§ 22 WHEG-VO Qualifikationsnachweis

WHEG-VO - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Betreiberin oder der Betreiber der Ausbildungseinrichtung hat ein Zeugnis, dass die Ausbildungsteilnehmerin oder der Ausbildungsteilnehmer die gesamte Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer mit Erfolg absolviert hat und einen Ausbildungsnachweis, der das Ausmaß der Unterrichtseinheiten und Praktikumsstunden in den jeweiligen Unterrichtsfächern und Praktikumsbereichen sowie deren Beurteilung beinhaltet, auszustellen und beides mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen. Zusätzlich kann ein Berufsabzeichen verliehen werden.

In Kraft seit 22.03.2008 bis 31.12.9999
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