Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsWer in die Liste der Mediatoren eingetragen ist, ist
1.Ziffer einsberechtigt, die Bezeichnung “eingetragener Mediator” zu führen;berechtigt, die Bezeichnung “eingetragener Mediator” zu führen;
2.Ziffer 2bei Ausübung der Mediation verpflichtet, diese Bezeichnung zu führen.
(2)Absatz 2Der Mediator darf keine Vergütung für die Vermittlung oder Empfehlung von Personen zur Mediation geben, nehmen, versprechen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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