Gesamte Rechtsvorschrift ZivMediatG

Zivilrechts-Mediations-Gesetz

ZivMediatG
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Stand der Gesetzesgebung: 06.01.2022

I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 ZivMediatG Begriff


  1. (1)Absatz einsMediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.

§ 2 ZivMediatG Regelungsgegenstand


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung eines Beirats für Mediation, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Personen in die Liste der eingetragenen Mediatoren, die Führung dieser Liste, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen für Mediation in Zivilrechtssachen, die Führung dieser Liste, die Rechte und Pflichten der eingetragenen Mediatoren sowie die Hemmung von Fristen durch die Mediation in Zivilrechtssachen.
  2. (2)Absatz 2Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten von Angehörigen freier Berufe, auch bei Ausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sowie in die gesetzlichen Aufgaben der Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt nicht eingegriffen. Gleiches gilt für die Voraussetzungen der Berufsausübung und die Tätigkeit der Bewährungshilfe in Strafsachen sowie für die Mitwirkung von Konfliktreglern am außergerichtlichen Tatausgleich nach § 90g Abs. 3 StPO und § 29a BewHG.Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten von Angehörigen freier Berufe, auch bei Ausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sowie in die gesetzlichen Aufgaben der Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt nicht eingegriffen. Gleiches gilt für die Voraussetzungen der Berufsausübung und die Tätigkeit der Bewährungshilfe in Strafsachen sowie für die Mitwirkung von Konfliktreglern am außergerichtlichen Tatausgleich nach Paragraph 90 g, Absatz 3, StPO und Paragraph 29 a, BewHG.

§ 3 ZivMediatG Bezeichnungen


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz
    1. 1.Ziffer einsvon Mediation die Rede ist, ist damit die Mediation in Zivilrechtssachen gemeint;
    2. 2.Ziffer 2vom Mediator die Rede ist, ist damit die eingetragene Mediatorin oder der eingetragene Mediator gemeint;
    3. 3.Ziffer 3sonstige personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
  2. (2)Absatz 2Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.

II. Abschnitt - Beirat für Mediation beim Bundesministerium für Justiz

§ 4 ZivMediatG Einrichtung des Beirats


  1. (1)Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Justiz in Angelegenheiten der Mediation ist ein Beirat für Mediation einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirats hat der Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren zu ernennen. Eine wiederholte Ernennung ist möglich. Zur Vorbereitung der Ernennung hat der Bundesminister für Justiz Vorschläge einzuholen
    1. 1.Ziffer einsfür zwölf Mitglieder (Ersatzmitglieder) von repräsentativen Vereinigungen auf dem Gebiet der Mediation;
    2. 2.Ziffer 2für je ein Mitglied (Ersatzmitglied)
      1. a)Litera avom Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen, vom Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie sowie der Vereinigung der österreichischen Richter,
      2. b)Litera bvon der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
      3. c)Litera cvon der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichischen Notariatskammer, dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten;
    3. 3.Ziffer 3für zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre und Forschung auf dem Gebiet der Mediation von der Österreichischen Rektorenkonferenz.
  3. (3)Absatz 3Repräsentativ im Sinne des Abs. 2 Z 1 ist eine Vereinigung, der unter Berücksichtigung des fachlichen Tätigkeitsbereichs eine ins Gewicht fallende Anzahl an in der Mediation tätigen Mitgliedern angehört und die bundesweit oder in einem überwiegenden Teil des Bundesgebiets wirkt.Repräsentativ im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, ist eine Vereinigung, der unter Berücksichtigung des fachlichen Tätigkeitsbereichs eine ins Gewicht fallende Anzahl an in der Mediation tätigen Mitgliedern angehört und die bundesweit oder in einem überwiegenden Teil des Bundesgebiets wirkt.
  4. (4)Absatz 4In die Vorschläge sind möglichst Personen aufzunehmen, die über praktische Erfahrungen oder theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Mediation verfügen. Bedacht zu nehmen ist auch auf eine Vertretung der Belange jener, die Mediation in Anspruch nehmen oder hiefür besonders in Betracht kommen.

