Gesamte Rechtsvorschrift ZivMediatG

Zivilrechts-Mediations-Gesetz

ZivMediatG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 06.01.2022

I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 ZivMediatG


(1) Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.

(2) Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.

§ 2 ZivMediatG


(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung eines Beirats für Mediation, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Personen in die Liste der eingetragenen Mediatoren, die Führung dieser Liste, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen für Mediation in Zivilrechtssachen, die Führung dieser Liste, die Rechte und Pflichten der eingetragenen Mediatoren sowie die Hemmung von Fristen durch die Mediation in Zivilrechtssachen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten von Angehörigen freier Berufe, auch bei Ausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sowie in die gesetzlichen Aufgaben der Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt nicht eingegriffen. Gleiches gilt für die Voraussetzungen der Berufsausübung und die Tätigkeit der Bewährungshilfe in Strafsachen sowie für die Mitwirkung von Konfliktreglern am außergerichtlichen Tatausgleich nach § 90g Abs. 3 StPO und § 29a BewHG.

§ 3 ZivMediatG


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz

1.

von Mediation die Rede ist, ist damit die Mediation in Zivilrechtssachen gemeint;

2.

vom Mediator die Rede ist, ist damit die eingetragene Mediatorin oder der eingetragene Mediator gemeint;

3.

sonstige personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

(2) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.

II. Abschnitt - Beirat für Mediation beim Bundesministerium für Justiz

§ 4 ZivMediatG


(1) Zur Beratung des Bundesministers für Justiz in Angelegenheiten der Mediation ist ein Beirat für Mediation einzurichten.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirats hat der Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren zu ernennen. Eine wiederholte Ernennung ist möglich. Zur Vorbereitung der Ernennung hat der Bundesminister für Justiz Vorschläge einzuholen

1.

für zwölf Mitglieder (Ersatzmitglieder) von repräsentativen Vereinigungen auf dem Gebiet der Mediation;

2.

für je ein Mitglied (Ersatzmitglied)

a)

vom Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen, vom Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie sowie der Vereinigung der österreichischen Richter,

b)

von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

c)

von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichischen Notariatskammer, dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten;

3.

für zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre und Forschung auf dem Gebiet der Mediation von der Österreichischen Rektorenkonferenz.

(3) Repräsentativ im Sinne des Abs. 2 Z 1 ist eine Vereinigung, der unter Berücksichtigung des fachlichen Tätigkeitsbereichs eine ins Gewicht fallende Anzahl an in der Mediation tätigen Mitgliedern angehört und die bundesweit oder in einem überwiegenden Teil des Bundesgebiets wirkt.

(4) In die Vorschläge sind möglichst Personen aufzunehmen, die über praktische Erfahrungen oder theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Mediation verfügen. Bedacht zu nehmen ist auch auf eine Vertretung der Belange jener, die Mediation in Anspruch nehmen oder hiefür besonders in Betracht kommen.

§ 5 ZivMediatG


Dem Beirat obliegen

1.

die Erörterung von Themen und Fragen, die ihm vom Bundesminister für Justiz vorgelegt werden, sowie die Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten,

2.

die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß §§ 29 und 30,

3.

die Mitwirkung an Verfahren über die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen (§§ 24, 25 und 28) sowie

4.

im Wege seines Ausschusses die Mitwirkung am Verfahren über die Eintragung in die Liste der Mediatoren (§§ 12 bis 14).

§ 6 ZivMediatG


(1) Der Bundesminister für Justiz führt im Beirat den Vorsitz und beruft diesen zu Sitzungen ein. Dabei kann er sich durch einen Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz vertreten lassen.

(2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Dem Vorsitzenden kommt kein Stimmrecht zu.

(3) Beschlüsse fasst der Beirat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag oder Antrag abgelehnt. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung dem Beschluss des Beirats schriftlich anzuschließen.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für die Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

§ 7 ZivMediatG


(1) Der Beirat hat aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren einen Ausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern samt Ersatzmitgliedern, zu wählen sowie einen Vorsitzenden und dessen Vertreter zu bezeichnen. Die Funktionsperiode endet mit der Bestellung eines neuen Ausschusses. Sind ein Mitglied oder dessen Ersatzmitglied ausgeschieden, so hat der Beirat für den Rest der Funktionsperiode einen Ersatz zu wählen.

