§ 9 ZivMediatG

ZivMediatG - Zivilrechts-Mediations-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er

1.

das 28. Lebensjahr vollendet hat,

2.

fachlich qualifiziert ist,

3.vertrauenswürdig ist und

4.

eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.

(2) Der Eintragungswerber hat in seinem Antrag anzugeben, in welchen Räumlichkeiten er die Mediation ausübt.

In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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