Entscheidungsgründe: Für das Miethaus Wien 13, Maxingstraße 12, besteht bei der beklagten Partei eine Wohnhausversicherung, die auch eine Haftpflichtversicherung umfaßt. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen und die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung 1986 zugrunde. Der Kläger begehrt die Zahlung von S 100.646,64 s.A. Am 12.8.1986 sei es im Hause Maxingstraße 12 zu Schäden durch Eindringen von Wasser in die von den Eheleuten Dr. Hans un... mehr lesen...