(1) Über die Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere zu enthalten hat:
1. | Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission, | |||||||||
2. | Datum der Abschlussprüfung, | |||||||||
3. | Namen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, | |||||||||
4. | Prüfungsfächer, | |||||||||
5. | Prüfungsfragen, | |||||||||
6. | Beurteilung der Abschlussprüfung sowie der Teilprüfungen und | |||||||||
7. | Begründung der Beurteilung der Abschlussprüfung. |
(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Das Protokoll mit Ausnahme der Prüfungsfragen ist mindestens 50 Jahre nach Ablegung der Abschlussprüfung aufzubewahren. Zur Aufbewahrung ist die Leitung der Heimhilfeausbildung oder im Falle des Nichtfortbestehens der Leitung der Heimhilfeausbildung die Betreiberin oder der Betreiber der Heimhilfeausbildung oder im Falle des Nichtfortbestehens des Rechtsträgers der Heimhilfeausbildung der Magistrat der Stadt Wien verpflichtet.
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