(1) Sind Ausbildungsteilnehmerinnen oder Ausbildungsteilnehmer durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes oder sonstiger naher Angehöriger verhindert, zu Einzelprüfungen oder Wiederholungsprüfungen anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes, nachzuholen. Diese Frist kann von der Leitung der Heimhilfeausbildung einmal um höchstens weitere vier Wochen verlängert werden.
(2) Treten Ausbildungsteilnehmerinnen oder Ausbildungsteilnehmer zu einer Einzelprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist der Nichtantritt einem „Nicht bestanden“ gleichzuhalten.
(3) Über das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes gemäß Abs. 1 entscheidet die Leitung der Heimhilfeausbildung nach Glaubhaftmachung durch die Ausbildungsteilnehmerinnen oder Ausbildungsteilnehmer.
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