(2) Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Ausschusses auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz zu Sitzungen einzuberufen.§ 6 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 gelten entsprechend. Die Mitglieder haben Anspruch auf eine dem Aufwand angemessene Vergütung für ihre Tätigkeiten (§ 30).

III. Abschnitt - Liste der Mediatoren

§ 8 ZivMediatG


Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der Mediatoren zu führen. In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtstag, die Bezeichnung des sonstigen Berufs des Mediators, seine Arbeitsanschrift und sein akademischer Grad anzugeben. Gibt der Mediator seinen fachlichen Tätigkeitsbereich oder seine fachlichen Tätigkeitsbereiche an, so sind auch diese in der Liste anzuführen. Die Liste der Mediatoren ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen.

§ 9 ZivMediatG


(1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er

1.

das 28. Lebensjahr vollendet hat,

2.

fachlich qualifiziert ist,

3.vertrauenswürdig ist und

4.

eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.

(2) Der Eintragungswerber hat in seinem Antrag anzugeben, in welchen Räumlichkeiten er die Mediation ausübt.

§ 10 ZivMediatG


(1) Fachlich qualifiziert ist, wer auf Grund einer entsprechenden Ausbildung (§ 29) über Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation verfügt sowie mit deren rechtlichen und psychosozialen Grundlagen vertraut ist. Die Ausbildung ist tunlichst in Lehr- und Praxisveranstaltungen solcher Einrichtungen, einschließlich der Universitäten, zu absolvieren, die der Bundesminister für Justiz in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen eingetragen hat.

(2) Bei Beurteilung der fachlichen Qualifikation sind jene Kenntnisse und Fertigkeiten, die Angehörige bestimmter Berufe, insbesondere Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Lebens- und Sozialberater, Sozialarbeiter, Unternehmensberater oder Hochschullehrer aus einem einschlägigen Fach, im Rahmen ihrer Ausbildung und ihrer Berufspraxis erworben haben und die ihnen bei Ausübung der Mediation zustatten kommen, zu berücksichtigen.

§ 11 ZivMediatG


(1) Das Verfahren zur Eintragung in die Liste der Mediatoren wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers an den Bundesminister für Justiz eingeleitet. Der Antrag hat die nach § 8 erforderlichen Angaben zu enthalten.

(2) Die Voraussetzungen nach §§ 9 und 10 sind durch entsprechende Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen und Berufsdiplome, nachzuweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist, sofern sie nicht gesetzliche Voraussetzung der sonstigen beruflichen Tätigkeit des Bewerbers ist, durch eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als drei Monate ist und in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Tätigkeit als Mediator zweifelhaft erscheinen lässt.

(3) Dem Antrag sind eine Darstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie des Ausbildungsweges als Mediator, einschließlich einer Aufstellung der Einrichtungen, bei denen die Ausbildung absolviert worden ist, anzuschließen.

§ 12 ZivMediatG


(1) Der Bundesminister für Justiz hat zunächst auf Grund des Antrags und dessen Beilagen zu prüfen, ob beim Bewerber die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und Abs. 2 vorliegen und ob dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzung nach § 10 erforderlichen Urkunden und Nachweise angeschlossen sind. Erforderlichenfalls hat er den Bewerber zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung dieser Aufforderung gilt als Zurückziehung des Antrags.

(2) Liegt die Voraussetzung nach § 10 nicht offensichtlich vor, so kann der Bundesminister für Justiz ein Gutachten des Ausschusses für Mediation einholen.

(3) Der Bundesminister für Justiz und der Ausschuss können den Bewerber zu einer Anhörung laden. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung der Ladung gilt als Zurückziehung des Antrags.

§ 13 ZivMediatG


(1) Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

(2) Der Mediator kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Er bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.

(3) Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung (§ 20) darzustellen. Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn die fachliche Qualifikation durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährleistet ist und keine der übrigen Voraussetzungen nach § 14 vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Ausschuss befassen.

§ 14 ZivMediatG


(1) Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach § 9 weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach § 20 nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.

