(1) Die Leistung der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer in den Praktikumsbereichen ist von den Lehr- und Fachkräften des betreffenden Praktikums mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer im betreffenden Praktikumsbereich laufend zu überprüfen. In den Praktikumsbereichen haben die Lehr- oder Fachkräfte schriftliche Aufzeichnungen über die Leistungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer als Grundlage für die Beurteilung zu führen.
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