(1) Im Rahmen der Abschlussprüfung ist zu beurteilen, ob die Ausbildungsteilnehmerinnen oder Ausbildungsteilnehmer die für die fachgerechte Ausübung der entsprechenden Spezialaufgabe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.
(2) Die Abschlussprüfung ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Die Abschlussprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn keine der drei Teilprüfungen mit „Nicht bestanden“ zu beurteilen ist und die einfache Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission nach nicht öffentlicher Beratung die Prüfung mit „Bestanden“ beurteilt.
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