(1) Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten oder bei nicht fristgerechter Vorlage der Falldarstellung gemäß § 20 Abs. 2 ohne Vorliegen einer gerechtfertigten Verhinderung gemäß § 23 Abs. 1 gilt die Heimhilfeausbildung als nicht bestanden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 3 eine nochmalige Absolvierung der Heimhilfeausbildung zulässig.
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