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(2) Zur Ablegung dieser Prüfung sind nur solche Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber zuzulassen, welche
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(3) Die Prüfung ist am Sitz jener Behörde, die die Prüfungswerberin oder den Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen hat, vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus
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(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfung zu regeln, und zwar
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(5) Der Prüfungsstoff hat die waffen- und jagdrechtlichen Vorschriften sowie die grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechts, des Forstgesetzes sowie die Handhabung der gebräuchlichen Waffen als auch unter anderem die Bereiche Jagdbetrieb, Abschussplanung, Wildbrethygiene und Unfallverhütung zu umfassen.
(6) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdschutzorgan bestellt waren oder eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung vorweisen können, haben lediglich die Kenntnis der burgenlandspezifischen rechtlichen Bestimmungen nachzuweisen.
(7) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur zweimal zulässig.
(2) Zur Ablegung dieser Prüfung sind nur solche Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber zuzulassen, welche
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(3) Die Prüfung ist am Sitz jener Behörde, die die Prüfungswerberin oder den Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen hat, vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus
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(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfung zu regeln, und zwar
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(5) Der Prüfungsstoff hat die waffen- und jagdrechtlichen Vorschriften sowie die grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechts, des Forstgesetzes sowie die Handhabung der gebräuchlichen Waffen als auch unter anderem die Bereiche Jagdbetrieb, Abschussplanung, Wildbrethygiene und Unfallverhütung zu umfassen.
(6) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdschutzorgan bestellt waren oder eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung vorweisen können, haben lediglich die Kenntnis der burgenlandspezifischen rechtlichen Bestimmungen nachzuweisen.
(7) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur zweimal zulässig.