Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz
1.Ziffer einsvon Mediation die Rede ist, ist damit die Mediation in Zivilrechtssachen gemeint;
2.Ziffer 2vom Mediator die Rede ist, ist damit die eingetragene Mediatorin oder der eingetragene Mediator gemeint;
3.Ziffer 3sonstige personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(2)Absatz 2Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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