(1) Der Anpassungslehrgang nach dem Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz ist im Rahmen der praktischen Ausbildung durchzuführen. Eine kontinuierliche und fachspezifische Anleitung und Aufsicht durch mindestens eine Fachkraft ist sicherzustellen.
(2) Die Anerkennungswerberinnen und Anerkennungswerber dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Die Anerkennungswerberinnen und Anerkennungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung über die im Zulassungsbescheid angeführten Unterrichtsfächer zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet.
(4) Die Leistungen der Anerkennungswerberinnen und Anerkennungswerber sind gemäß § 15 Abs. 1 zu beurteilen. Auf die Prüfungen im Rahmen einer allfälligen Zusatzausbildung sind die §§ 13 und 14 sinngemäß anzuwenden.
(5) Ein Anpassungslehrgang, der mit „Nicht bestanden“ beurteilt wurde, darf höchstens einmal wiederholt werden. Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeit ist eine nochmalige Absolvierung des Anpassungslehrgangs nicht zulässig.
(6) Über den absolvierten Anpassungslehrgang ist eine Bestätigung auszustellen, die die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs und der allfälligen Zusatzausbildung zu enthalten hat. Die Bestätigung ist von der Leitung der Heimhilfeausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
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