§ 6 ZivMediatG

ZivMediatG - Zivilrechts-Mediations-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Bundesminister für Justiz führt im Beirat den Vorsitz und beruft diesen zu Sitzungen ein. Dabei kann er sich durch einen Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz vertreten lassen.

(2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Dem Vorsitzenden kommt kein Stimmrecht zu.

(3) Beschlüsse fasst der Beirat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag oder Antrag abgelehnt. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung dem Beschluss des Beirats schriftlich anzuschließen.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für die Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

In Kraft seit 07.06.2003 bis 31.12.9999
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