§ 27 ZivMediatG Berichtspflicht

ZivMediatG - Zivilrechts-Mediations-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Zum Nachweis der Nachhaltigkeit der Tätigkeit haben die eingetragenen Ausbildungseinrichtungen dem Bundesminister für Justiz bis längstens 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich über Umfang, Inhalt und Erfolg der Ausbildungstätigkeit des vergangenen Jahres zu berichten.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 ZivMediatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 ZivMediatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 ZivMediatG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 ZivMediatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 ZivMediatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 ZivMediatG
§ 28 ZivMediatG