(2) Darüber hinaus ist der Mediator im Fall seines Verzichts, seines Todes oder wegen Ablaufs der Frist (§ 13) von der Liste zu streichen.

(3) Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.

IV. Abschnitt - Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators

§ 15 ZivMediatG


(1) Wer in die Liste der Mediatoren eingetragen ist, ist

1.

berechtigt, die Bezeichnung “eingetragener Mediator” zu führen;

2.

bei Ausübung der Mediation verpflichtet, diese Bezeichnung zu führen.

(2) Der Mediator darf keine Vergütung für die Vermittlung oder Empfehlung von Personen zur Mediation geben, nehmen, versprechen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

§ 16 ZivMediatG


(1) Wer selbst Partei, Parteienvertreter, Berater oder Entscheidungsorgan in einem Konflikt zwischen den Parteien ist oder gewesen ist, darf in diesem Konflikt nicht als Mediator tätig sein. Desgleichen darf ein Mediator in einem Konflikt, auf den sich die Mediation bezieht, nicht vertreten, beraten oder entscheiden. Jedoch darf er nach Beendigung der Mediation im Rahmen seiner sonstigen beruflichen Befugnisse und mit Zustimmung aller betroffenen Parteien zur Umsetzung des Mediationsergebnisses tätig sein.

(2) Der Mediator darf nur mit Zustimmung der Parteien tätig werden. Er hat die Parteien über das Wesen und die Rechtsfolgen der Mediation in Zivilrechtssachen aufzuklären und diese nach bestem Wissen und Gewissen, persönlich, unmittelbar und gegenüber den Parteien neutral durchzuführen.

(3) Der Mediator hat die Parteien auf einen Bedarf an Beratung, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, der sich im Zusammenhang mit der Mediation ergibt, sowie auf die Form hinzuweisen, in die sie das Ergebnis der Mediation fassen müssen, um die Umsetzung sicherzustellen.

§ 17 ZivMediatG


(1) Der Mediator hat den Beginn, die Umstände, aus denen sich ergibt, ob die Mediation gehörig fortgesetzt wurde, sowie das Ende der Mediation zu dokumentieren. Als Beginn der Mediation gilt der Zeitpunkt, zu dem die Parteien übereingekommen sind, den Konflikt durch Mediation zu lösen. Die Mediation endet, wenn eine der Parteien oder der Mediator erklärt, sie nicht mehr fortsetzen zu wollen, oder ein Ergebnis erzielt wurde.

(2) Auf Verlangen der Parteien hat der Mediator das Ergebnis der Mediation sowie die zu dessen Umsetzung erforderlichen Schritte schriftlich festzuhalten.

(3) Der Mediator hat seine Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre nach Beendigung der Mediation aufzubewahren. Auf Verlangen der Parteien hat er diesen eine Gleichschrift der Aufzeichnungen auszufolgen.

§ 18 ZivMediatG


Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihm übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Hilfspersonen des Mediators sowie für Personen, die im Rahmen einer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind.

§ 19 ZivMediatG


(1) Der Mediator hat zur Deckung der aus seiner Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer seiner Eintragung in der Liste der Mediatoren aufrechtzuerhalten.

(2) Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:

1.

auf ihn muss österreichisches Recht anwendbar sein;

2.

die Mindestversicherungssumme hat 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen;

3.

der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(3) Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister für Justiz unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen des Bundesministers für Justiz über solche Umstände Auskunft zu erteilen. Der Mediator hat diesem den Bestand der Haftpflichtversicherung jederzeit nachzuweisen.

§ 20 ZivMediatG


Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.

§ 21 ZivMediatG


Der Mediator hat dem Bundesminister für Justiz unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine Eintragung in die Liste der Mediatoren betreffen, mitzuteilen. Die Eintragung ist entsprechend zu ändern.

V. Abschnitt

§ 22 ZivMediatG


(1) Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.

(2) Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass die Hemmung auch andere zwischen ihnen bestehende Ansprüche, die von der Mediation nicht betroffen sind, umfasst. Betrifft die Mediation Rechte und Ansprüche aus dem Familienrecht, so umfasst die Hemmung auch ohne schriftliche Vereinbarung sämtliche wechselseitigen oder von den Parteien gegeneinander wahrzunehmenden Rechte und Ansprüche familienrechtlicher Art, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren.

