(1) Die Ausbildung ist mit einer mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung, nach erfolgreich absolvierten Einzelprüfungen und Praktika, zu beenden.
(2) Die Prüfungskommission setzt sich aus einer oder einem Vorsitzenden, der Leitung der Heimhilfeausbildung, drei Vertreterinnen oder Vertretern des Lehrpersonals und einer fachkundigen Vertreterin oder einem fachkundigen Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zusammen.
(3) Der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der Abschlussprüfung. Diese oder dieser hat die übrigen Kommissionsmitglieder schriftlich zu laden.
(4) Dem Magistrat, der die oder den Vorsitzenden stellt, sind Name, Geburtsdatum und Geburtsort jener Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die die theoretische und praktische Ausbildung erfolgreich absolviert haben, spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin zu melden.
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