§ 5 ZivMediatG Aufgaben des Beirats


§ 5.Paragraph 5,

Dem Beirat obliegen

  1. 1.Ziffer einsdie Erörterung von Themen und Fragen, die ihm vom Bundesminister für Justiz vorgelegt werden, sowie die Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten,
  2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß §§ 29 und 30,die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraphen 29 und 30,
  3. 3.Ziffer 3die Mitwirkung an Verfahren über die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen (§§ 24, 25 und 28) sowiedie Mitwirkung an Verfahren über die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen (Paragraphen 24,, 25 und 28) sowie
  4. 4.Ziffer 4im Wege seines Ausschusses die Mitwirkung am Verfahren über die Eintragung in die Liste der Mediatoren (§§ 12 bis 14).im Wege seines Ausschusses die Mitwirkung am Verfahren über die Eintragung in die Liste der Mediatoren (Paragraphen 12 bis 14).

§ 6 ZivMediatG Sitzungen des Beirats


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz führt im Beirat den Vorsitz und beruft diesen zu Sitzungen ein. Dabei kann er sich durch einen Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz vertreten lassen.
  2. (2)Absatz 2Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Dem Vorsitzenden kommt kein Stimmrecht zu.
  3. (3)Absatz 3Beschlüsse fasst der Beirat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag oder Antrag abgelehnt. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung dem Beschluss des Beirats schriftlich anzuschließen.
  4. (4)Absatz 4Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für die Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für die Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.

§ 7 ZivMediatG Ausschuss für Mediation


  1. (1)Absatz einsDer Beirat hat aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren einen Ausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern samt Ersatzmitgliedern, zu wählen sowie einen Vorsitzenden und dessen Vertreter zu bezeichnen. Die Funktionsperiode endet mit der Bestellung eines neuen Ausschusses. Sind ein Mitglied oder dessen Ersatzmitglied ausgeschieden, so hat der Beirat für den Rest der Funktionsperiode einen Ersatz zu wählen.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Ausschusses auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz zu Sitzungen einzuberufen.§ 6 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 gelten entsprechend. Die Mitglieder haben Anspruch auf eine dem Aufwand angemessene Vergütung für ihre Tätigkeiten (§ 30).Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Ausschusses auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz zu Sitzungen einzuberufen.§ 6 Absatz 2, erster und zweiter Satz sowie Absatz 3, gelten entsprechend. Die Mitglieder haben Anspruch auf eine dem Aufwand angemessene Vergütung für ihre Tätigkeiten (Paragraph 30,).

III. Abschnitt - Liste der Mediatoren

§ 8 ZivMediatG Führung der Liste


§ 8.Paragraph 8,

Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der Mediatoren zu führen. In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtstag, die Bezeichnung des sonstigen Berufs des Mediators, seine Arbeitsanschrift und sein akademischer Grad anzugeben. Gibt der Mediator seinen fachlichen Tätigkeitsbereich oder seine fachlichen Tätigkeitsbereiche an, so sind auch diese in der Liste anzuführen. Die Liste der Mediatoren ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen.

§ 9 ZivMediatG Voraussetzungen der Eintragung


  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er
    1. 1.Ziffer einsdas 28. Lebensjahr vollendet hat,
    2. 2.Ziffer 2fachlich qualifiziert ist,
    3.vertrauenswürdig ist und
    1. 4.Ziffer 4eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.eine Haftpflichtversicherung nach Paragraph 19, abgeschlossen hat.
  2. (2)Absatz 2Der Eintragungswerber hat in seinem Antrag anzugeben, in welchen Räumlichkeiten er die Mediation ausübt.