VI. Abschnitt - Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

§ 23 ZivMediatG


Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge auf dem Gebiet der Mediation in Zivilrechtssachen zu führen. Die Liste ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen. Von der elektronischen Kundmachung dürfen wegen Zeitablaufs unaktuell gewordene Eintragungen ausgenommen werden.

§ 24 ZivMediatG


(1) Das Verfahren zur Eintragung einer Ausbildungseinrichtung oder eines Lehrgangs für Mediation in Zivilrechtssachen wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers an den Bundesminister für Justiz eingeleitet. Der Antrag kann sich auch auf Teilabschnitte oder einzelne Gebiete der Ausbildung beziehen.

(2) Der Bewerber hat den Inhalt der Ausbildung, Anzahl und Qualifikation des Lehrpersonals und die Finanzierung der Einrichtung oder des Lehrgangs darzutun. Bei einer Ausbildungseinrichtung ist nachzuweisen, dass die Nachhaltigkeit der Ausbildungstätigkeit gewährleistet ist.

(3) Ist auf Grund des Nachweises des Bewerbers das Erreichen der Ausbildungsziele sowie im Fall einer Ausbildungseinrichtung die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit gewährleistet, so hat der Bundesminister für Justiz, erforderlichenfalls nach Befassung des Beirats, die Ausbildungseinrichtung oder den Lehrgang für die Dauer von längstens fünf Jahren in die Liste einzutragen. Bewerbern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

§ 25 ZivMediatG


(1) Eine Ausbildungseinrichtung kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Sie bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrechtzuerhalten, sind zulässig.

(2) Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn sich aus den Berichten (§ 27) der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Eignung weiter gewährleistet ist, und keine der Voraussetzungen nach § 28 vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Beirat befassen.

§ 26 ZivMediatG


Die eingetragenen Ausbildungseinrichtungen und die Veranstalter von eingetragenen Lehrgängen haben den Teilnehmern über die Erreichung der Ausbildungsziele Zeugnisse auszustellen.

§ 27 ZivMediatG


Zum Nachweis der Nachhaltigkeit der Tätigkeit haben die eingetragenen Ausbildungseinrichtungen dem Bundesminister für Justiz bis längstens 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich über Umfang, Inhalt und Erfolg der Ausbildungstätigkeit des vergangenen Jahres zu berichten.

§ 28 ZivMediatG


(1) Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Beirats, mit Bescheid eine Ausbildungseinrichtung oder einen Lehrgang von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine der Voraussetzungen der Eintragung weggefallen ist oder nicht bestanden hat, die Ausbildungsziele im Wesentlichen nicht erreicht werden, ausgestellte Zeugnisse wiederholt grobe Unrichtigkeiten enthalten, eine Ausbildungseinrichtung trotz Mahnung gegen ihre Berichtspflicht verstößt oder die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit nicht gewährleistet ist.

(2) Darüber hinaus ist eine Ausbildungseinrichtung oder ein Lehrgang im Fall eines Verzichts oder wegen Ablaufs der Frist (§ 25 Abs. 1) von der Liste zu streichen.

(3) Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.

VII. Abschnitt

§ 29 ZivMediatG


(1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung des Beirats für Mediation durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Mediatoren festzulegen. Dabei können die Ausbildungsinhalte nach Fachbereichen unterschiedlich festgesetzt werden.

(2) Der theoretische Teil der Ausbildung ist, aufgegliedert nach einzelnen Ausbildungsinhalten, mit 200 bis 300, der anwendungsorientierte Teil mit 100 bis 200 Ausbildungseinheiten festzulegen. Es haben insbesondere zu umfassen

1.

der theoretische Teil:

a)

eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder;

b)

Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze;

c)

Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen;

d)

Konfliktanalysen;

e)

Anwendungsgebiete der Mediation;

f)

Persönlichkeitstheorien und psychosoziale Interventionsformen;

g)

ethische Fragen der Mediation, insbesondere der Position des Mediators;

h)

rechtliche, insbesondere zivilrechtliche, Fragen der Mediation sowie Rechtsfragen von Konflikten, die für eine Mediation besonders in Betracht kommen;

2.

der anwendungsorientierte Teil:

a)

Einzelselbsterfahrung und Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollenspielen, Simulation und Reflexion;

b)

Peergruppenarbeit;

c)

Fallarbeit und begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation.

