§ 12 ZivMediatG

ZivMediatG - Zivilrechts-Mediations-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Bundesminister für Justiz hat zunächst auf Grund des Antrags und dessen Beilagen zu prüfen, ob beim Bewerber die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und Abs. 2 vorliegen und ob dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzung nach § 10 erforderlichen Urkunden und Nachweise angeschlossen sind. Erforderlichenfalls hat er den Bewerber zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung dieser Aufforderung gilt als Zurückziehung des Antrags.

(2) Liegt die Voraussetzung nach § 10 nicht offensichtlich vor, so kann der Bundesminister für Justiz ein Gutachten des Ausschusses für Mediation einholen.

(3) Der Bundesminister für Justiz und der Ausschuss können den Bewerber zu einer Anhörung laden. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung der Ladung gilt als Zurückziehung des Antrags.

In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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