§ 19 ZivMediatG Haftpflichtversicherung

ZivMediatG - Zivilrechts-Mediations-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Mediator hat zur Deckung der aus seiner Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer seiner Eintragung in der Liste der Mediatoren aufrechtzuerhalten.

(2) Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:

1.

auf ihn muss österreichisches Recht anwendbar sein;

2.

die Mindestversicherungssumme hat 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen;

3.

der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(3) Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister für Justiz unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen des Bundesministers für Justiz über solche Umstände Auskunft zu erteilen. Der Mediator hat diesem den Bestand der Haftpflichtversicherung jederzeit nachzuweisen.

In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 ZivMediatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 ZivMediatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 19 ZivMediatG


Entscheidungen zu § 19 ZivMediatG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 ZivMediatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 ZivMediatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 ZivMediatG
§ 20 ZivMediatG