(1) Der theoretischen Ausbildung ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Dieser hat die in Abs. 2 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten und darf die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten.
(2) Die theoretische Ausbildung hat folgende Unterrichtsfächer zu beinhalten, die im entsprechenden Ausmaß nach den neuesten pädagogischen und fachlichen Erkenntnissen von folgenden Lehr- und Fachkräften zu vermitteln sind:
1. | Arbeitsorganisation, Planung und Dokumentation (4 Unterrichtseinheiten) durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege; | |||||||||
2. | Ethik und Berufskunde (8 Unterrichtseinheiten) durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege; | |||||||||
3. | Erste Hilfe (20 Unterrichtseinheiten) durch Ärztinnen oder Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärztinnen oder Fachärzte, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Sanitäterinnen oder Sanitäter; | |||||||||
4. | Grundzüge der angewandten Hygiene (6 Unterrichtseinheiten) durch Ärztinnen oder Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärztinnen oder Fachärzte oder Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege; | |||||||||
5. | Grundzüge der Betreuung, Grundpflege und Beobachtung alter, behinderter und chronisch kranker Menschen (60 Unterrichtseinheiten) durch Lehrerinnen oder Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, wobei die Ausbildungsinhalte des Basismoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ durch Lehrerinnen oder Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen haben; | |||||||||
6. | Einführung in die Arzneimittellehre (20 Unterrichtseinheiten) durch Ärztinnen oder Ärzte für Allgemeinmedizin, Pharmazeutinnen oder Pharmazeuten; | |||||||||
7. | Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde (8 Unterrichtseinheiten) durch Diätologinnen oder Diätologen oder Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege; | |||||||||
8. | Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation (20 Unterrichtseinheiten) durch Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten, Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten oder Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege; | |||||||||
9. | Haushaltsführung, Umweltschutz, Sicherheit und Unfallverhütung im Haushalt (12 Unterrichtseinheiten) durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder sonstige fachkompetente Personen; | |||||||||
10. | Grundzüge der Gerontologie (10 Unterrichtseinheiten) durch Psychologinnen oder Psychologen, Ärztinnen oder Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärztinnen oder Fachärzte oder Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege; | |||||||||
11. | Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung (26 Unterrichtseinheiten) durch Psychologinnen oder Psychologen, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten; | |||||||||
12. | Grundzüge der sozialen Sicherheit und andere rechtliche Aspekte (6 Unterrichtseinheiten) durch Juristinnen oder Juristen, Diplomsozialarbeiterinnen oder Diplomsozialarbeiter oder Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. |
(3) Die Lehr- und Fachkräfte müssen ihre fachspezifische Ausbildung oder ihre Kenntnisse im Unterrichtsfach, das sie unterrichten, durch Zeugnisse, Seminarnachweise oder andere geeignete Unterlagen nachweisen.
0 Kommentare zu § 10 WHEG-VO