(1) Sind Ausbildungsteilnehmerinnen oder Ausbildungsteilnehmer durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes oder sonstiger naher Angehöriger, verhindert, zu Prüfungen anzutreten oder den Abgabetermin für die schriftliche Abschlussarbeit einzuhalten, ist die Abschlussprüfung zum ehest möglichen Termin nachzuholen. Gegebenenfalls ist für die Falldarstellung oder die schriftliche Arbeit ein neuer Abgabetermin von der Leitung der Heimhilfeausbildung festzusetzen.
(2) Treten Ausbildungsteilnehmerinnen oder Ausbildungsteilnehmer zu der Abschlussprüfung nicht an, obwohl keine Verhinderungsgründe gemäß Abs. 1 vorliegen, ist der Nichtantritt einem „Nicht bestanden“ gleichzuhalten.
(3) Über das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Glaubhaftmachung durch die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer.
0 Kommentare zu § 23 WHEG-VO