§ 10 ZivMediatG Fachliche Qualifikation


  1. (1)Absatz einsFachlich qualifiziert ist, wer auf Grund einer entsprechenden Ausbildung (§ 29) über Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation verfügt sowie mit deren rechtlichen und psychosozialen Grundlagen vertraut ist. Die Ausbildung ist tunlichst in Lehr- und Praxisveranstaltungen solcher Einrichtungen, einschließlich der Universitäten, zu absolvieren, die der Bundesminister für Justiz in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen eingetragen hat.Fachlich qualifiziert ist, wer auf Grund einer entsprechenden Ausbildung (Paragraph 29,) über Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation verfügt sowie mit deren rechtlichen und psychosozialen Grundlagen vertraut ist. Die Ausbildung ist tunlichst in Lehr- und Praxisveranstaltungen solcher Einrichtungen, einschließlich der Universitäten, zu absolvieren, die der Bundesminister für Justiz in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen eingetragen hat.
  2. (2)Absatz 2Bei Beurteilung der fachlichen Qualifikation sind jene Kenntnisse und Fertigkeiten, die Angehörige bestimmter Berufe, insbesondere Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Lebens- und Sozialberater, Sozialarbeiter, Unternehmensberater oder Hochschullehrer aus einem einschlägigen Fach, im Rahmen ihrer Ausbildung und ihrer Berufspraxis erworben haben und die ihnen bei Ausübung der Mediation zustatten kommen, zu berücksichtigen.

§ 11 ZivMediatG Antrag auf Eintragung


  1. (1)Absatz einsDas Verfahren zur Eintragung in die Liste der Mediatoren wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers an den Bundesminister für Justiz eingeleitet. Der Antrag hat die nach § 8 erforderlichen Angaben zu enthalten.Das Verfahren zur Eintragung in die Liste der Mediatoren wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers an den Bundesminister für Justiz eingeleitet. Der Antrag hat die nach Paragraph 8, erforderlichen Angaben zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die Voraussetzungen nach §§ 9 und 10 sind durch entsprechende Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen und Berufsdiplome, nachzuweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist, sofern sie nicht gesetzliche Voraussetzung der sonstigen beruflichen Tätigkeit des Bewerbers ist, durch eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als drei Monate ist und in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Tätigkeit als Mediator zweifelhaft erscheinen lässt.Die Voraussetzungen nach Paragraphen 9 und 10 sind durch entsprechende Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen und Berufsdiplome, nachzuweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist, sofern sie nicht gesetzliche Voraussetzung der sonstigen beruflichen Tätigkeit des Bewerbers ist, durch eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als drei Monate ist und in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Tätigkeit als Mediator zweifelhaft erscheinen lässt.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag sind eine Darstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie des Ausbildungsweges als Mediator, einschließlich einer Aufstellung der Einrichtungen, bei denen die Ausbildung absolviert worden ist, anzuschließen.

§ 12 ZivMediatG Prüfung der Voraussetzungen


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat zunächst auf Grund des Antrags und dessen Beilagen zu prüfen, ob beim Bewerber die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und Abs. 2 vorliegen und ob dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzung nach § 10 erforderlichen Urkunden und Nachweise angeschlossen sind. Erforderlichenfalls hat er den Bewerber zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung dieser Aufforderung gilt als Zurückziehung des Antrags.Der Bundesminister für Justiz hat zunächst auf Grund des Antrags und dessen Beilagen zu prüfen, ob beim Bewerber die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 und Absatz 2, vorliegen und ob dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzung nach Paragraph 10, erforderlichen Urkunden und Nachweise angeschlossen sind. Erforderlichenfalls hat er den Bewerber zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung dieser Aufforderung gilt als Zurückziehung des Antrags.
  2. (2)Absatz 2Liegt die Voraussetzung nach § 10 nicht offensichtlich vor, so kann der Bundesminister für Justiz ein Gutachten des Ausschusses für Mediation einholen.Liegt die Voraussetzung nach Paragraph 10, nicht offensichtlich vor, so kann der Bundesminister für Justiz ein Gutachten des Ausschusses für Mediation einholen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Justiz und der Ausschuss können den Bewerber zu einer Anhörung laden. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung der Ladung gilt als Zurückziehung des Antrags.

§ 13 ZivMediatG Eintragung


  1. (1)Absatz einsWer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
  2. (2)Absatz 2Der Mediator kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Er bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.
  3. (3)Absatz 3Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung (§ 20) darzustellen. Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn die fachliche Qualifikation durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährleistet ist und keine der übrigen Voraussetzungen nach § 14 vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Ausschuss befassen.Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung (Paragraph 20,) darzustellen. Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn die fachliche Qualifikation durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährleistet ist und keine der übrigen Voraussetzungen nach Paragraph 14, vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Ausschuss befassen.

