§ 17 WHEG-VO Wiederholen einer Einzelprüfung

WHEG-VO - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Während der Ausbildungszeit darf jede Einzelprüfung, die mit der Note „Nicht bestanden“ beurteilt wird, einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen anzusetzen.

In Kraft seit 22.03.2008 bis 31.12.9999
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