Begründung: Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der wechselseitigen von beiden Streitteilen auf schuldhaft gesetzte Eheverfehlungen gemäß § 49 EheG gestützten Klagen der Streitteile sowie die Scheidung der Ehe wegen mehr als dreijähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nach § 55 Abs 1 EheG unter gleichzeitiger Abweisung des auf Feststellung des überwiegenden Zerrüttungsverschuldens nach § 61 Abs 3 EheG zu Lasten des Klägers gestellten Antrags der Beklagten. ... mehr lesen...