Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsEine Ausbildungseinrichtung kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Sie bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrechtzuerhalten, sind zulässig.
(2)Absatz 2Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn sich aus den Berichten (§ 27) der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Eignung weiter gewährleistet ist, und keine der Voraussetzungen nach § 28 vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Beirat befassen.Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn sich aus den Berichten (Paragraph 27,) der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Eignung weiter gewährleistet ist, und keine der Voraussetzungen nach Paragraph 28, vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Beirat befassen.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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