§ 9 WHEG-VO Didaktische Grundsätze

WHEG-VO - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Heimhilfeausbildung hat nach folgenden didaktischen Grundsätzen zu erfolgen:

1.

Dem Unterricht sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit, der Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer zugrunde zu legen.

2.

In allen Unterrichtsfächern ist das,,Soziale Lernen’’ zu fördern, wobei die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer zur Kommunikation, Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener Hilfsmittel und zum Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform zu wählen, die die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer während der gesamten Ausbildung aktiv am Unterrichtsgeschehen und –ablauf teilhaben lässt.

3.

Die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer sind zu einem partnerschaftlichen, verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung der Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.

4.

Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen, um die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastungen zu unterstützen.

5.

Die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen für die Berufsausübung der Heimhilfe ein höchstmögliches Maß an Innovation, Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen zu vermitteln.

6.

Der Unterricht ist durch zusätzliche Veranstaltungen, wie Lehrausgänge, zu ergänzen, um den Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmern Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.

7.

In der praktischen Ausbildung ist den Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmern Gelegenheit zu geben, Kontinuität und Erfolg ihrer Betreuung und Pflege zu erleben, wobei eine positive Verarbeitung der Erlebnisse in der Praxis im Rahmen von Gesprächsführung und Praxisreflexion zu ermöglichen ist.

8.

Der Unterricht ist auch fächerübergreifend sowie in Form von Seminaren oder Projektunterricht unter Berücksichtigung aktueller Fragen und Tagesereignisse mit verschiedenen Lehrmitteln, einschließlich ergänzender und weiterführender Literatur durchzuführen, um spezielle Neigungen und Interessen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer zu fördern und ihnen zu helfen, komplexe Probleme zu erfassen, eigenständig zu bearbeiten und lösen zu lernen.

9.

Im Unterricht sind Veränderungen und Neuerungen in der Pflege und Medizin, in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.

In Kraft seit 22.03.2008 bis 31.12.9999
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