Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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