Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung des Beirats für Mediation durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Mediatoren festzulegen. Dabei können die Ausbildungsinhalte nach Fachbereichen unterschiedlich festgesetzt werden.
(2)Absatz 2Der theoretische Teil der Ausbildung ist, aufgegliedert nach einzelnen Ausbildungsinhalten, mit 200 bis 300, der anwendungsorientierte Teil mit 100 bis 200 Ausbildungseinheiten festzulegen. Es haben insbesondere zu umfassen
1.Ziffer einsder theoretische Teil:
a)Litera aeine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder;
b)Litera bVerfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze;
c)Litera cGrundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen;
d)Litera dKonfliktanalysen;
e)Litera eAnwendungsgebiete der Mediation;
f)Litera fPersönlichkeitstheorien und psychosoziale Interventionsformen;
g)Litera gethische Fragen der Mediation, insbesondere der Position des Mediators;
h)Litera hrechtliche, insbesondere zivilrechtliche, Fragen der Mediation sowie Rechtsfragen von Konflikten, die für eine Mediation besonders in Betracht kommen;
2.Ziffer 2der anwendungsorientierte Teil:
a)Litera aEinzelselbsterfahrung und Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollenspielen, Simulation und Reflexion;
b)Litera bPeergruppenarbeit;
c)Litera cFallarbeit und begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation.
(3)Absatz 3Die für einen Beruf erforderliche Ausbildung und die bei dessen Ausübung typischerweise erworbene Praxis ist angemessen zu berücksichtigen (§ 10).Die für einen Beruf erforderliche Ausbildung und die bei dessen Ausübung typischerweise erworbene Praxis ist angemessen zu berücksichtigen (Paragraph 10,).
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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