Entscheidungsgründe: Der am 6. 12. 1936 geborene Kläger ist der uneheliche Sohn, die Beklagte die eheliche Tochter des am 6. 2. 1908 geborenen und am 7. 11. 2007 verstorbenen J***** P***** (in der Folge: Vater), der auch eine uneheliche Tochter hatte. Eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieb gemäß § 153 AußStrG. Mit Notariatsakt vom 19. 10. 1989 übergab der Vater der Beklagten eine Liegenschaft und behielt sich als „Gegenleistung für diese Übergabe“ ein lebenslanges Fruchtgenussre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. 2. 1992 bis 18. 4. 2007 bei der Gemeinschuldnerin K***** Inc beschäftigt, die mit Metall- und Börsenhandel befasst war. Er wurde von seiner Dienstgeberin nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Die von ihm erbrachten Leistungen wurden auf Honorarbasis abgerechnet, wobei vom Kläger jeweils Honorarnoten ausgestellt wurden. Vom 1. 1. 1998 bis 31. 1. 2007 war er nach dem GSVG versichert. Ein schriftlicher Dienstvertrag wurde nicht abgeschlosse... mehr lesen...
Begründung: Die am 9. 11. 2000 geschlossene Ehe der Streitteile, der eine am 1. 12. 2002 geborene Tochter entstammt, wurde mit Urteil vom 10. 9. 2009, das am 21. 12. 2009 in Rechtskraft erwuchs, geschieden. Nachdem die Ehegatten zu Beginn der Ehe vereinbart hatten, dass der (aus Australien stammende) Kläger eine Arbeit suchen solle, kamen sie nach Geburt der Tochter überein, dass er bis zum Kindergarteneintritt deren Betreuung und Pflege sowie die Haushaltsführung übernehmen solle, ... mehr lesen...