§ 14 ZivMediatG Streichung von der Liste


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach § 9 weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach § 20 nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach Paragraph 9, weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach Paragraph 20, nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus ist der Mediator im Fall seines Verzichts, seines Todes oder wegen Ablaufs der Frist (§ 13) von der Liste zu streichen.Darüber hinaus ist der Mediator im Fall seines Verzichts, seines Todes oder wegen Ablaufs der Frist (Paragraph 13,) von der Liste zu streichen.
  3. (3)Absatz 3Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.

IV. Abschnitt - Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators

§ 15 ZivMediatG Allgemeine Rechte und Pflichten


  1. (1)Absatz einsWer in die Liste der Mediatoren eingetragen ist, ist
    1. 1.Ziffer einsberechtigt, die Bezeichnung “eingetragener Mediator” zu führen;berechtigt, die Bezeichnung “eingetragener Mediator” zu führen;
    2. 2.Ziffer 2bei Ausübung der Mediation verpflichtet, diese Bezeichnung zu führen.
  2. (2)Absatz 2Der Mediator darf keine Vergütung für die Vermittlung oder Empfehlung von Personen zur Mediation geben, nehmen, versprechen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

§ 16 ZivMediatG Pflichten gegenüber den Parteien


  1. (1)Absatz einsWer selbst Partei, Parteienvertreter, Berater oder Entscheidungsorgan in einem Konflikt zwischen den Parteien ist oder gewesen ist, darf in diesem Konflikt nicht als Mediator tätig sein. Desgleichen darf ein Mediator in einem Konflikt, auf den sich die Mediation bezieht, nicht vertreten, beraten oder entscheiden. Jedoch darf er nach Beendigung der Mediation im Rahmen seiner sonstigen beruflichen Befugnisse und mit Zustimmung aller betroffenen Parteien zur Umsetzung des Mediationsergebnisses tätig sein.
  2. (2)Absatz 2Der Mediator darf nur mit Zustimmung der Parteien tätig werden. Er hat die Parteien über das Wesen und die Rechtsfolgen der Mediation in Zivilrechtssachen aufzuklären und diese nach bestem Wissen und Gewissen, persönlich, unmittelbar und gegenüber den Parteien neutral durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Der Mediator hat die Parteien auf einen Bedarf an Beratung, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, der sich im Zusammenhang mit der Mediation ergibt, sowie auf die Form hinzuweisen, in die sie das Ergebnis der Mediation fassen müssen, um die Umsetzung sicherzustellen.

§ 17 ZivMediatG


  1. (1)Absatz einsDer Mediator hat den Beginn, die Umstände, aus denen sich ergibt, ob die Mediation gehörig fortgesetzt wurde, sowie das Ende der Mediation zu dokumentieren. Als Beginn der Mediation gilt der Zeitpunkt, zu dem die Parteien übereingekommen sind, den Konflikt durch Mediation zu lösen. Die Mediation endet, wenn eine der Parteien oder der Mediator erklärt, sie nicht mehr fortsetzen zu wollen, oder ein Ergebnis erzielt wurde.
  2. (2)Absatz 2Auf Verlangen der Parteien hat der Mediator das Ergebnis der Mediation sowie die zu dessen Umsetzung erforderlichen Schritte schriftlich festzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Der Mediator hat seine Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre nach Beendigung der Mediation aufzubewahren. Auf Verlangen der Parteien hat er diesen eine Gleichschrift der Aufzeichnungen auszufolgen.

§ 18 ZivMediatG Verschwiegenheit, Vertraulichkeit


§ 18.Paragraph 18,

Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihm übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Hilfspersonen des Mediators sowie für Personen, die im Rahmen einer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind.

