§ 1 ZivMediatG

ZivMediatG - Zivilrechts-Mediations-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.

(2) Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.

In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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