Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAnspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er
1.Ziffer einsdas 28. Lebensjahr vollendet hat,
2.Ziffer 2fachlich qualifiziert ist,
3.vertrauenswürdig ist und
4.Ziffer 4eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.eine Haftpflichtversicherung nach Paragraph 19, abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2Der Eintragungswerber hat in seinem Antrag anzugeben, in welchen Räumlichkeiten er die Mediation ausübt.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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