Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Beirat hat aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren einen Ausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern samt Ersatzmitgliedern, zu wählen sowie einen Vorsitzenden und dessen Vertreter zu bezeichnen. Die Funktionsperiode endet mit der Bestellung eines neuen Ausschusses. Sind ein Mitglied oder dessen Ersatzmitglied ausgeschieden, so hat der Beirat für den Rest der Funktionsperiode einen Ersatz zu wählen.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Ausschusses auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz zu Sitzungen einzuberufen.§ 6 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 gelten entsprechend. Die Mitglieder haben Anspruch auf eine dem Aufwand angemessene Vergütung für ihre Tätigkeiten (§ 30).Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Ausschusses auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz zu Sitzungen einzuberufen.§ 6 Absatz 2, erster und zweiter Satz sowie Absatz 3, gelten entsprechend. Die Mitglieder haben Anspruch auf eine dem Aufwand angemessene Vergütung für ihre Tätigkeiten (Paragraph 30,).
In Kraft seit 07.06.2003 bis 31.12.9999
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