Dem Beirat obliegen
1. | die Erörterung von Themen und Fragen, die ihm vom Bundesminister für Justiz vorgelegt werden, sowie die Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten, | |||||||||
2. | die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß §§ 29 und 30, | |||||||||
3. | die Mitwirkung an Verfahren über die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen (§§ 24, 25 und 28) sowie | |||||||||
4. | im Wege seines Ausschusses die Mitwirkung am Verfahren über die Eintragung in die Liste der Mediatoren (§§ 12 bis 14). |
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