Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
Paragraph 32,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen,
1.Ziffer einswer sich unbefugt als eingetragener Mediator bezeichnet oder eine ähnliche verwechslungsfähige Bezeichnung führt,
2.Ziffer 2wer den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 2, 16, 17, 19, 21 und 27 zuwiderhandelt.wer den Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz 2,, 16, 17, 19, 21 und 27 zuwiderhandelt.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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