

(3) Die Prüfung ist am Sitz jener Behörde, die die Prüfungswerberin oder den Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen hat, vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus

1.

dem Vorsitz

a)

der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann oder einer oder einem von ihr oder ihm bestellten rechtskundigen Bediensteten oder

b)

in Städten mit eigenem Statut aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Magistrates;

2.

der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister, im Verhinderungsfall kann die Landesjägermeisterin oder der Landesjägermeister eine andere Bezirksjägermeisterin oder einen anderen Bezirksjägermeister entsenden und

3.

einer veterinärmedizinischen Amtssachverständigen oder einem veterinärmedizinischen Amtssachverständigen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfung zu regeln, und zwar

1.

über den Prüfungsstoff und die Fortbildungskurse,

2.

über die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis,

3.

über die Höhe der Prüfungsgebühr, weiters

4.

dass die Ausbildung für einen Beruf die Jagdschutzorganprüfung ersetzt, wenn im Zuge dieser Ausbildung auf den in Abs. 5 angeführten Gebieten die bei der Jagdschutzorganprüfung nachzuweisenden Kenntnisse vermittelt werden.

(5) Der Prüfungsstoff hat die waffen- und jagdrechtlichen Vorschriften sowie die grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechts, des Forstgesetzes sowie die Handhabung der gebräuchlichen Waffen als auch unter anderem die Bereiche Jagdbetrieb, Abschussplanung, Wildbrethygiene und Unfallverhütung zu umfassen.

(6) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdschutzorgan bestellt waren oder eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung vorweisen können, haben lediglich die Kenntnis der burgenlandspezifischen rechtlichen Bestimmungen nachzuweisen.

(7) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur zweimal zulässig.

  1. (1)Absatz einsÜber das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zum Jagdschutzorgan entscheidet die nach dem ordentlichen Wohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn aber der ordentliche Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung angesucht hat.
  2. (2)Absatz 2Zur Ablegung dieser Prüfung sind nur solche Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber zuzulassen, welche
    1. 1.Ziffer einsden Erfordernissen des § 72 Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen;den Erfordernissen des Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 entsprechen;
    2. 2.Ziffer 2von der Bestellung als Jagdschutzorgan gemäß § 72 Abs. 2 nicht ausgeschlossen sind;von der Bestellung als Jagdschutzorgan gemäß Paragraph 72, Absatz 2, nicht ausgeschlossen sind;
    3. 3.Ziffer 3in den vergangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre im Besitz einer burgenländischen Jagdkarte oder im Besitz einer in einem anderen Bundesland, in dem zur Erlangung der ersten Jagdkarte eine Eignungsprüfung vorgesehen ist, ausgestellten Jagdkarte waren.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung ist am Sitz jener Behörde, die die Prüfungswerberin oder den Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen hat, vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem Vorsitz
      1. a)Litera ader Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann oder einer oder einem von ihr oder ihm bestellten rechtskundigen Bediensteten oder
      2. b)Litera bin Städten mit eigenem Statut aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Magistrates;
    2. 2.Ziffer 2der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister und
    3. 3.Ziffer 3einer veterinärmedizinischen Amtssachverständigen oder einem veterinärmedizinischen Amtssachverständigen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfung zu regeln, und zwar
    1. 1.Ziffer einsüber den Prüfungsstoff und die Fortbildungskurse,
    2. 2.Ziffer 2über die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis,
    3. 3.Ziffer 3über die Höhe der Prüfungsgebühr, weiters
    4. 4.Ziffer 4dass die Ausbildung für einen Beruf die Jagdschutzorganprüfung ersetzt, wenn im Zuge dieser Ausbildung auf den in Abs. 5 angeführten Gebieten die bei der Jagdschutzorganprüfung nachzuweisenden Kenntnisse vermittelt werden.dass die Ausbildung für einen Beruf die Jagdschutzorganprüfung ersetzt, wenn im Zuge dieser Ausbildung auf den in Absatz 5, angeführten Gebieten die bei der Jagdschutzorganprüfung nachzuweisenden Kenntnisse vermittelt werden.
  5. (5)Absatz 5Der Prüfungsstoff hat die waffen- und jagdrechtlichen Vorschriften sowie die grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechts, des Forstgesetzes sowie die Handhabung der gebräuchlichen Waffen als auch unter anderem die Bereiche Jagdbetrieb, Abschussplanung, Wildbrethygiene und Unfallverhütung zu umfassen.
  6. (6)Absatz 6Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdschutzorgan bestellt waren oder eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung vorweisen können, haben lediglich die Kenntnis der burgenlandspezifischen rechtlichen Bestimmungen nachzuweisen.
  7. (7)Absatz 7Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur zweimal zulässig.

Stand vor dem 03.07.2024

In Kraft vom 27.02.2021 bis 03.07.2024
(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zum Jagdschutzorgan entscheidet die nach dem ordentlichen Wohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn aber der ordentliche Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung angesucht hat.

