(1) Die einzelnen Teilprüfungen oder die gesamte Abschlussprüfung können, wenn sie beim ersten Mal nicht bestanden werden, zweimal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von zwölf Wochen, nicht aber vor Ablauf von zwei Wochen nach der nicht bestandenen Teil- oder gesamten Abschlussprüfung oder der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
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