§ 19 ZivMediatG Haftpflichtversicherung


  1. (1)Absatz einsDer Mediator hat zur Deckung der aus seiner Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer seiner Eintragung in der Liste der Mediatoren aufrechtzuerhalten.
  2. (2)Absatz 2Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
    1. 1.Ziffer einsauf ihn muss österreichisches Recht anwendbar sein;
    2. 2.Ziffer 2die Mindestversicherungssumme hat 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen;
    3. 3.Ziffer 3der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister für Justiz unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen des Bundesministers für Justiz über solche Umstände Auskunft zu erteilen. Der Mediator hat diesem den Bestand der Haftpflichtversicherung jederzeit nachzuweisen.

§ 20 ZivMediatG Fortbildung


§ 20.Paragraph 20,

Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.

§ 21 ZivMediatG Mitteilungspflicht


§ 21.Paragraph 21,

Der Mediator hat dem Bundesminister für Justiz unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine Eintragung in die Liste der Mediatoren betreffen, mitzuteilen. Die Eintragung ist entsprechend zu ändern.

V. Abschnitt

§ 22 ZivMediatG Hemmung von Fristen


  1. (1)Absatz einsDer Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.
  2. (2)Absatz 2Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass die Hemmung auch andere zwischen ihnen bestehende Ansprüche, die von der Mediation nicht betroffen sind, umfasst. Betrifft die Mediation Rechte und Ansprüche aus dem Familienrecht, so umfasst die Hemmung auch ohne schriftliche Vereinbarung sämtliche wechselseitigen oder von den Parteien gegeneinander wahrzunehmenden Rechte und Ansprüche familienrechtlicher Art, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren.

VI. Abschnitt - Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

§ 23 ZivMediatG Führung der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge


§ 23.Paragraph 23,

Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge auf dem Gebiet der Mediation in Zivilrechtssachen zu führen. Die Liste ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen. Von der elektronischen Kundmachung dürfen wegen Zeitablaufs unaktuell gewordene Eintragungen ausgenommen werden.

§ 24 ZivMediatG Eintragung in die Liste


  1. (1)Absatz einsDas Verfahren zur Eintragung einer Ausbildungseinrichtung oder eines Lehrgangs für Mediation in Zivilrechtssachen wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers an den Bundesminister für Justiz eingeleitet. Der Antrag kann sich auch auf Teilabschnitte oder einzelne Gebiete der Ausbildung beziehen.
  2. (2)Absatz 2Der Bewerber hat den Inhalt der Ausbildung, Anzahl und Qualifikation des Lehrpersonals und die Finanzierung der Einrichtung oder des Lehrgangs darzutun. Bei einer Ausbildungseinrichtung ist nachzuweisen, dass die Nachhaltigkeit der Ausbildungstätigkeit gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Ist auf Grund des Nachweises des Bewerbers das Erreichen der Ausbildungsziele sowie im Fall einer Ausbildungseinrichtung die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit gewährleistet, so hat der Bundesminister für Justiz, erforderlichenfalls nach Befassung des Beirats, die Ausbildungseinrichtung oder den Lehrgang für die Dauer von längstens fünf Jahren in die Liste einzutragen. Bewerbern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

§ 25 ZivMediatG


  1. (1)Absatz einsEine Ausbildungseinrichtung kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Sie bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrechtzuerhalten, sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn sich aus den Berichten (§ 27) der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Eignung weiter gewährleistet ist, und keine der Voraussetzungen nach § 28 vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Beirat befassen.Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn sich aus den Berichten (Paragraph 27,) der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Eignung weiter gewährleistet ist, und keine der Voraussetzungen nach Paragraph 28, vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Beirat befassen.

§ 26 ZivMediatG Zeugnisse


§ 26.Paragraph 26,

Die eingetragenen Ausbildungseinrichtungen und die Veranstalter von eingetragenen Lehrgängen haben den Teilnehmern über die Erreichung der Ausbildungsziele Zeugnisse auszustellen.

§ 27 ZivMediatG Berichtspflicht


§ 27.Paragraph 27,

Zum Nachweis der Nachhaltigkeit der Tätigkeit haben die eingetragenen Ausbildungseinrichtungen dem Bundesminister für Justiz bis längstens 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich über Umfang, Inhalt und Erfolg der Ausbildungstätigkeit des vergangenen Jahres zu berichten.