(3) Die für einen Beruf erforderliche Ausbildung und die bei dessen Ausübung typischerweise erworbene Praxis ist angemessen zu berücksichtigen (§ 10).

§ 30 ZivMediatG


Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung des Beirats durch Verordnung die angemessene Vergütung für den Vorsitzenden und die Mitglieder des Ausschusses unter Bedachtnahme auf den mit deren Tätigkeit verbundenen Aufwand festzulegen.

VIII. Abschnitt

§ 31 ZivMediatG


(1) Wer entgegen seiner Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit (§ 18) Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse einer Person verletzt, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

§ 32 ZivMediatG


Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen,

1.

wer sich unbefugt als eingetragener Mediator bezeichnet oder eine ähnliche verwechslungsfähige Bezeichnung führt,

2.

wer den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 2, 16, 17, 19, 21 und 27 zuwiderhandelt.

IX. Abschnitt

§ 33 ZivMediatG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Der II. Abschnitt tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Der VI. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Anträge nach § 11 können ab 1. März 2004 gestellt und bewilligt werden; die Eintragung in die Liste wird erst ab 1. Mai 2004 wirksam.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung erlassen werden; sie treten frühestens ab dem Tag des In-Kraft-Tretens der jeweils maßgebenden Bestimmung in Kraft.

(6) § 20 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2020 tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Er ist in dieser Fassung auf Fristen anzuwenden, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung noch nicht abgelaufen sind.

§ 34 ZivMediatG


Wer spätestens am 30. Dezember 2004 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren stellt und eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten absolviert hat, die, wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich einer Ausbildung nach § 29 gleich zu halten ist, gilt als fachlich qualifiziert.

§ 35 ZivMediatG


(1) Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, ist auf die Tätigkeit eingetragener Mediatoren nicht anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 36 ZivMediatG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) Fundstelle


Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG)
StF: BGBl. I Nr. 29/2003 (NR: GP XXII RV 24 AB 47 S. 12. BR: AB 6780 S. 696.)

Präambel/Promulgationsklausel

 

Inhaltsverzeichnis

 

I. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Begriff

 

§ 2

Regelungsgegenstand

 

§ 3

Bezeichnungen

 
 

II. Abschnitt:

Beirat für Mediation beim Bundesministerium für Justiz

§ 4

Einrichtung des Beirats

 

§ 5

Aufgaben des Beirats

 

§ 6

Sitzungen des Beirats

 

§ 7

Ausschuss für Mediation

 
 

III. Abschnitt:

Liste der Mediatoren

§ 8

Führung der Liste

 

§ 9

Voraussetzungen der Eintragung

 

§ 10

Fachliche Qualifikation

 

§ 11

Antrag auf Eintragung

 

§ 12

Prüfung der Voraussetzungen

 

§ 13

Eintragung

 

§ 14

Streichung von der Liste

 
 

IV. Abschnitt:

Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators

§ 15

Allgemeine Rechte und Pflichten

 

§§ 16 und 17 Pflichten gegenüber den Parteien

 

§ 18

Verschwiegenheit, Vertraulichkeit

 

§ 19

Haftpflichtversicherung

 

§ 20

Fortbildung

 

§ 21

Mitteilungspflicht

 
 

V. Abschnitt:

§ 22

Hemmung von Fristen

 
 

VI. Abschnitt:

Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

§ 23

Führung der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

 

§§ 24 und 25 Eintragung in die Liste

 

§ 26

Zeugnisse

 

§ 27

Berichtspflicht

 

§ 28

Streichung von der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

 
 

VII. Abschnitt:

§§ 29 und 30 Verordnungsermächtigungen

 
 

VIII. Abschnitt:

§§ 31 und 32 Strafbestimmungen

 
 

IX. Abschnitt:

§§ 33 bis 36 Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

 

Anmerkung

Das Zivilrechts-Mediations-Gesetz wurde in Artikel I des BGBl. I Nr. 29/2003 kundgemacht.