(1) In den Unterrichtsfächern gemäß § 10 sind Einzelprüfungen in Form einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung abzunehmen.
(2) Über eine Einzelprüfung ist von der Lehr- oder Fachkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen. Dieses hat insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten.
(3) Der Termin einer Einzelprüfung ist den Ausbildungsteilnehmerinnen und den Ausbildungsteilnehmern mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
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