§ 28 ZivMediatG Streichung von der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Beirats, mit Bescheid eine Ausbildungseinrichtung oder einen Lehrgang von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine der Voraussetzungen der Eintragung weggefallen ist oder nicht bestanden hat, die Ausbildungsziele im Wesentlichen nicht erreicht werden, ausgestellte Zeugnisse wiederholt grobe Unrichtigkeiten enthalten, eine Ausbildungseinrichtung trotz Mahnung gegen ihre Berichtspflicht verstößt oder die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit nicht gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus ist eine Ausbildungseinrichtung oder ein Lehrgang im Fall eines Verzichts oder wegen Ablaufs der Frist (§ 25 Abs. 1) von der Liste zu streichen.Darüber hinaus ist eine Ausbildungseinrichtung oder ein Lehrgang im Fall eines Verzichts oder wegen Ablaufs der Frist (Paragraph 25, Absatz eins,) von der Liste zu streichen.
  3. (3)Absatz 3Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.

VII. Abschnitt

§ 29 ZivMediatG Verordnungsermächtigungen


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung des Beirats für Mediation durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Mediatoren festzulegen. Dabei können die Ausbildungsinhalte nach Fachbereichen unterschiedlich festgesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Der theoretische Teil der Ausbildung ist, aufgegliedert nach einzelnen Ausbildungsinhalten, mit 200 bis 300, der anwendungsorientierte Teil mit 100 bis 200 Ausbildungseinheiten festzulegen. Es haben insbesondere zu umfassen
    1. 1.Ziffer einsder theoretische Teil:
      1. a)Litera aeine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder;
      2. b)Litera bVerfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze;
      3. c)Litera cGrundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen;
      4. d)Litera dKonfliktanalysen;
      5. e)Litera eAnwendungsgebiete der Mediation;
      6. f)Litera fPersönlichkeitstheorien und psychosoziale Interventionsformen;
      7. g)Litera gethische Fragen der Mediation, insbesondere der Position des Mediators;
      8. h)Litera hrechtliche, insbesondere zivilrechtliche, Fragen der Mediation sowie Rechtsfragen von Konflikten, die für eine Mediation besonders in Betracht kommen;
    2. 2.Ziffer 2der anwendungsorientierte Teil:
      1. a)Litera aEinzelselbsterfahrung und Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollenspielen, Simulation und Reflexion;
      2. b)Litera bPeergruppenarbeit;
      3. c)Litera cFallarbeit und begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation.
  3. (3)Absatz 3Die für einen Beruf erforderliche Ausbildung und die bei dessen Ausübung typischerweise erworbene Praxis ist angemessen zu berücksichtigen (§ 10).Die für einen Beruf erforderliche Ausbildung und die bei dessen Ausübung typischerweise erworbene Praxis ist angemessen zu berücksichtigen (Paragraph 10,).

§ 30 ZivMediatG


Paragraph 30,

Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung des Beirats durch Verordnung die angemessene Vergütung für den Vorsitzenden und die Mitglieder des Ausschusses unter Bedachtnahme auf den mit deren Tätigkeit verbundenen Aufwand festzulegen.

VIII. Abschnitt

§ 31 ZivMediatG Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz einsWer entgegen seiner Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit (§ 18) Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse einer Person verletzt, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer entgegen seiner Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit (Paragraph 18,) Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse einer Person verletzt, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
  3. (3)Absatz 3Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

§ 32 ZivMediatG


Paragraph 32,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen,

  1. 1.Ziffer einswer sich unbefugt als eingetragener Mediator bezeichnet oder eine ähnliche verwechslungsfähige Bezeichnung führt,
  2. 2.Ziffer 2wer den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 2, 16, 17, 19, 21 und 27 zuwiderhandelt.wer den Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz 2,, 16, 17, 19, 21 und 27 zuwiderhandelt.

