§ 11 ZivMediatG

ZivMediatG - Zivilrechts-Mediations-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Verfahren zur Eintragung in die Liste der Mediatoren wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers an den Bundesminister für Justiz eingeleitet. Der Antrag hat die nach § 8 erforderlichen Angaben zu enthalten.

(2) Die Voraussetzungen nach §§ 9 und 10 sind durch entsprechende Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen und Berufsdiplome, nachzuweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist, sofern sie nicht gesetzliche Voraussetzung der sonstigen beruflichen Tätigkeit des Bewerbers ist, durch eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als drei Monate ist und in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Tätigkeit als Mediator zweifelhaft erscheinen lässt.

(3) Dem Antrag sind eine Darstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie des Ausbildungsweges als Mediator, einschließlich einer Aufstellung der Einrichtungen, bei denen die Ausbildung absolviert worden ist, anzuschließen.

In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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