(2) Zur Ablegung dieser Prüfung sind nur solche Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber zuzulassen, welche

1.

den Erfordernissen des § 72 Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen;

2.

von der Bestellung als Jagdschutzorgan gemäß § 72 Abs. 2 nicht ausgeschlossen sind;

3.

in den vergangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre im Besitz einer burgenländischen Jagdkarte oder im Besitz einer in einem anderen Bundesland, in dem zur Erlangung der ersten Jagdkarte eine Eignungsprüfung vorgesehen ist, ausgestellten Jagdkarte waren.

(3) Die Prüfung ist am Sitz jener Behörde, die die Prüfungswerberin oder den Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen hat, vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus

1.

dem Vorsitz

a)

der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann oder einer oder einem von ihr oder ihm bestellten rechtskundigen Bediensteten oder

b)

in Städten mit eigenem Statut aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Magistrates;

2.

der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister, im Verhinderungsfall kann die Landesjägermeisterin oder der Landesjägermeister eine andere Bezirksjägermeisterin oder einen anderen Bezirksjägermeister entsenden und

3.

einer veterinärmedizinischen Amtssachverständigen oder einem veterinärmedizinischen Amtssachverständigen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfung zu regeln, und zwar

1.

über den Prüfungsstoff und die Fortbildungskurse,

2.

über die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis,

3.

über die Höhe der Prüfungsgebühr, weiters

4.

dass die Ausbildung für einen Beruf die Jagdschutzorganprüfung ersetzt, wenn im Zuge dieser Ausbildung auf den in Abs. 5 angeführten Gebieten die bei der Jagdschutzorganprüfung nachzuweisenden Kenntnisse vermittelt werden.

(5) Der Prüfungsstoff hat die waffen- und jagdrechtlichen Vorschriften sowie die grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechts, des Forstgesetzes sowie die Handhabung der gebräuchlichen Waffen als auch unter anderem die Bereiche Jagdbetrieb, Abschussplanung, Wildbrethygiene und Unfallverhütung zu umfassen.

(6) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdschutzorgan bestellt waren oder eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung vorweisen können, haben lediglich die Kenntnis der burgenlandspezifischen rechtlichen Bestimmungen nachzuweisen.

(7) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur zweimal zulässig.

  1. (1)Absatz einsÜber das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zum Jagdschutzorgan entscheidet die nach dem ordentlichen Wohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn aber der ordentliche Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung angesucht hat.
  2. (2)Absatz 2Zur Ablegung dieser Prüfung sind nur solche Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber zuzulassen, welche
    1. 1.Ziffer einsden Erfordernissen des § 72 Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen;den Erfordernissen des Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 entsprechen;
    2. 2.Ziffer 2von der Bestellung als Jagdschutzorgan gemäß § 72 Abs. 2 nicht ausgeschlossen sind;von der Bestellung als Jagdschutzorgan gemäß Paragraph 72, Absatz 2, nicht ausgeschlossen sind;
    3. 3.Ziffer 3in den vergangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre im Besitz einer burgenländischen Jagdkarte oder im Besitz einer in einem anderen Bundesland, in dem zur Erlangung der ersten Jagdkarte eine Eignungsprüfung vorgesehen ist, ausgestellten Jagdkarte waren.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung ist am Sitz jener Behörde, die die Prüfungswerberin oder den Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen hat, vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem Vorsitz
      1. a)Litera ader Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann oder einer oder einem von ihr oder ihm bestellten rechtskundigen Bediensteten oder
      2. b)Litera bin Städten mit eigenem Statut aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Magistrates;
    2. 2.Ziffer 2der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister und
    3. 3.Ziffer 3einer veterinärmedizinischen Amtssachverständigen oder einem veterinärmedizinischen Amtssachverständigen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfung zu regeln, und zwar
    1. 1.Ziffer einsüber den Prüfungsstoff und die Fortbildungskurse,
    2. 2.Ziffer 2über die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis,
    3. 3.Ziffer 3über die Höhe der Prüfungsgebühr, weiters
    4. 4.Ziffer 4dass die Ausbildung für einen Beruf die Jagdschutzorganprüfung ersetzt, wenn im Zuge dieser Ausbildung auf den in Abs. 5 angeführten Gebieten die bei der Jagdschutzorganprüfung nachzuweisenden Kenntnisse vermittelt werden.dass die Ausbildung für einen Beruf die Jagdschutzorganprüfung ersetzt, wenn im Zuge dieser Ausbildung auf den in Absatz 5, angeführten Gebieten die bei der Jagdschutzorganprüfung nachzuweisenden Kenntnisse vermittelt werden.
  5. (5)Absatz 5Der Prüfungsstoff hat die waffen- und jagdrechtlichen Vorschriften sowie die grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechts, des Forstgesetzes sowie die Handhabung der gebräuchlichen Waffen als auch unter anderem die Bereiche Jagdbetrieb, Abschussplanung, Wildbrethygiene und Unfallverhütung zu umfassen.
  6. (6)Absatz 6Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdschutzorgan bestellt waren oder eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung vorweisen können, haben lediglich die Kenntnis der burgenlandspezifischen rechtlichen Bestimmungen nachzuweisen.
  7. (7)Absatz 7Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur zweimal zulässig.

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