IX. Abschnitt

§ 33 ZivMediatG Schluss- und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2004 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der II. Abschnitt tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der römisch II. Abschnitt tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Der VI. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Der römisch VI. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Anträge nach § 11 können ab 1. März 2004 gestellt und bewilligt werden; die Eintragung in die Liste wird erst ab 1. Mai 2004 wirksam.Anträge nach Paragraph 11, können ab 1. März 2004 gestellt und bewilligt werden; die Eintragung in die Liste wird erst ab 1. Mai 2004 wirksam.
  5. (5)Absatz 5Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung erlassen werden; sie treten frühestens ab dem Tag des In-Kraft-Tretens der jeweils maßgebenden Bestimmung in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 20 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2020 tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Er ist in dieser Fassung auf Fristen anzuwenden, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung noch nicht abgelaufen sind.Paragraph 20, zweiter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020, tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Er ist in dieser Fassung auf Fristen anzuwenden, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung noch nicht abgelaufen sind.

§ 34 ZivMediatG


Paragraph 34,

Wer spätestens am 30. Dezember 2004 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren stellt und eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten absolviert hat, die, wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich einer Ausbildung nach § 29 gleich zu halten ist, gilt als fachlich qualifiziert. Wer spätestens am 30. Dezember 2004 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren stellt und eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten absolviert hat, die, wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich einer Ausbildung nach Paragraph 29, gleich zu halten ist, gilt als fachlich qualifiziert.

§ 35 ZivMediatG


  1. (1)Absatz einsDie Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, ist auf die Tätigkeit eingetragener Mediatoren nicht anzuwenden.Die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, ist auf die Tätigkeit eingetragener Mediatoren nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 36 ZivMediatG


Paragraph 36,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 07.06.2003

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
römisch eins. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

§ 1Paragraph eins,

Begriff

§ 2Paragraph 2,

Regelungsgegenstand

§ 3Paragraph 3,

Bezeichnungen

II. Abschnitt:
Beirat für Mediation beim Bundesministerium für Justiz
römisch II. Abschnitt:
Beirat für Mediation beim Bundesministerium für Justiz

§ 4Paragraph 4,

Einrichtung des Beirats

§ 5Paragraph 5,

Aufgaben des Beirats

§ 6Paragraph 6,

Sitzungen des Beirats

§ 7Paragraph 7,

Ausschuss für Mediation

III. Abschnitt:
Liste der Mediatoren
römisch III. Abschnitt:
Liste der Mediatoren

§ 8Paragraph 8,

Führung der Liste

§ 9Paragraph 9,

Voraussetzungen der Eintragung

§ 10Paragraph 10,

Fachliche Qualifikation

§ 11Paragraph 11,

Antrag auf Eintragung

§ 12Paragraph 12,

Prüfung der Voraussetzungen

§ 13Paragraph 13,

Eintragung

§ 14Paragraph 14,

Streichung von der Liste

IV. Abschnitt:
Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators
römisch IV. Abschnitt:
Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators

§ 15Paragraph 15,

Allgemeine Rechte und Pflichten

§§ 16 und 17 Pflichten gegenüber den ParteienParagraphen 16 und 17 Pflichten gegenüber den Parteien

§ 18Paragraph 18,

Verschwiegenheit, Vertraulichkeit

§ 19Paragraph 19,

Haftpflichtversicherung

§ 20Paragraph 20,

Fortbildung

§ 21Paragraph 21,

Mitteilungspflicht

V. Abschnitt:römisch fünf. Abschnitt:

§ 22Paragraph 22,

Hemmung von Fristen

VI. Abschnitt:
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
römisch VI. Abschnitt:
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

§ 23Paragraph 23,

Führung der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

§§ 24 und 25 Eintragung in die ListeParagraphen 24 und 25 Eintragung in die Liste

§ 26Paragraph 26,

Zeugnisse

§ 27Paragraph 27,

Berichtspflicht

§ 28Paragraph 28,

Streichung von der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

VII. Abschnitt:römisch VII. Abschnitt:

§§ 29 und 30 VerordnungsermächtigungenParagraphen 29 und 30 Verordnungsermächtigungen

VIII. Abschnitt:römisch VIII. Abschnitt:

§§ 31 und 32 StrafbestimmungenParagraphen 31 und 32 Strafbestimmungen

IX. Abschnitt:römisch IX. Abschnitt:

§§ 33 bis 36 Schluss- und ÜbergangsbestimmungenParagraphen 33 bis 36 Schluss- und Übergangsbestimmungen