§ 30 ZivMediatG

ZivMediatG - Zivilrechts-Mediations-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung des Beirats durch Verordnung die angemessene Vergütung für den Vorsitzenden und die Mitglieder des Ausschusses unter Bedachtnahme auf den mit deren Tätigkeit verbundenen Aufwand festzulegen.

In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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