(1) Soweit in diesem Bundesgesetz
1. | von Mediation die Rede ist, ist damit die Mediation in Zivilrechtssachen gemeint; | |||||||||
2. | vom Mediator die Rede ist, ist damit die eingetragene Mediatorin oder der eingetragene Mediator gemeint; | |||||||||
3. | sonstige personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. |
(2) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.
0 Kommentare zu § 3 ZivMediatG