(1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er
1. | das 28. Lebensjahr vollendet hat, | |||||||||
2. | fachlich qualifiziert ist, | |||||||||
3.vertrauenswürdig ist und | ||||||||||
4. | eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat. |
(2) Der Eintragungswerber hat in seinem Antrag anzugeben, in welchen Räumlichkeiten er die Mediation ausübt.
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