§ 78 T-BOG

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 1977 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 1977 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 34 bis 38 und 44 bis 46 treten mit 1. Jänner 1978 in Kraft.Die Paragraphen 34 bis 38 und 44 bis 46 treten mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
  3. (4)Absatz 4Das Gewerbliche Berufsschulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1960, und das Gesetz über die Unterrichtszeit an den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen, LGBl. Nr. 26/1966, treten, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, mit 31. August 1977 außer Kraft.Das Gewerbliche Berufsschulerhaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1960,, und das Gesetz über die Unterrichtszeit an den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1966,, treten, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, mit 31. August 1977 außer Kraft.
  4. (5)Absatz 5Die §§ 20 bis 26 des Gewerblichen Berufsschulerhaltungsgesetzes treten mit 31. Dezember 1977 außer Kraft. Sie sind jedoch auf die Beiträge zum Betriebsaufwand und zum Investitionsaufwand anzuwenden, soweit es sich um einen Betriebs- bzw. Investitionsaufwand handelt, der vor dem 1. Jänner 1978 entstanden ist.Die Paragraphen 20 bis 26 des Gewerblichen Berufsschulerhaltungsgesetzes treten mit 31. Dezember 1977 außer Kraft. Sie sind jedoch auf die Beiträge zum Betriebsaufwand und zum Investitionsaufwand anzuwenden, soweit es sich um einen Betriebs- bzw. Investitionsaufwand handelt, der vor dem 1. Jänner 1978 entstanden ist.

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 1977 in Kraft.

(2) Die §§ 34 bis 38 und 44 bis 46 treten mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

(3) § 30a tritt mit 7. Dezember 2020 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(4) Das Gewerbliche Berufsschulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1960, und das Gesetz über die Unterrichtszeit an den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen, LGBl. Nr. 26/1966, treten, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, mit 31. August 1977 außer Kraft.

(5) Die §§ 20 bis 26 des Gewerblichen Berufsschulerhaltungsgesetzes treten mit 31. Dezember 1977 außer Kraft. Sie sind jedoch auf die Beiträge zum Betriebsaufwand und zum Investitionsaufwand anzuwenden, soweit es sich um einen Betriebs- bzw. Investitionsaufwand handelt, der vor dem 1. Jänner 1978 entstanden ist.

Stand vor dem 22.05.2024

In Kraft vom 11.06.2022 bis 22.05.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 1977 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 1977 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 34 bis 38 und 44 bis 46 treten mit 1. Jänner 1978 in Kraft.Die Paragraphen 34 bis 38 und 44 bis 46 treten mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
  3. (4)Absatz 4Das Gewerbliche Berufsschulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1960, und das Gesetz über die Unterrichtszeit an den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen, LGBl. Nr. 26/1966, treten, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, mit 31. August 1977 außer Kraft.Das Gewerbliche Berufsschulerhaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1960,, und das Gesetz über die Unterrichtszeit an den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1966,, treten, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, mit 31. August 1977 außer Kraft.
  4. (5)Absatz 5Die §§ 20 bis 26 des Gewerblichen Berufsschulerhaltungsgesetzes treten mit 31. Dezember 1977 außer Kraft. Sie sind jedoch auf die Beiträge zum Betriebsaufwand und zum Investitionsaufwand anzuwenden, soweit es sich um einen Betriebs- bzw. Investitionsaufwand handelt, der vor dem 1. Jänner 1978 entstanden ist.Die Paragraphen 20 bis 26 des Gewerblichen Berufsschulerhaltungsgesetzes treten mit 31. Dezember 1977 außer Kraft. Sie sind jedoch auf die Beiträge zum Betriebsaufwand und zum Investitionsaufwand anzuwenden, soweit es sich um einen Betriebs- bzw. Investitionsaufwand handelt, der vor dem 1. Jänner 1978 entstanden ist.

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 1977 in Kraft.

(2) Die §§ 34 bis 38 und 44 bis 46 treten mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

(3) § 30a tritt mit 7. Dezember 2020 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(4) Das Gewerbliche Berufsschulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1960, und das Gesetz über die Unterrichtszeit an den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen, LGBl. Nr. 26/1966, treten, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, mit 31. August 1977 außer Kraft.

(5) Die §§ 20 bis 26 des Gewerblichen Berufsschulerhaltungsgesetzes treten mit 31. Dezember 1977 außer Kraft. Sie sind jedoch auf die Beiträge zum Betriebsaufwand und zum Investitionsaufwand anzuwenden, soweit es sich um einen Betriebs- bzw. Investitionsaufwand handelt, der vor dem 1. Jänner 1978 entstanden ist.

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