§ 3 ZivMediatG

ZivMediatG - Zivilrechts-Mediations-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz

1.

von Mediation die Rede ist, ist damit die Mediation in Zivilrechtssachen gemeint;

2.

vom Mediator die Rede ist, ist damit die eingetragene Mediatorin oder der eingetragene Mediator gemeint;

3.

sonstige personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

(2) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.

In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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