Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Mediator hat dem Bundesminister für Justiz unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine Eintragung in die Liste der Mediatoren betreffen, mitzuteilen. Die Eintragung ist entsprechend zu ändern.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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